Das Landgericht Berlin erachtet den Mietendeckel für formell verfassungswidrig (Beschluss vom 12. März 2020, Az.: 67 S 274/19). Nach Auffassung der Richter fehlte dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz, da die Bundesgesetzgebung zur Mietenregulierung Vorrang habe und eine Sperrwirkung für jeden Landesgesetzgeber entfalte. Das anhängige Berufungsverfahren wurde ausgesetzt und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Karlsruher Richter hatten am selben Tag über drei Eilanträge zu entscheiden.
Das Bundesverfassungsgericht (1 BvQ 15/20) hat einen Eilantrag von Vermietern gegen den Berliner Mietendeckel abgelehnt. Die Antragsteller wollten erreichen, dass sie vorerst nicht mit Bußgeldern bestraft werden können, wenn sie Mieter nicht umfassend informieren oder die gesetzlich bestimmte Höchstmiete überschreiten. Die Karlsruher Richter kamen in ihrer Folgenabwägung zu dem Schluss, dass es deutlich mehr Nachteile hätte, das Gesetz jetzt auszusetzen als es vorläufig wie beschlossen anzuwenden.
Eine weitere Verfassungsbeschwerde (1 BvR 475/20) nahm das Gericht nicht zur Entscheidung an, weil die Kläger eine Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend dargelegt hatten. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1 BvR 515/20) lehnte die Kammer ab, weil die Kläger nicht deutlich gemacht haben, dass ihnen durch die angegriffenen Regelungen des Gesetzes ein schwerer Nachteil entsteht.
Auch von mehreren Berliner Amtsgerichten liegen mittlerweile mehrere, teils widersprüchliche Entscheidungen zum Mietendeckel vor. Für Aufsehen hat vor allem das jüngste Urteil des Amtsgerichtes Schöneberg gesorgt, das einen Widerspruch gegen eine Mieterhöhung mit Hinweis auf den Mietendeckel ablehnte. Der Richter vertrat die Auffassung, der landesrechtliche Mietendeckel dürfe das Bundesrecht nicht außer Kraft setzen.
Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) war am 27. Februar 2020 in Kraft getreten. Danach wird die Miete in bestehenden Mietverhältnissen auf dem Stand der am Stichtag 18. Juni 2019 wirksam vereinbarten Miete eingefroren. Auch bei Neuvermietungen darf keine höhere Miete als die vom 18. Juni 2019 verlangt werden. Werden Wohnungen neu oder wieder vermietet, gelten Obergrenzen. Grundsätzlich darf für eine Wohnung, wenn sie wiedervermietet wird, keine höhere Miete als zuvor verlangt werden. Lag diese Miete allerdings über den im Gesetz genannten Obergrenzen (§§ 6 und 7), gilt die gesetzliche Obergrenze und nicht die alte, höhere Miete für den neuen Mietvertrag. Diese Obergrenzen gelten auch bei Wohnungen die erstmalig vermietet werden. Verstöße gegen diese Vorgaben gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern
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