Dessen Höhe ergibt sich aus dem an jeden Beschäftigten ausgezahlten Entgelt des abgelaufenen Kalenderjahres. Die VBG erhebt einen Mindestbeitrag, der in den Jahren 2011 und 2012 bei 50 Euro und in den Jahren 2013 bis 2015 bei 48 Euro lag. Dies wurde in der Vergangenheit vom VBG-Vorstand festgelegt.
Diese gängige Praxis der gesetzlichen Unfallversicherungen hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2014 (Az. B 2U 11 /13 R) für unzulässig erklärt: Wenn ein Mindestbeitrag erhoben werden soll, ist dessen Höhe nicht vom Vorstand sondern von der Vertreterversammlung in der Beitragssatzung zu regeln. Die VBG hat mittlerweile für die Jahre ab 2014 die Höhe des Mindestbeitrags durch Satzung geregelt. Auf Grund der Verjährungsfristen sind Rückerstattungsansprüche für die Zeit vor 2012 nicht mehr zu erheben. Das heißt für Verwalter: Die Beitragsbescheide der Jahre 2012 und 2013 sind dahingehend zu überprüfen, ob der Mindestbeitrag erhoben wurde. In diesen Fällen kann bei der VBG die Erstattung der Differenz zwischen den Mindestbeiträgen und den rechnerischen Beiträgen beantragt werden.
Den Urteilstext zu BSG Az. B2 U11/13 R vom 4. Dezember 2014 finden Sie unter: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13752