In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich den Beschluss gefasst, einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Fahrstuhldach der Wohnungseigentumsanlage zu gestatten. Ein Wohnungseigentümer war damit allerdings nicht einverstanden. Die von ihm gegen den Beschluss erhobene Anfechtungsklage hatte durch alle Instanzen Erfolg. Der BGH betonte, dass „auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht“. Dies stellt eine Beeinträchtgung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht zustimmungslos hinnehmen müsse.
Der BGH lehnte es in diesem Zusammenhang ab, die Duldungspflichten aus dem Nachbarrecht entsprechend auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer zu übertragen. Danach besteht zwar im Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer eine Vermutung dafür, dass bestimmte Einwirkungen, zu denen auch Strahlenimmisionen gehören, unwesentlich und daher hinzunehmen sind, wenn die einschlägigen Grenz- und Richtwerte eingehalten werden. Denn das Nachbarrecht regele nicht den Konflikt unter Wohnungseigentümern darüber, wie mit dem Gemeinschaftseigentum umgegangen werden soll und ob hierzu bauliche Veränderungen mit all ihren Vorzügen und Nachteilen vorzunehmen sind.