Kann die Räum- und Streupflicht im Winter überhaupt auf Mieter übertragen werden?

Um die Beseitigung von Schnee und Eis im Winter rankt sich viel Streit. Dies verwundert nicht. Denn der Winterdienst erfordert ein frühes Aufstehen, weil er bereits ab 7:00 Uhr in den meisten Gemeinden erledigt sein muss. Er ist körperlich anstrengend und zieht Haftungsgefahren des Pflichtigen für erfolgte Stürze und Verletzungen Dritter nach sich, wenn er nicht korrekt oder zu spät ausgeführt wird. In den vergangenen Jahren hatten sich deshalb die Gerichte immer wieder mit der Frage zu befassen, ob zum Beispiel der Hauseigentümer und Vermieter in den Bestimmungen des Mietvertrags seinem Mieter die Räum- und Streupflicht überhaupt übertragen darf, insbesondere innerhalb des „Kleingedruckten“ durch Formularklausel. Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung bejaht das.

Das LG Köln fast diesen Meinungsstand wörtlich in seinen Leitsätzen zum Urteil vom 25. Juli 2013 – 1 S 201/12, ZMR 2014, S. 541) wie folgt zusammen:

„Eine im Dauernutzungsvertrag und in der Hausordnung enthaltene Klausel bzgl. der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht, insbesondere der Pflicht zur Schnee- und Glatteisräumung, ist wirksam. Die Klausel ist zum einen nicht überraschend, wenn diese sowohl im Vertrag als auch in der Hausordnung leicht auffindbar ist und weicht zum anderen auch nicht erheblich von der dispositiven gesetzlichen Regelung ab. Gegen die Annahme einer Überraschungsklausel spricht im Übrigen, dass die Pflicht zur Schnee- und Glatteisräumung regelmäßig auf den Mieter übertragen wird.“

„Es ergibt sich auch keine unangemessene Benachteiligung aus dem Umstand, dass die Schnee- und Glatteisräumung lediglich den Erdgeschoßmietern unter Ausschluss der anderen Mietparteien übertragen wird, da im Mietrecht kein allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz gilt. Zudem stellt die räumliche Nähe der Erdgeschoßwohnungen zu der zu bearbeitenden Fläche ein sachliches Unterscheidungskriterium dar. Diese Grundsätze gelten auch für die Verpflichtung der Mieter der Erdgeschoßwohnungen, abends die Haustüre abzuschließen.“

„Die mit der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten verbundene Überbürdung des Haftungsrisikos führt ebenfalls nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung, da im Rahmen der gebotenen Verkehrssicherung nur diejenigen Maßnahmen zu treffen sind, die wirtschaftlich zumutbar und geeignet sind, andere Personen bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung vor Schaden zu bewahren und der Mieter darüber hinaus die Möglichkeit hat, das verbleibende Haftungsrisiko durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung abzudecken.“

 

Quelle:

Haus und Grund Niedersachsen,
Landesverband
Niedersächsischer Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer-Vereine e.V.

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