Eigentümer einer WEG dürfen über die Ausstattung der Eigentumswohnungen mit funkbasierten Heizkostenverteiler beschließen. Der Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, so entschied das Amtsgericht Dortmund. Ein Wohnungseigentümer hatte sich mit einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über den Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler in seiner Eigentumswohnung gewendet.
Zum Hintergrund: Auf einer Eigentümerversammlung hatten Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen, die Wohnungen mit funkbasierten Heizkostenverteilern auszustatten. Ein Eigentümer war damit nicht einverstanden: Er sah seine Privatsphäre verletzt und befürchtet, dass aus der Verbrauchsaufzeichnung Rückschlüsse auf seine Anwesenheit und sein Verhalten in der Wohnung gezogen werden könnten.
Die übrigen Eigentümer begründeten die Entscheidung für funkbasierte Verteiler damit, dass der Ablesedienst in der Vergangenheit immer wieder Eigentümer und Mieter nicht angetroffen hatte und dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Die Klage hatte keinen Erfolg, da der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Auch das BGH hatte sich in der Vergangenheit mit Funk-Heizkostenverteilern beschäftigt: Für das Mietrecht hat der BGH entschieden, dass Mieter den Einbau von Heizkostenverteilern auf Funkbasis dulden müssen, da gesundheitliche Folgen nicht zu befürchten sind. Allerdings hatte sich der BGH nicht mit datenschutzrechtlichen Bedenken auseinandergesetzt.
Das AG Dortmund entschied nun, dass Datenschutzgründe nicht gegen den umstrittenen Beschluss, funkbasierte Heizkostenverteiler anzubringen, angebracht werden können. Dies betrifft jedoch nur den Einbau der Geräte. Eine Aussage, wie oft abgelesen werden, wer auf diese Daten zugreifen kann und wie lange diese gespeichert werden, ist noch nicht geklärt.
(AG Dortmund, Urteil v. 26.11.2013, 512 C 42/13)