Grundsteuer: SPD will Mieter entlasten

Ende November stellte Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) sein Konzept zur Reform der Grundsteuer vor. Neben der Wohn- und Grundstücksfläche berücksichtigt es den Bodenrichtwert, das Baujahr und auch die Nettokaltmiete . Bundesjustizministerin Katharina Barley (SPD) sprach sich vor Weihnachten dafür aus, Vermietern zu verbieten, die neu anfallenden Kosten auf die Mieter umzulegen. Dies sorgte für Widerspruch beim Koalitionspartner.

Die SPD werde sich dafür einsetzen, dass die Grundsteuer künftig nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden könne, wurde SPD-Partei- und Fraktionsvorsitzende Andrea Nahles zitiert. Der Vorstoß sorgte schnell für Unmut beim Berliner Koalitionspartner. So bezeichnete Dr. Jan-Marco Luczak, Mietrechtsexperte der CDU/CSU-Fraktion, die Idee als „Irrweg”: Mieter würden dadurch noch stärker belastet, da Vermieter bei Neuvermietungen zum Ausgleich die Kaltmieten erhöhen würden. Dies wiederum führe zu einem Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete. „Am Ende haben wir also eine Mehrbelastung aller Mieter.” Luczak kritisierte auch, dass sich Finanzminister Scholz bisher noch nicht zu den im Koalitionsvertrag angedachten Freibeträgen für die Grunderwerbsteuer geäußert habe. Schließlich wäre eine niedrigere Grunderwerbsteuer ein Hebel, um Mieter und Vermieter gleichermaßen zu entlasten. Auch die Bundesländer sieht er in der Pflicht, denn diese könnten die Hebesätze senken.

Kurz vor Weihnachten kam zusätzliche Bewegung in die Diskussion. Kai Wegner, Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen, hielt die Abschaffung der Grundsteuer durchaus für möglich: „Sollte man sich nicht auf ein konsensfähiges Modell verständigen können, fällt die Grundsteuer am 1.1.2020 weg. Dann müsste ein finanzieller Ausgleich für die Kommunen gefunden werden. Vielleicht ist dieser Weg am Ende auch die politisch sauberste Lösung”, sagte Wegner.

Gegenwind kam allerdings vergangene Woche von der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag. Im Rahmen ihrer Klausurtagung im bayerischen Kloster Seeon ging sie auf Distanz zu den Plänen von Bundesfinanzminister Scholz. „Wohnen muss günstiger und nicht teurer werden”, heißt es in einem Beschlusspapier. Die Grundsteuerreform müsse deshalb zwingend aufkommensneutral erfolgen. Dabei soll die Höhe der Steuer auf möglichst wenigen Kriterien beruhen, damit sie unbürokratisch ist. „Sie soll deshalb ausschließlich nach physikalischen Größen, nämlich Grundstücksgröße und Wohn- oder Nutzfläche, ermittelt werden. Diese Größen sind nicht streitanfällig und vermeiden in Zeiten steigender Immobilienpreise eine Steuererhöhung durch die Hintertür”, heißt es in dem Konzept weiter.

Immobilienwirtschaft warnt: Die Steuerpläne verteuern das Wohnen

Die Immobilienwirtschaft erachtete die Diskussion um die Umlagefähigkeit für unnötig. Sie laufe dem gemeinsamen Ziel mehr bezahlbaren Wohnraum und sozialverträgliche Mieten zu schaffen entgegen. Zudem sei Scholz‘ Reformvorschlag mit einem gigantischen bürokratischen Aufwand verbunden, der die Finanzämter überfordere und das Wohnen unnötig verteuere. Die Verbände plädieren auch weiterhin für ein Flächenmodell, bei dem sich die Grundsteuer aus der Gebäude- und Grundstücksfläche berechnet. Der Deutsche Mieterbund hingegen begrüßte den Vorschlag, die Mieter zu entlasten und die Umlagefähigkeit zu verbieten. Die Grundsteuer sei eine Eigentumssteuer und müsse daher von den Hauseigentümern bezahlt werden.

Die Bundesregierung will sich noch im Januar mit den Bundesländern auf ein Reformmodell der Grundsteuer einigen.

 

Quelle:

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BGH hält einheitlichen Einbau und Wartung durch WEG für zulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnungseigentümer den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen können, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.

Diese Eigentümer müssen sich trotzdem an den Kosten für Einbau und Wartung der Gemeinschaftsgeräte beteiligen. Die Richter wiesen damit die Klage von Eigentümern aus Nordrhein-Westfalen ab. Die Argumente der Richter: Die Regelung „aus einer Hand“ diene der Sicherheit aller, reduziere versicherungsrechtliche Risiken und schränke den Mehraufwand für die Verwaltung bei der Prüfung ein, ob die gesetzlich verankerten Einbau- und Wartungspflichten erfüllt sind. Die Gesamtlösung halten die Richter für die „praktikabelste und sicherste“ in einer WEG.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2018

BGH läßt keine Mietminderung bei Wärmebrücken zu

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.

Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter ein Recht zur Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) sowie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewährt, setzt eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand voraus. Ohne besondere Vereinbarung der Mietvertragsparteien kann der Mieter dabei nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach gefestigter Senatsrechtsprechung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2018

Der BGH zur fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses

Die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung verbunden werden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass auch eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs zur Beendigung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist führen kann, wenn die durch den Vermieter unter Berufung auf denselben Sachverhalt vorrangig erklärte und zunächst auch wirksame fristlose Kündigung durch eine vom Mieter nach Zugang der Kündigungserklärung vorgenommene Schonfristzahlung nachträglich unwirksam wird.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2018

KfW fördert Einbruchschutz mit bis zu 1600 Euro

Die Zahl der registrierten Einbrüche ist in den letzten Jahren zwar rückläufig, aber noch immer werden viele dieser Straftaten nicht aufgeklärt.

Für ein sicheres Zuhause Ihrer Eigentümer sind Schutzmaßnahmen also nach wie vor von großer Wichtigkeit. Die Bundesregierung stellt der KfW-Kreditanstalt für Wiederaufbau 2019 erneut 65 Millionen Euro für ein Förderprogramm zur Verhinderung von Einbruchsdelikten zur Verfügung.

Informieren Sie Ihre Eigentümer über die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuschüsse zu stellen, wenn diese ihre Immobilie mit Sicherheitstechnik, wie z.B. Querriegeln an Haustüren, abschließbaren Fenstergriffen, Alarmanlagen etc. ausrüsten möchten.

Bei den ersten 1.000 Euro, die investiert werden, gibt es einen Zuschuss von 20 Prozent. Für alle zusätzlichen förderfähigen Kosten, die über 1.000 Euro hinausgehen, wird ein Zuschuss von 10 Prozent gewährt. Maximal ist ein Investitionszuschuss von 1.600 Euro möglich. Die Durchschnittsfördersumme liegt bei immerhin 500 Euro.

Welche Maßnahmen förderfähig sind und wie die Zuschüsse beantragt werden können, finden Sie hier:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/Einbruchschutz/

 

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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Wirtschaftsweise mahnen Reformen in der Wohnungspolitik an

Mehr Wohnraum pro Person, eine wachsende Zahl an Ein-Personen-Haushalten – laut aktuellem Jahresgutachten der Wirtschaftsweisen bietet die demografische Entwicklung nicht nur eine wichtige Erklärung für die steigenden Kaufpreise und Mieten, sondern auch für die wachsenden Probleme bei der Wohnungssuche. Um den angespannten Wohnungsmarkt zu entlasten, mahnen sie Reformen an.

An den demografischen Tendenzen werde sich „auf absehbare Zeit nichts Grundlegendes ändern”, heißt es im Bericht. Zudem befürchten die Regierungsberater, „dass es innerhalb der Städte zu einer sozialen Segregation kommt.” Schnellen Lösungen gebe es in der Wohnungspolitik nicht, doch die Wirtschaftsweisen unterbreiten verschiedene Vorschläge:

Weniger regulatorische Eingriffe in der Wohnungspolitik

„Regulierungen wie die Mietpreisbremse setzen nur an Symptomen an”, lautet die Kritik. Das führt dem Gutachten zufolge dazu, dass sich das Problem eines unzureichenden Wohnungsangebotes noch verschlimmert, „da sich aufgrund von Umwandlungen in möblierte Wohnungen und den Verkauf an Selbstnutzer das Angebot an regulären Wohnungen reduziert”. Die Mietpreisbremse müsse daher abgeschafft werden – und das Wohnungsangebot erhöht.

Niedrigere Nebenkosten statt Baukindergeld

Das Baukindergeld ist aus Sicht der Wirtschaftsweisen nicht zielführend, da Verkäufer nur „die Förderung auf ihre Verkaufspreise umlegen” würden. Stattdessen sollten die Erwerbsnebenkosten gesenkt werden – beispielsweise über einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer. Zudem sollte die betriebliche Altersvorsorge zugunsten des Erwerbs selbstgenutzter Immobilien geöffnet werden, wie es beispielsweise in der Schweiz bereits möglich ist.

Sozialer Wohnungsbau

Da zunehmend öffentlich geförderte Wohnungen aus der Mietbindung fallen, reduziert sich der Sozialwohnungsbestand und beträgt derzeit nur noch gut eine Million Einheiten. Bei den für den sozialen Wohnungsbau geplanten 5 Millionen Euro der Bundesregierung sehen die Wirtschaftsweisen zwei Risiken: zum einen Wohnblöcke, die sich zu sozialen Brennpunkten entwickeln, zum anderen die Fehlbelegung durch Mieter, die aufgrund ihres (zu hohen) Einkommens keinen Anspruch auf Sozialwohnungen haben. Daher empfehlen die Sachverständigen die Einkommen im geförderten Neubau alle drei Jahre zu überprüfen und die oberste Einkommensstufe bei der Förderung relativ hoch anzusetzen. So werde für eine „soziale Durchmischung gesorgt”.

Wohngeld erhöhen

Das Wohngeld sollte jährlich angepasst werden – wie die staatliche Grundsicherung Hartz IV. Zudem müssten die Einkommensgrenzen regelmäßig korrigiert werden, damit bedürftige Haushalte mit steigendem Einkommen weiter Anspruch auf die Förderung haben.

Umland attraktiver machen

Die „Peripherie von Städten und Metropolregionen” sollte stärker gefördert werden, beispielsweise durch besseren ÖPNV, Ansiedlung öffentlicher Einrichtungen und schnelleres Internet. So könnte dem knappen Bauland in den Städten begegnet werden.

„Hybridlösung” bei Grundsteuerreform

Bei der anstehenden Reform der Grundsteuer sind die Ökonomen von keinem der diskutierten Modelle (Flächenmodell, Bodenwertmodell, Kostenwertmodell) vollständig überzeugt. Daher plädieren sie für eine „hybride Lösung”, die auf dem Flächenmodell basiert, das „zusätzlich zur Differenzierung der Grundstücks- und Gebäudefläche nach Wohn- oder Gewerbezwecken um weitere pauschalierte Kriterien angereichert werden könnte, die den Zweck der Nutzung oder die Lage der Immobilie abbilden”. Zudem liege es in der Pflicht der Gemeinden, bei einer Reform die Hebesätze für die Grundsteuer so anzupassen, dass Einwohner und Gewerbetreibende nicht übermäßig belastet würden.

 

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Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
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Der BGH zum Widerrufsrecht nach Zustimmung zu Mieterhöhung

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 558 Abs. 1, § 558a Abs. 1 BGB vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist und dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht.

Die Richter begründeten dies damit, dass nach den mietrechtlichen Vorschriften den Mietern ohnehin eine Bedenkzeit von mindestens zwei Monaten nach Erhalt der Mieterhöhung zustehe. Daher sei eine Überrumpelungssituation nicht gegeben, so dass kein zusätzliches Widerrufsrecht benötigt werde.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2018

Baulandpreise um 54 Prozent gestiegen

Die Baulandpreise sind in den zurückliegenden zehn Jahren bis 2017 um 54 Prozent angestiegen. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor. Die Regierung bezieht sich dabei auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes.

Berücksichtigt wurden baureifes Land, Rohbauland und sonstiges Bauland. Dabei wurden Grundstücke erfasst, die eine Fläche von mindestens 100 Quadratmetern aufweisen. Bauland ist seit Jahren der „Flaschenhals” für mehr bezahlbaren Wohnungsbau in den Ballungsräumen. Auf dem zurückliegenden Wohngipfel wurde daher beschlossen, mehr Bauland in den Markt zu bringen. So sollen Kommunen mehr Anreize für Baulandmobilisierung erhalten. Zudem will der Bund über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) eigene Grundstücke vergünstigt an Kommunen veräußern.

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Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
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Der BGH zur fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses

Die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung verbunden werden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass auch eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs zur Beendigung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist führen kann, wenn die durch den Vermieter unter Berufung auf denselben Sachverhalt vorrangig erklärte und zunächst auch wirksame fristlose Kündigung durch eine vom Mieter nach Zugang der Kündigungserklärung vorgenommene Schonfristzahlung nachträglich unwirksam wird.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2018

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