DDIV warnt vor Schnellschuss im WEG-Recht

 

Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nicht auf E-Ladestationen reduzieren

„Das von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer jüngst geforderte Förderprogramm für den Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur darf nicht zum Totengräber der WEG-Reform werden”, warnt DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler. Seit Jahren engagiert sich der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) für eine umfassende Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Der Spitzenverband befürchtet nun, dass die dringend erforderliche Reform auf wenige Teilaspekte reduziert werden könnte.

Flankierend zu Scheuers Vorstoß, die Förderung privater Ladeinfrastruktur für Elektromobilität voranzutreiben, gibt es politische Bestrebungen schnelle Anpassungen gesetzlicher Regelungen im WEG vorzunehmen. Damit soll der Bau von E-Ladestationen vor allem in Mehrfamilienhäusern erleichtert werden. Während in Einfamilienhäusern E-Ladestellen mit vergleichsweise geringem Aufwand installiert werden können, stehen Mehrfamilienhäuser vor gänzlich anderen Herausforderungen. Dazu gehören nicht nur finanzielle und technische, sondern auch gesetzliche Hürden.

„Es ist erfreulich, dass das wichtige Thema der Förderung privater Ladestellen für Elektroautos endlich Gehör findet”, sagt der DDIV-Geschäftsführer. Aber bei aller Notwendigkeit, Erleichterungen für die Umsetzung der E-Mobilität in Mehrfamilienhäusern zu etablieren, warnt der DDIV vor übertriebenem Aktionismus. „Einzeln vorgezogene Regelungen können die WEG-Reform insgesamt auf unbestimmte Zeit verschleppen. Es gilt den abgesteckten Fahrplan einzuhalten, den das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgegeben hat”, betont Kaßler. Dieser Fahrplan basiert auf einer klaren Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Bundesregierung: Reform des Wohnungseigentumsrechts und seine Harmonisierung mit dem Mietrecht. Wie bedeutend dieses Vorhaben ist, zeigen nicht nur jährlich über 254.000 Verfahren zum WEG- und Mietrecht, sondern auch die Einrichtung einer gemeinsamen Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die ihre Ergebnisse noch in diesem Jahr vorlegen wird.

„Der Verbraucherschutz von 18 Millionen Bundesbürgern darf nicht zum Spielball der E-Mobilität werden. Wir brauchen ein novelliertes Wohnungseigentumsgesetz aus einem Guss. Das geht nicht mit verkappt ins Spiel gebrachten ‚Mini-Reförmchen’”, so Kaßler abschließend.

Quelle:

Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV) 
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BGH: Verbot kurzzeitiger Vermietung nur mit Zustimmung aller Eigentümer

 

Der BGH hat am 12. April 2019 mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen (z.B. an Feriengäste) auf der Grundlage einer sogenannten Öffnungsklausel durch Mehrheitsbeschluss verboten werden kann.

In dem vorliegenden Fall war nach der bislang geltenden Gemeinschaftsordnung die kurzzeitige Vermietung zulässig. Dienen Einheiten – wie hier – zu Wohnzwecken, ist dies nämlich als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen. Die zulässige Wohnnutzung umfasst, wie der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2010 entschieden hat, auch die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste; diese Vermietungsformen waren hier bislang sogar ausdrücklich erlaubt.

Im Ausgangspunkt erlaubt es die allgemeine Öffnungsklausel den Wohnungseigentümern zwar, solche Vereinbarungen mit qualifizierter Mehrheit zu ändern. Zum Schutz der Minderheit sind dabei aber bestimmte fundamentale inhaltliche Schranken zu beachten. Das gilt unter anderem für Beschlussgegenstände, die zwar verzichtbare, aber „mehrheitsfeste“ Rechte der Sondereigentümer betreffen. Zu diesen „mehrheitsfesten“ Rechten eines Sondereigentümers gehört die Zweckbestimmung seines Wohnungs- oder Teileigentums.

Vermietungsverbote greifen in die Zweckbestimmung des Wohnungseigentums ein. Ein generelles (also sowohl auf kurz- als auch auf langfristige Vermietungen bezogenes) Vermietungsverbot könnte nur dann rechtmäßig sein, wenn nicht nur die aktuell vermietenden, sondern alle Wohnungseigentümer zustimmen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:
Paragraph 13 WEG Abs. 1: „Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.“

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2019

 

Zur Aufbewahrungspflicht von Mieterselbstauskünften

 

Die Mieterselbstauskunft dient der Prüfung der Kompatibilität des Mieters mit dem interessierenden Wohnraum.

Ist ein Mietvertrag auf ihrer Basis geschlossen, verwirkt das Dokument seine Nutzungsbestimmung und wird lediglich bei ausfallender Annahme des Mietverhältnisses durch den Vermieter/Eigentümer längstens für sechs Monate gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) aufbewahrt. Eine Rechtsvorschrift zur Löschung dieses Dokuments besteht nicht. Es ist allein der Charakter dieses Dokuments und die Einzelabwägung entscheidend.

Die Mieterselbstauskunft dient allein der Prüfung durch den Vermieter/Eigentümer, ob der Mieter über die entsprechende Solvenz (Bonität) verfügt und weiteren Ansprüchen entspricht. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages wird die Grundlage für die Selbstauskunft sinnbildlich gelöscht. Wurden die in ihr enthaltenen Angaben inhaltlich vollständig und gewissenhaft belegt und geprüft, verliert die Selbstauskunft automatisch ihre Gültigkeit. Es liegt dann ein Dokument vor, das Daten beinhaltet, die zum Zeitpunkt der Schließung des Mietvertrages relevant und stimmig waren, sich jedoch kurzfristig ändern können. Daher besteht aus Sicht unseres Datenschutzbeauftragten keine Aufbewahrungspflicht, allenfalls in der Folgeabschätzung als Beweismittel wegen eines Rechtsstreites z.B., weil der Mieter sofort mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug geraten ist oder gemachte Angaben in der Selbstauskunft sich als unrichtig herausgestellt haben (§ 123 ff. BGB). In diesen Fällen wäre eine Speicherung oder Vorhaltung der Mieterselbstauskunft für längstens ein Jahr vertretbar und notwendig.

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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Vorläufige Einigung bei der Grundsteuer

Nach monatelangen Beratungen haben sich Bund und (fast alle) Länder am vergangenen Donnerstag auf Eckpunkte einer Reform der Grundsteuer geeinigt. Allerdings blockiert Bayern das ausgehandelte Konzept.

Vereinfachungen auf den Weg gebracht

Bund und Länder haben sich auf Eckpunkte für eine Reform der Grundsteuer geeinigt und das bisher kursierende Modell von Bundesfinanzminister Olaf Scholz an einigen Punkten vereinfacht. Scholz‘ wertabhängiges Modell, bei dem auch die Mietkosten in die Berechnung einfließen sollten, soll somit verschlankt und entbürokratisiert werden. Die Länder beauftragten den Bundesminister mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs. Die Integration weiterer Vorschläge ist jedoch weiterhin möglich.

Der nun ausgehandelte Kompromiss enthält folgende Punkte:

  • Auf die Erhebung jeder einzelnen Miete wird verzichtet. Stattdessen sollen die aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten berücksichtigt werden. Dabei werden Preisgruppen gebildet. Eine einzelne Anrechnung ist für Mieten vorgesehen, die unterhalb dieser Preisgruppen liegen. So sollen unerwünschte Härten vermieden werden. Für selbstgenutztes Eigentum soll ein eigener Mietwert ermittelt werden.
  • Um eine finanzielle Überbelastung gerade in Ballungszentren zu vermeiden, wird für bestimmte Wohnungen die Steuermesszahl abgesenkt. Dies soll unter anderem für den sozialen Wohnungsbau, kommunale und genossenschaftliche Wohnungen sowie für Vereine und gemeinnützige Unternehmen gelten.
  • Das Baujahr wird ein Berechnungsfaktor sein, wird aber erst für Gebäude ab 1948 detailliert erhoben. Davor genügt die Einstufung als „Gebäude erbaut vor 1948”.
  • Bodenrichtwerte werden in die Berechnung einfließen, können allerdings zu größeren Zonen, z. B. als „Ortsdurchschnittswert”, zusammengefasst werden.
  • Die Berechnung für Geschäftsgrundstücke soll ebenso vereinfacht werden. Einzelheiten hierzu werden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erwartet.
  • Die Steuermesszahl soll bei 0,325 Promille liegen. Die Festlegung des Hebesatzes soll weiterhin den Kommunen vorbehalten bleiben.

Bayern blockiert

Ob der nun ausgehandelte Kompromiss wirklich in die Tat umgesetzt wird, bleibt jedoch fraglich. So sperrt sich Bayern gegen die Änderungsvorschläge und sieht diese als „nicht zustimmungsfähig” an, so Ministerpräsident Markus Söder. Demnach sei das jetzige Konzept zu bürokratisch und führe zu Mieterhöhungen. Zudem seien verfassungsrechtliche Fragen nach wie vor ungeklärt. Bayern plädiere daher weiterhin für ein Flächenmodell und verlangt einen kompletten Neustart der Verhandlungen. Aber auch eine landesspezifische Regelung der Grundsteuer wird in Bayern nicht ausgeschlossen.

Noch ein langer Weg bis zur Reform

Da auf Länderebene keine Lösung abzusehen ist, spricht sich Bayerns Ministerpräsident für eine Arbeitsgruppe auf Koalitionsebene aus. Trotz der Einigung der übrigen 15 Bundesländer scheint der Weg bis zu einer Übereinkunft noch weit. Die neue Berechnungsformel muss jedoch bis zum 31. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sein, sonst droht den Kommunen ein Zahlungsausfall. Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer mit einem Aufkommen von 14 Milliarden Euro die wichtigste Einkommensquelle der Kommunen.

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Bestellerprinzip auch beim Immobilienkauf?

Bundesjustizministerin Katharina Barley hat den Referentenentwurf zur Einführung des Bestellerprinzips beim Immobilienkauf vorgelegt. Zukünftig soll nur noch der Besteller die frei verhandelbare Provision tragen. Der Vorschlag stößt auf Kritik.

Provisionsanspruch nur noch gegenüber dem Besteller

Der Referentenentwurf sieht vor, dass Maklerverträge zukünftig nur noch in Textform geschlossen werden dürfen. Besonders entscheidend: Künftig soll der Verkäufer verpflichtet werden, die Maklervergütung zu bezahlen, wenn er den Makler beauftragt. Nur wenn der Makler ausschließlich im Auftrag des Käufers tätig wird, darf er vom Erwerber ein Entgelt fordern. Allerdings ist ein Makler nur dann ausschließlich im Interesse des Käufers tätig, wenn dieser ihm Immobilien vorstellt, die sich noch nicht in seinem Bestand befinden und für die betreffenden Objekte auch sonst noch keinerlei Abrede zwischen Verkäufer und Makler bestehen. Hat der Verkäufer den Makler vorher eingeschaltet (z. B. durch einen Vertrag oder das Überlassen des Objekts zur Vermarktung, das sog. „An-die-Hand-geben”), ist diese Ausschließlichkeit nicht mehr gegeben. Ähnlich wie beim Bestellerprinzip bei der Vermietung führt dies jedoch dazu, dass angebotene und dann vom Käufer abgelehnte Immobilien für den Makler „verbrannt” sind und er sie keinem weiteren Interessenten anbieten kann. Bei Missachtung drohe dann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro.

Barley: Verbraucher schützen und fairen Wettbewerb stärken

Das Justizministerium begründet den Referentenentwurf damit, dass insbesondere auf angespannten Immobilienmärkten Käufer teilweise die volle Provision alleine tragen müssen, obwohl sie weder auf deren Höhe noch auf die Auswahl des Maklers Einfluss nehmen können. So müssen Käufer beispielsweise in Berlin, Hessen und Hamburg ohne Mitspracherecht die volle Provision zahlen. Eine Preisfindung nach Marktgrundsätzen sei dadurch erheblich erschwert. Schließlich sei das Interesse des Verkäufers, mit dem Makler über die Provisionshöhe zu verhandeln, umso geringer, je höher der Anteil des Käufers an der Provision ausfällt. Sofern von den regional üblichen Sätzen abgewichen werde, erfolge dies zumeist zugunsten des Verkäufers, so das Bundesjustizministerium. Um Verbraucher vor der Ausnutzung dieser Zwangslage zu schützen, solle nach dem Willen des Justizministeriums das Prinzip „Wer bestellt, bezahlt.” verwirklicht werden. „Das sorgt für einen echten Wettbewerb und faire Preise bei den Maklerkosten”, sagte die Ministerin der Süddeutschen Zeitung.

Vorschlag stößt auf Widerstand bei CDU und FDP

Jan-Marco Luczak, stellvertretender rechtspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, sieht den Vorschlag kritisch, da sich die Wohnungsmärkte in Deutschland regional sehr unterscheiden. So gebe es in den meisten Regionen einen ausgeglichenen Immobilienmarkt, die vom Justizministerium angeführte „faktische Zwangslage” bestehe nur in Ballungsgebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Das Bestellerprinzip wäre zudem ein erheblicher Eingriff in die Privatautonomie und Berufsfreiheit, so Luczak. Zielführender wären eine Absenkung der Grunderwerbsteuer und die Einführung von Freibeträgen. Daniel Föst, wohnungspolitischer Sprecher der FDP, erwartet, dass Verkäufer die Provision auf den Preis umlegen würden und sich dadurch die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöhe. Auch das Bauministerium sendet kritische Signale. „Wir sehen keine positiven Effekte durch die Maklerumlage”, sagt der Parlamentarische Staatssekretär Marco Wanderwitz.

Viele Verwaltungen makeln – DDIV sprach sich gegen das Bestellerprinzip aus

Rund 40 Prozent der Immobilienverwaltungen vermitteln inzwischen Immobilien, so ein Ergebnis des 6. DDIV Branchenbarometers. Verwaltungen sind nicht zuletzt durch die oftmals langjährige Zusammenarbeit mit Eigentümergemeinschaften mit den Objekten und Liegenschaften vertraut und zudem bewährter Ansprechpartner für Eigentümer und Mieter.

Der DDIV war bereits im November 2018 zu einem Vorgespräch im Justizministerium geladen und sprach sich dort gegen die Einführung des Bestellerprinzips aus. Die Rolle des Maklers als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer sollte nach Ansicht des Spitzenverbands gewahrt bleiben. 

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Grundsteuerreform: BID plädiert für wertunabhängiges Flächenmodell

Nach dem BID-Symposium unter dem Titel „Um-Steuern – Steuerpolitik im Fokus“ sehen sich die sechs Spitzenverbände der BID Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland in ihrer Positionierung gestärkt: Die BID plädiert für ein wertunabhängiges Flächenmodell bei der zukünftigen Berechnung der Grundsteuer. Über das aktuelle Reformvorhaben hatte die BID vergangene Woche mit namhaften Vertretern aus Politik, Wissenschaft und Wirtschaft im Haus der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft diskutiert.

Deutliche Kritik an den Reformplänen von Bundesfinanzminister Olaf Scholz übte im Zuge dessen Wolfgang D. Heckeler, Präsident des Dachverbands Deutscher Immobilienverwalter (DDIV): „Die notwendig gewordene Reform der Grundsteuer darf nicht zu überbordender Bürokratie führen oder Eigentümer künftig deutlich stärker zur Kasse bitten. Das würde die Bemühungen der Bundesregierung, mehr Wohneigentum zu schaffen, konterkarieren. Wir brauchen ein einfaches, überschaubares und aufkommensneutrales Modell. Der jetzige Kompromiss von Bund und Ländern reicht dafür nicht aus.”

Die in diesem Zusammenhang diskutierte Streichung der Umlagefähigkeit lehnen die BID-Verbände ab. Dies wäre verfassungswidrig, weil die Grundsteuer damit zu einer speziellen Vermögensteuer für Immobilien führen würde. Nach Ansicht der BID ist nur das Flächenmodell geeignet, die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Es könne ohne großen Verwaltungsaufwand innerhalb kurzer Zeit umgesetzt werden. Es sei wenig streitanfällig, da die Fläche ein Sachverhalt sei, der objektiv festgestellt und von den Steuerpflichtigen nachvollzogen werden könne. Die Fläche als Steuergegenstand sei auch gerecht, weil die Grundsteuer ein Ausgleich für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Infrastruktur darstelle.

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Baulandkosten steigen

Die steigenden Baulandkosten sind die größten Preistreiber für den Neubau. Eine neue Untersuchung des Schweizer Immobilien-Investmentmanagers Empira belegt diese Entwicklung. Der Studie zufolge stiegen die Baulandpreise zwischen 2000 und 2017 um 67 Prozent.

Große Preissteigerungen in den ostdeutschen Zentren

In der Zehnjahresbetrachtung stiegen ausgerechnet im Osten Deutschlands die Preise erheblich an. Unter den „Top 5” der Städte mit den größten Zuwächsen finden sich mit Jena (+200 Prozent), Leipzig (+179 Prozent) und Erfurt (+145 Prozent) gleich drei ostdeutsche Städte. Spitzenreiter bei der Preisentwicklung ist Düsseldorf: In der Rheinmetropole verteuerte sich Bauland um 355 Prozent. Der Quadratmeter kostet hier rund 1.390 Euro. München ist mit einem Quadratmeterpreis von über 2.400 Euro zwar der teuerste Immobilienmarkt Deutschlands, verzeichnete aber „nur” einen Preisanstieg um 140 Prozent. Am günstigsten ist der Quadratmeter Bauland mit 69 Euro im sächsischen Chemnitz. Im Durchschnitt aller untersuchten 71 Städte mussten Käufer für einen Quadratmeter Bauland im Jahr 2000 noch 76 Euro zahlen, 2017 waren es bereits 175 Euro und damit 99 Euro mehr.

Unterschiede zwischen den Regionen nehmen zu

Die Ergebnisse von Empira zeigen auch, dass die Divergenz innerhalb Deutschlands zunimmt. So ist das Bauland in Städten mit hoher Kaufkraft am teuersten. In diesen Regionen sind die Preise am kräftigsten gestiegen. In Städten mit mittlerer oder niedriger Kaufkraft fielen die Preisanstiege dagegen deutlich moderater aus. Auch die Größe der Städte schlägt sich auf die Entwicklung der Baulandpreise nieder. Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Quadratmeterpreis in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern und in Städten mit weniger als 250.000 Einwohnern vergrößerte sich von 132 Euro im Jahr 1997 auf 489 Euro im Jahr 2017.

Für die kommenden Jahre erwartet Empira keine Abschwächung der Dynamik bei den Baulandkosten. „Diese Preissteigerungen werden sich auch weiterhin auf die Kaufpreise und Mieten für Wohnraum in den deutschen Ballungsräumen durchschlagen”, so Steffen Metzner, Leiter der Analyseabteilung bei der Empira-Gruppe. Für Investoren seien Wohnungen und Bauland in den Ballungsräumen daher höchst interessant. Für die Untersuchung hat Empira Daten des Statischen Bundesamtes zu kreisfreien Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern nach Region, Kaufkraft und Größe ausgewertet.

Aufgrund der steigenden Baulandkosten erwägt die Politik die Einführung einer Spekulationssteuer, einer sogenannten Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke. Ihre Wirkung ist allerdings umstritten. Sie könne unter anderem Eigentümer mit wenig Eigenkapital zum Verkauf ihres Eigentums zwingen. Dies wiederum konterkariere die Bemühungen der Bundesregierung, mehr Wohneigentum zu schaffen. Die Immobilienwirtschaft stimmt darin überein, dass nur die Schaffung von mehr Bauland den anhaltenden Preisboom bremsen kann und zu mehr bezahlbarem Wohnraum führt.

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Mietpreisbremse wirkt und wird verlängert

Mietpreisbremse wirkt und wird verlängert

Die Mietpreisbremse wirkt und soll verlängert werden. So das erste Fazit der Evaluation. Bundesjustizministerin Katarina Barley will noch im Frühjahr 2019 einen Gesetzesvorschlag für eine Verlängerung über das Jahr 2020 hinaus vorlegen. Immobilienverbände dagegen bezweifeln, dass die Bremse das Wohnungsmarktproblem dauerhaft löst und plädieren weiterhin für mehr Anreize für den Neubau. »

Die Evaluation der Mietpreisbremse erfolgte in zwei Teilen. Die wirtschaftlichen Effekte und die Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt untersuchte das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). Die juristische Prüfung führte das Ministerium selbst durch. Laut DIW zeigen empirische Analysen „übereinstimmend”, dass sich die Dynamik der Mietpreisentwicklung seit Einführung der Bremse verlangsamt habe. Der Mietanstieg wurde nicht gestoppt. Auch die Mieten für Neubauten, die von der Regelung ausgenommen sind, zogen stärker als zuvor an.

Die juristische Analyse dagegen wirkt weniger ausgereift, auch weil die letzten Urteile zur Regelung erst im Juni 2018 gesprochen wurden. So soll der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht abgewartet werden. Dennoch urteilt das Bundesjustizministerium: „Eine gesetzliche Höchstgrenze für Wiedervermietungsmieten wird von den Gerichten ganz überwiegend als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen.” Fünf von 13 Landesverordnungen zur Mietpreisbremse sind inzwischen für ungültig erklärt worden. Der Grund hierfür lag – laut juristischer Evaluation – in einer unzureichenden bzw. zu spät oder nicht veröffentlichten Gesetzesbegründung – und nicht an der Regelung an sich.

Die Bundesjustizministerin zeigte sich zufrieden mit den Ergebnissen. Um die Situation in den Städten aber dauerhaft zu entspannen, müsse die Mietpreisbremse über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Barley will noch im Frühjahr einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.

Immobilienwirtschaft: Mietpreisbremse löst das Problem nicht

Die immobilienwirtschaftlichen Verbände bewerten die Ergebnisse kritisch. Sie plädieren auch weiterhin dafür, den Neubau zu fördern, um mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Die Mietpreisbremse sei nicht geeignet, die Probleme auf angespannten Wohnungsmärkten zu lösen. Hier hilft nur mehr kostengünstiger Neubau, um das Angebot dauerhaft zu erweitern.

Über die Mietpreisbremse

Das Gesetz gilt sein Sommer 2015. Sie besagt, dass die Miete bei Wiedervermietung maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Vermieter müssen neuen Mietern seit Januar 2019 zudem über die Höhe der Vormiete informieren – sofern diese über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

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Evaluation der Mietpreisbremse noch im Januar

Evaluation der Mietpreisbremse noch im Januar

Das SPD-geführte Bundesjustizministerium legt in den kommenden Tagen die Evaluation der Mietpreisbremse vor. Branchenexperten erwarten, dass sich die Ergebnisse an der ersten DIW-Studie von 2018 orientieren werden und die Bremseffekte vorsichtig positiv bewertet werden. Derweil plädieren in einer aktuellen Erhebung von Immowelt fast zwei Drittel der Immobilienprofis für eine Abschaffung der Bremse.

Die Evaluation der Mietpreisbremse erfolgt in zwei Teilen. Die wirtschaftlichen Effekte und die Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt untersucht das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). Die juristische Prüfung führt das Ministerium selbst durch.

Bereits im Februar 2018 veröffentlichte das DIW eine Studie zur Bremse und kam darin zu dem Ergebnis, dass die Mietpreisbremse grundsätzlich keine Fehlkonstruktion sei. Die Bremse könne in ihrer jetzigen Form nur wirken, wenn die Neuvertragsmieten in einer Region in den vier Jahren vor der Einführung im Durchschnitt um mindestens 3,9 Prozent pro Jahr gestiegen sind. Dies sei auf die Ausgestaltung der Bremse zurückzuführen: Maßstab für die maximal zulässige Neuvertragsmiete ist die ortsübliche Vergleichsmiete, zuzüglich zehn Prozent. Rein rechnerisch greift die Regulierung daher erst, wenn die Neuvertragsmiete über 3,9 Prozent liegt. Das bedeutet: Die Mietpreisbremse wirkt nur in Regionen, in denen die Mieten zuvor stark gestiegen sind. So beispielsweise auch in Berlin-Mitte, wo die Neuvertragsmieten jährlich um mehr als 4,8 Prozent kletterten.

Evaluation: Branchenexperten erwarten keine Überraschungen

Die Evaluation des Ministerium wird in Kürze veröffentlicht. Die Ergebnisse sollen im Internet zur Verfügung stehen. Branchenexperten gehen allerdings nicht davon aus, dass die Ergebnisse stark von der letzten Untersuchung des DIW abweichen. Der Tenor lautet voraussichtlich: Erste Bremseffekte zeichnen sich bereits ab. Dennoch muss im Sinne der Mieter nachgebessert und der Mietspiegel reformiert werden.

Marktmonitor 2018: Immobilienexperten fordern Abschaffung der Bremse

Für Immobilienexperten steht das Urteil derweil bereits fest: 63 Prozent der Befragten des Marktmonitors 2018 finden, dass die Mietpreisbremse abgeschafft werden müsse. 35 Prozent plädieren für eine Anpassung und lediglich 2 Prozent finden das Gesetz gut so wie es ist. 76 Prozent bezweifeln die Wirksamkeit der seit Anfang 2019 geltenden Verschärfung. Zu diesem Ergebnis kommt der Marktmonitor 2018 des Immobilienportals Immowelt. Für die Analyse wurden 315 ausgewählte Immobilienprofis befragt.

Über die Mietpreisbremse

Das Gesetz gilt sein Sommer 2015. Bisher greift die Mietpreisbremse in 313 von rund 11.000 Städten und Gemeinden. Sie besagt, dass die Miete bei Wiedervermietung maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Vermieter müssen neuen Mietern seit Januar 2019 zudem über die Höhe der Vormiete informieren – sofern diese über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Das SPD-geführte Bundesjustizministerium legt in den kommenden Tagen die Evaluation der Mietpreisbremse vor. Branchenexperten erwarten, dass sich die Ergebnisse an der ersten DIW-Studie von 2018 orientieren werden und die Bremseffekte vorsichtig positiv bewertet werden. Derweil plädieren in einer aktuellen Erhebung von Immowelt fast zwei Drittel der Immobilienprofis für eine Abschaffung der Bremse.

Die Evaluation der Mietpreisbremse erfolgt in zwei Teilen. Die wirtschaftlichen Effekte und die Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt untersucht das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). Die juristische Prüfung führt das Ministerium selbst durch.

Bereits im Februar 2018 veröffentlichte das DIW eine Studie zur Bremse und kam darin zu dem Ergebnis, dass die Mietpreisbremse grundsätzlich keine Fehlkonstruktion sei. Die Bremse könne in ihrer jetzigen Form nur wirken, wenn die Neuvertragsmieten in einer Region in den vier Jahren vor der Einführung im Durchschnitt um mindestens 3,9 Prozent pro Jahr gestiegen sind. Dies sei auf die Ausgestaltung der Bremse zurückzuführen: Maßstab für die maximal zulässige Neuvertragsmiete ist die ortsübliche Vergleichsmiete, zuzüglich zehn Prozent. Rein rechnerisch greift die Regulierung daher erst, wenn die Neuvertragsmiete über 3,9 Prozent liegt. Das bedeutet: Die Mietpreisbremse wirkt nur in Regionen, in denen die Mieten zuvor stark gestiegen sind. So beispielsweise auch in Berlin-Mitte, wo die Neuvertragsmieten jährlich um mehr als 4,8 Prozent kletterten.

Evaluation: Branchenexperten erwarten keine Überraschungen

Die Evaluation des Ministerium wird in Kürze veröffentlicht. Die Ergebnisse sollen im Internet zur Verfügung stehen. Branchenexperten gehen allerdings nicht davon aus, dass die Ergebnisse stark von der letzten Untersuchung des DIW abweichen. Der Tenor lautet voraussichtlich: Erste Bremseffekte zeichnen sich bereits ab. Dennoch muss im Sinne der Mieter nachgebessert und der Mietspiegel reformiert werden.

Marktmonitor 2018: Immobilienexperten fordern Abschaffung der Bremse

Für Immobilienexperten steht das Urteil derweil bereits fest: 63 Prozent der Befragten des Marktmonitors 2018 finden, dass die Mietpreisbremse abgeschafft werden müsse. 35 Prozent plädieren für eine Anpassung und lediglich 2 Prozent finden das Gesetz gut so wie es ist. 76 Prozent bezweifeln die Wirksamkeit der seit Anfang 2019 geltenden Verschärfung. Zu diesem Ergebnis kommt der Marktmonitor 2018 des Immobilienportals Immowelt. Für die Analyse wurden 315 ausgewählte Immobilienprofis befragt.

Über die Mietpreisbremse

Das Gesetz gilt sein Sommer 2015. Bisher greift die Mietpreisbremse in 313 von rund 11.000 Städten und Gemeinden. Sie besagt, dass die Miete bei Wiedervermietung maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Vermieter müssen neuen Mietern seit Januar 2019 zudem über die Höhe der Vormiete informieren – sofern diese über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

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BGH: Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in der WEG


BGH: Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in der WEG

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Fiskus, der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet. 

Urteil vom 14. Dezember 2018 – V ZR 309/17

Begründung: Bei den titulierten Wohngeldschulden handelt es sich nicht um Eigenverbindlichkeiten des Klägers, sondern um Nachlassverbindlichkeiten, die den Kläger grundsätzlich zur Erhebung der Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 BGB berechtigen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2018

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