Wenn ein säumiger Mieter stirbt, müssen seine Erben die ausstehenden Forderungen begleichen. Allerdings gibt es dabei eine Grenze, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof.
Erben eines verstorbenen Mieters müssen offene Forderungen des Vermieters nur soweit begleichen, wie das geerbte Vermögen dazu ausreicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch (23. Januar) verkündeten Urteil entschieden. Werde der Mietvertrag innerhalb eines Monats nach dem Tod gekündigt, könne der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken. Dann hafte er nicht mit seinem eigenen Vermögen (Az.: VIII ZR 68/12).
Der BGH wies in letzter Instanz die Klage eines Vermieters ab. Er hatte von der Tochter seines verstorbenen Mieters knapp 8000 Euro verlangt – wegen offener Mietzahlungen, unvollständiger Räumung, nicht erbrachter Schönheitsreparaturen und Schäden in der Wohnung.
Die Frau hatte das Erbe ihres Vaters nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen ausgeschlagen. Unabhängig davon sei aber auch gegen Forderungen aus einem Mietvertrag die sogenannte Dürftigkeitseinrede möglich, entschied der BGH. Damit wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt. In der Vorinstanz hatte das Landgericht dem Vermieter noch einen Teil seiner Forderung zugesprochen.