Wer also jetzt und künftig eine Bestellung annehmen möchte, muss diese Erlaubnis vorweisen können. Die Erlaubnispflicht nach § 34c Gewerbeordnung gilt für WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum. Dazu müssen Sie Ihre Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres nachweisen können. In der Regel erteilen die Industrie- und Handelskammern die Erlaubnis. Es kann sich aber auch um das örtliche Gewerbeamt handeln. Bitte informieren Sie sich in Ihrer Stadt bzw. Gemeinde!
Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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