Die Einen tun es aus Angst vor Einbrüchen und sonstigen gegen sie gerichteten Straftaten, die Anderen aus Neugier oder gar, um die Nachbarn zu foppen: Sie installieren Videokamera-Anlagen auf dem eigenen Grundstück, um damit auch öffentliche Bereiche oder das Nachbargrundstück mit zu beobachten.
Das ist nicht zulässig, wie jetzt nochmals das AG Brandenburg in seinem Urteil vom 22. Januar 2016 (31 C 138/14, zitiert nach juris) festhält. Hier geht es um einen Fall, in dem ein Grundstückseigentümer Haus und Grundstücksfläche durch funktionsfähige Videokameras sichert, dabei aber auch eine Zuwegung zum Nachbargrundstück erfasst, die über sein eigenes Land führt, dem Nachbarn aber aufgrund eines Wegerechts zusteht.
Auch das geht so nicht, wie der brandenburgische Amtsrichter klar sagt. Nur eine Videoüberwachung, die sich auf den eigenen privaten und für Dritte nicht zugänglichen Bereich der überwachenden Personen beschränkt, ist danach ohne weiteres zulässig. Sobald die Überwachung aber zumindest auch Bereiche erfasst oder zumindest erfassen kann, die von Dritten genutzt werden, müssen deren Persönlichkeitsrechte auch berücksichtigt werden. Andernfalls ergeben sich Unterlassungsansprüche aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Absatz 1 GG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Satz 1 BGB unter Beachtung von §§ 6, 6 b Bundesdatenschutzgesetz sowie von § 201a StGB.
Denn die Überwachung durch eine Kamera verletzt immer das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so der brandenburgische Amtsrichter wörtlich (Rn. 41 der Entscheidungsgründe mit zahlreichen Nachweisen der ständigen Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts; zur – bejahten – Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Videoüberwachung von Personen beim zwangsläufigen Überqueren eines Betriebsgeländes zum Erreichen eines hinterliegenden Hausgrundstücks: LG Detmold, Urteil vom 8. Juli 2015 – 10 S 52/15, zitiert nach juris).
Quelle:
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