Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Dies ist auch rückwirkend auf den ersten Lockdown anwendbar.
Die neue Vorgabe bedeutet keinen automatischen Anspruch auf eine reduzierte Mietzahlung. Ebenso wenig billigt sie ein einseitiges Recht auf Vertragskündigung oder Mietstundung. Da es also auch künftig (wie bisher) auf den Einzelfall ankommt, führt der modifizierte § 313 BGB zu höherer Rechtsunsicherheit und im schlimmsten Fall zu häufigeren Streitigkeiten und Klagen.
Der BVI empfiehlt daher allen Parteien, offen und frühzeitig zu kommunizieren und verweist noch einmal auf den Verhaltenskodex des ZIA und des HDE.
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