In den vergangenen Jahren wurde ein umfangreiches Gesetzgebungsverfahren betrieben, welches das bisher geltende Eichrecht ab 1. Januar 2015 grundlegend und bundesweit reformierte. Damit einher ging insbesondere eine neue oder erneuerte Anzeigepflicht für Kalt-, Warmwasser- und Wärmezähler . Seither müssen alle neuen und erneuerten Messgeräte dem zuständigen Eichamt innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme angezeigt werden. Die Eichämter haben dafür eine zentrale Eingabemaske unter www.eichamt.de eingerichtet.
Anzeigepflichtig ist der so genannte Verwender der Messgeräte. Als Verwender wird angesehen, wer die Funktionsherrschaft über das jeweilige Gerät hat und damit die rechtliche und tatsächliche Funktionskontrolle. Der DDIV hat schon zu Beginn des Gesetzesverfahrens 2014 auf die Definitionsschwierigkeiten in diesem Zusammenhang hingewiesen. Zwar werden in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in der Regel die Messgeräte dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet, so dass auch diese anzeigepflichtig sind. Umstritten war jedoch, wem diese Aufgabe bei angemieteten oder geleasten Geräten obliegt bzw. in den Fällen, in denen die Messewerte nur mithilfe spezieller Geräte ablesbar sind.
Der DDIV vertrat dabei die Ansicht, dass in diesen Fällen das Messdienstunternehmen für die Anzeige neuer oder erneuerter Geräte zuständig sei. Der Großteil der Messdienstleister widersprach dieser Auffassung jedoch, wodurch eine in Öffentlichkeit und Schrifttum geführte Diskussion in Gang gesetzt wurde.
Der nun veröffentlichte Gesetzesentwurf zum Ersten Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetz (Drs. 18/7194) verfolgt das Ziel, vor allem diese Frage zu klären.
So wird § 32 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes dahingehend geändert, dass entweder der Verwender oder der im Auftrag des Verwenders Messwerte Erfassende die Anzeige zu erbringen hat. Weiter kann aus Satz 3 entnommen werden, dass diese Anzeigepflicht in erster Linie die Messdienstleister trifft – sofern diese mit dem Erfassen der Messwerte beauftragt wurde.
Laut Kenntnis des DDIV haben weder die großen Messdienstleister noch die Arbeitsgemeinschaft der Mess- und Eichbehörden die Absicht, eine entgegnende Stellungnahme in diesem Gesetzesverfahren einzubringen.
Wenngleich der Begriff des Verwenders damit immer noch nicht zweifelsfrei geklärt wurde, ist für den Verwalter klar: wenn ein Messdienstleister mit der Ermittlung der Messwerte vertraut worden ist, so ist dieser auch ohne weiteren Auftrag gegenüber dem Eichamt anzeigepflichtig.
Die Informationspflicht über die Anzeigepflicht gehört jedoch weiterhin zur ordnungsgemäßen Verwalterpflicht.
Quelle:
Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
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