Das Bestellerprinzip ist nun nach langer Diskussion bundesweit in Kraft getreten. Ab jetzt dürfen Makler Provisionen nur noch von demjenigen verlangen, der die Immobiliensuche in Auftrag gegeben hat. Der Provisionsanspruch entsteht lediglich dann, wenn der provisionspflichtige Auftrag zumindest in Textform erteilt wurde. Die neuen Regelungen haben auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für Inserate von Immobilien verschärft.
Die neue Gesetzgebung hat auch Auswirkungen auf die Hinweise in Immobilienportofolien und anderen Werbeanzeigen von Mietobjekten. So darf die bisher gerne genutzte Angabe „Provisionsfrei frei für den Mieter“ oder „keine Maklerprovision für den Mieter“ ab jetzt nicht mehr verwendet werden. Denn das stünde im Widerspruch zu den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Schließlich würde dann mit einer Selbstverständlichkeit geworben werden, die beim Verbraucher zu Unrecht den Eindruck eines Vorteils erwecken könnte. In einer Anzeige darf nicht mit einer Besonderheit geworben werden, die keine ist. Das könnte als Irreführung und ungerechtfertigtem Wettbewerbsvorteil ausgelegt werden und wäre abmahnfähig.
Ausnahmen gelten für Kauf- und Gewerbeimmobilien
Diese Einschränkung gelten jedoch nur für Mietobjekte, nicht aber für Kaufimmobilien. Auch die Bewerbung gewerblicher Objekte ist nicht von den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen betroffen. Denn das UWG greift im Zusammenhang mit dem Bestellerprinzip nur bei der Wohnungsvermietung.
Gegen das Bestellerprinzip und dessen Auswirkungen kämpfen viele Makler und Maklerverbände. Einen Eilantrag zweier Makler und eines Mieters dagegen hat das Bundesverfassungsgericht jüngst abgelehnt. Nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichtes fehle es an überzeugenden Argumenten dafür, dass das Gesetz die Existenz des gesamten Berufsstandes bedrohe.
Quelle:
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