Mietverhältnisse
Art. 5 -§ 2
Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Mieter haben weder Anspruch auf Stundungen noch auf Zahlungserleichterungen. Liegt die Ursache der Mietrückstände in den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie, können Mieter jedoch nicht gekündigt werden. Dies bleibt bis zum 01.07.2022 ausgeschlossen – bis zum 30.06.2022 müssen die Mietrückstände aus dem Zeitraum zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 spätestens beglichen werden.
Kündigungen aus anderen Gründen bleiben weiterhin möglich.
Bei Stundungsanträgen von Eigentümern und Mietern:
Für Leistungen der Daseinsvorsorge, wie Pflichtversicherungen und Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder Telekommunikationsdienste, räumt das Gesetz den Verbrauchern vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte ein. Hausgeldzahlungen und Mietzahlungen gehören hier nicht dazu. Verwalter sind zudem ohne konkreten Beschluss nicht dazu berechtigt Stundungen auszusprechen. Bei Mietverhältnissen liegt die Entscheidung beim Vermieter.
Wohnungseigentümergemeinschaften
Art. 2- § 6
- Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
- Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplans fort.