Gaspreisbremse: BVI fordert praxisnahe Lösung statt Bürokratie und zusätzlicher Pflichten

Zu den Beratungen der Bundesregierung über die Vorschläge der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ erklärt BVI-Präsident Thomas Meier:

„Miet- und WEG-Verwalter müssen innerhalb kürzester Zeit mit der Gaspreisbremse die fünfte gesetzliche Regelung kurzfristig umsetzen – nach Heizkostenverordnung, Grundsteuererklärung, Zensus und den Energieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnungen.

Der damit verbundene erhebliche Mehraufwand für Verwalter wird von der hektisch agierenden Regierung offensichtlich völlig aus den Augen verloren und gefährdet so die nötige Entlastung für die Verbraucher. Stattdessen ist Streit mit Eigentümern und Versorgern programmiert – und der wird auf dem Rücken der Verwalter ausgetragen.

Vor allem für kleinere Miet- und WEG-Verwalter ist der Vorschlag, Gaskunden im Dezember 2022 mit einer Einmalzahlung finanziell zu entlasten, eine Herausforderung: Innerhalb weniger Wochen müssen sie den Anteil auf Basis des Verbrauchs berechnen, der der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde gelegt wurde. Hier braucht es eine einfache Lösung!

Gleiches gilt für die Gas- und Wärmepreisbremse, die vom März 2023 bis April 2024 gelten soll: Auch hier sind wieder die Verwalter gefordert, die komplexen Berechnungen zu übernehmen und damit zu gewährleisten, dass die Gaspreisbremse wirkt und die Verbraucher erreicht.

Den Verwaltern kommt somit die entscheidende Rolle bei der Entlastung der privaten Verbraucher von den Energiekosten zu. Deshalb stellt sich die Frage, wie die Vielzahl der durch die Politik verursachten komplexen Zusatzaufgaben innerhalb immer kürzerer Fristen überhaupt noch erledigt werden soll – und wer das bezahlt! Diese Leistungen sind nicht das Kerngeschäft der Verwalter!

Umso wichtiger sind jetzt praxisnahe Lösungen. Der BVI appelliert deshalb an die Politik, dringend für eine unbürokratische Umsetzung der Gaspreisbremse zu sorgen.“

Quelle:
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BGH zur Verteilung des Selbstbehalts zwischen Wohnungseigentümern in der verbundenen Gebäudeversicherung

Dieses Urteil wurde mit Spannung erwartet, denn mehrere Landgerichte hatten gegensätzliche Positionen zu der Frage eingenommen, wie der vom Wohngebäudeversicherer von seiner Regulierungsleistung in Abzug gebrachte Selbstbehalt innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu verteilen ist: Solidarisch auf alle, auf die Einheiten einer vom Schaden betroffenen Untergemeinschaft oder auf den/die Sondereigentümer, in dessen/deren räumlichem Bereich der Schadensfall eintrat? Jetzt gab es Antworten vom Bundesgerichtshof (BGH) zu einem Fall aus Köln.

Mit Urteil vom 16.09.2022 zum gerichtlichen Aktenzeichen V ZR 69/21 hat der BGH entschieden, dass bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetreten ist, der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung – von allen Eigentümern gemeinschaftlich zu tragen ist. Das ausformulierte Urteil liegt noch nicht vor, jedoch gewährt die Mitteilung der Pressestelle des BGH bereits einige interessante Einblicke. Sie ist Grundlage des heutigen Beitrags.

Der Fall

Der Klägerin gehört das einzige Teileigentum (Gewerbeeinheit) in einer Kölner Gemeinschaft, die im Übrigen aus Wohnungen besteht, deren Eigentümer die Beklagten sind. Die Gemeinschaft (GdWE) unterhält eine Gebäudeversicherung, die neben anderen Risiken auch Leitungswasserschäden abdeckt (sog. verbundene Gebäudeversicherung). Der Versicherungsschutz besteht für das gesamte Gebäude, ohne dass zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterschieden wird. In der Vergangenheit traten aufgrund mangelhafter Leitungen (Kupferrohre) Leitungswasserschäden in den Wohnungen auf, die sich allein im Jahr 2018 auf rund 85.000 € beliefen. Die Gemeinschaft macht deshalb seit geraumer Zeit vor Gericht Ansprüche gegen das Unternehmen geltend, das die Leitungen verlegt hat. Bislang verfährt der Verwalter so, dass bei einem Wasserschaden ein Fachunternehmen mit der Schadenbeseitigung beauftragt und die Kosten von dem Gemeinschaftskonto beglichen werden. Der Verwalter nimmt die Versicherung in Anspruch und legt die Kosten unter Abzug der Versicherungsleistung nach Miteigentumsanteilen um, und zwar auch insoweit, als die Schäden im Bereich des Sondereigentums entstanden sind. Aufgrund der Schadenshäufigkeit beträgt der in jedem Schadenfall verbleibende Selbstbehalt inzwischen 7500 €. Das hat zur Folge, dass die Versicherung nur noch ca. 25 % der Schäden erstattet.

Gestützt auf die Behauptung, die Mängel an den Leitungen seien jeweils hinter den Absperrvorrichtungen in den betreffenden Wohnungen aufgetreten, verlangt die Klägerin eine von der bisherigen Praxis abweichende Verteilung des Selbstbehalts. Sie will erreichen, dass sie nicht aufgrund des im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts anteilig an den Kosten für die Beseitigung von Leitungswasserschäden beteiligt wird, die nach ihrer Ansicht ausschließlich an dem Sondereigentum der Beklagten entstanden seien. Auch verweist sie darauf, dass in ihrer Gewerbeeinheit bislang kein Schaden aufgetreten ist. Das Amtsgericht und das Landgericht Köln wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg und führte zu einer Zurückverweisung der Klage an das Berufungsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung.

Die Entscheidung

Der BGH wertet das Begehren der Klägerin als Beschlussersetzungsklage mit dem Ziel, eine künftige Änderung des Kostenverteilungsschlüssels herbeizuführen. Nicht durchdringen könne die Klägerin mit ihrem Versuch, für bereits regulierte Schadenfälle eine Kostenfreistellung ihrer Einheit zu verlangen, denn die derzeit praktizierte Verteilung des Selbstbehalts auf alle Einheiten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile sei rechtmäßig. Für die Zukunft hingegen komme ein Anspruch auf eine Beschlussfassung über eine Änderung in Betracht. Hierfür müsse die Klägerin gemäß § 10 Abs. 2 WEG darlegen und beweisen, dass ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheine. Da die Vorinstanzen die hierfür notwendigen Feststellungen nicht getroffen hatten, wurde die Akte zurück nach Köln geschickt, verbunden mit ein paar „Segelanweisungen“.

Der BGH führt aus, dass ein in der Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wie die Versicherungsprämie selbst nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der Leitungswasserschaden am gemeinschaftlichen Eigentum oder – ausschließlich oder teilweise – am Sondereigentum entstanden sei. Nach versicherungs- und wohnungseigentumsrechtlichen Maßstäben sei die Vereinbarung eines Selbstbehalts im Versicherungsvertrag ein Fall der bewussten Unterversicherung, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer freiwillig oder – wie hier – auf Druck des Gebäudeversicherers den Selbstbehalt akzeptiere, um die Prämie zu senken bzw. den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Bei wertender Betrachtung stelle daher der von der Versicherungsleistung in Abzug gebrachte Selbstbehalt ebenso wie die Versicherungsprämie einen Teil der Gemeinschaftskosten im Sinne von § 16 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 WEG dar.

Fazit für den Verwalter

Rechtlicher Ausgangspunkt ist der Solidaritätsgedanke: da alle Eigentümer von der niedrigeren Versicherungsprämie infolge eines versicherungsvertraglich vereinbarten Selbstbehalts profitieren, ist es gerecht, die Leistungskürzung ebenfalls auf alle zu verteilen. Weil der BGH aber abweichende Regelungen für zulässig hält, muss der Verwalter prüfen, ob es diese in der von ihm verwalteten Gemeinschaft gibt. In Betracht kommen in erster Linie Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung zur Bildung von Untergemeinschaften. Ist danach die Instandsetzung von Gebäudeteilen, die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, der Zuständigkeit, Abstimmung und Kostentragung der jeweils betroffenen Untergemeinschaft zugewiesen, wäre denkbar, den Selbstbehalt innerhalb dieser Untergemeinschaft zu verteilen, auch wenn der Versicherungsvertrag einheitlich von der GdWE genommen wurde. Eine solche Vereinbarung gab es im Fall nicht. Wie der BGH aufzeigt, kann die abweichende Regelung aber auch in einem Beschluss über eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels in Bezug auf den Selbstbehalt bestehen.

Die Entscheidung des BGH erleichtert die Verwalterpraxis, da ein Selbstbehalt nach dem allgemeinen Verteilerschlüssel in der Jahresabrechnung auf alle Einheiten verteilt wird. Ermittlungen und quotale Berechnungen, ob und inwieweit Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum und/oder Sondereigentum (einer oder mehrerer Einheiten) aufgetreten sind, sind nicht nötig.

Fazit für Wohnungseigentümer oder Verwaltungsbeiräte

Für die Klägerin könnte es im weiteren Verlauf schwer werden. Denn dadurch, dass der BGH den Anspruch auf Änderung des Verteilerschlüssels an die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 WEG knüpft, liegt die Messlatte hoch. Rechtsfolge dieser Vorschrift ist indessen die Änderung einer Vereinbarung. Darum geht es der Klägerin nicht. Sie begehrt eine Änderung des gesetzlichen Ausgangsverteilerschlüssels (Miteigentumsanteile). Hierfür genügt an sich ein Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung anhand der Grundsätze einer ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG). Einstimmigkeit im Sinne einer Vereinbarung ist nicht nötig. Bislang liegt nur die Pressemitteilung des BGH vor. Möglicherweise lassen sich dem Urteil hierzu weitere Erkenntnisse entnehmen. Wichtig ist, dass der BGH für das weitere Verfahren darauf hinweist, dass eine unbillige Belastung der Klägerin nur in Betracht kommen könne, wenn das Auftreten der Leitungswasserschäden in den Wohnungen auf baulichen Unterschieden des Leitungsnetzes in den Wohnungen einerseits und der Gewerbeeinheit andererseits beruhen sollte, wohingegen ein unterschiedliches Nutzungsverhalten nicht ausreichend sei. Bauliche Unterschiede des Leitungsnetzes können meines Erachtens beispielsweise vorliegen, wenn Wohnungen und Gewerbeeinheit über baulich voneinander getrennte Leitungsnetze verfügen. Fraglich ist, ob es auch genügen würde, wenn die Klägerin bei einem einheitlichen Leitungssystem die Leitungen in ihrer Gewerbeeinheit erneuert haben sollte, die Wohnungseigentümer dies hingegen versäumten.

Trifft die Behauptung der Klägerin zu, dass die Leitungswasserschäden in den Wohnungen allesamt hinter den für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrvorrichtungen auftraten, liegt es nahe, dass der jeweilige Sondereigentümer zuständig ist, auf eigene Kosten erforderliche Erhaltungsmaßnahmen an den Leitungen vorzunehmen, beispielsweise einen Austausch maroder Leitungen. Hierzu kann er von der GdWE aufgefordert und notfalls gerichtlich gezwungen werden. Sollte ein Sondereigentümer die Erneuerung seines Sondereigentums schuldhaft verweigert und den Leitungswasserschaden dadurch schuldhaft verursacht haben, kommt unter Umständen ein gegen ihn gerichteter Schadensersatzanspruch in Bezug auf den Selbstbehalt infrage. Der Selbstbehalt wäre in der Jahresabrechnung zunächst auf alle zu verteilen. Die Gemeinschaft wäre aber berechtigt, die zwischen Gemeinschaft und Sondereigentümer streitige Verantwortlichkeit gerichtlich im Rahmen eines Zahlungsprozesses zu klären.

Fazit für die Gemeinschaft

In Gemeinschaften mit hohen Schadensquoten ist es nicht selten, dass der Gebäudeversicherer die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses von der Vereinbarung eines Selbstbehalts abhängig macht. Bei jedem Schadensfall steht ihm ein Kündigungsrecht zu. Je höher die Schadensquote und maroder das Leitungsnetz, desto höher der Selbstbehalt und das Risiko, keinen neuen Gebäudeversicherer zu finden.

Bei Schäden am Sondereigentum muss die GdWE die Schadenregulierung nicht betreiben. Da sie Versicherungsnehmerin ist und den Sondereigentümer Treue schuldet, muss sie aber alle erforderlichen Unterlagen und Informationen an den geschädigten Sondereigentümer herausgeben. Reguliert der Versicherer einheitlich an die Gemeinschaft, muss diese dem geschädigten Sondereigentümer den auf ihn entfallenden Anteil an der Versicherungsleistung auskehren.

Wie wäre es nach dem neuen WEG 2020 (WEMoG)?

Versicherungsrechtlich hat sich durch die Novelle des WEG nichts geändert. Versicherungsnehmerin ist die GdWE, die Sondereigentümer sind Mitversicherte, da es sich um eine Versicherung auf fremde Rechnung nach § 43 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) handelt.

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BVI-Präsident Meier begrüßt Verschiebung des Anspruchs auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters

Zu der am 22. September 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Verschiebung des rechtlichen Anspruchs des Eigentümers auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG um ein Jahr auf den 1. Dezember 2023 erklärt BVI-Präsident Thomas Meier:

„Die vom Bundestag beschlossene Verschiebung des Anspruchs der Eigentümer auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters um ein Jahr auf den 1. Dezember 2023 ist richtig und konsequent.

Schon zu Beginn des Jahres 2021 hatte der BVI darauf hingewiesen, rechtzeitig die Prüfungskommissionen der Industrie- und Handelskammern zusammenzustellen, und seine Unterstützung bei der Suche nach qualifizierten Prüfern angeboten. Dass nun unter anderem personelle Engpässe eine Verschiebung unvermeidlich machen, bestätigt unsere Einschätzung. Nun haben wir jedoch Planungssicherheit.

Es gilt, den Blick nach vorn zu richten und die Zertifizierung für uns als Verwalter zu nutzen: Mit ihr erhält unsere Branche ein Qualitätsmerkmal, das Eigentümern hilft, den für sie richtigen Verwalter zu finden und Preis und Leistung gegebenenfalls neu zu definieren. Der BVI unterbreitet seinen Mitgliedern seit einigen Monaten entsprechende Informations- und Vorbereitungsangebote, um die Umsetzung sicherzustellen. Für die Betriebe besteht nun die Möglichkeit, die Zeiträume zu planen und das gewonnene Jahr zu nutzen.“

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Verordnungen zum Energiesparen

Die am 24. August 2022 im Kabinett verabschiedeten Energieeinsparverordnungen dienen als Beitrag zur Umsetzung der Einsparvorgaben der Europäischen Union. Dabei geht um konkrete Maßnahmen für Haushalte, öffentliche Körperschaften und Unternehmen. Sie basieren auf dem Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG) und leisten einen weiteren Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

Seit vergangenem Donnerstag gilt bereits die Verordnung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV). Sie läuft für sechs Monate. Die Verordnung enthält umfangreiche Informationspflichten über den individuellen Energieverbrauch, die sowohl von den Gas- und Wärmelieferanten als auch den Gebäudeeigentümern innerhalb der festgelegten Fristen einzuhalten sind. Dabei handelt es sich u. a. um Informationen über Energiekosten der vergangenen Abrechnungsperiode, eine Prognose der Energiekosten für die kommende Abrechnungsperiode sowie rechnerische Einsparpotenziale. Die praktische Umsetzbarkeit ist jedoch aufgrund des hohen Aufwandes fraglich.

Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen gilt ab dem 1. Oktober 2022 und hat eine Geltungsdauer von 24 Monaten. Letztere bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Sie sieht konkrete Maßnahmen für eine verpflichtende jährliche Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung für Gebäude mit Gasheizungen vor. Zudem soll bei Vorliegen bestimmter Bedingungen ein hydraulischer Abgleich für große Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung durch Erdgas verpflichtend und ineffiziente, ungesteuerte Heizungspumpen ausgetauscht werden. Schließlich regelt die Verordnung auch die Pflicht zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen.

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Trend: Solarstrom vom Balkon

Strom selbst zu erzeugen und zu verbrauchen wird immer interessanter für Wohnungseigentümer und Mieter. Menschen, die keine Möglichkeit für eine Solaranlage auf dem Dach haben, können Stecker-Solargeräte für den Balkon oder die Terrasse nutzen und damit Strom für den Eigenbedarf produzieren.

Stecker-Solargeräte wandeln Sonnenlicht in elektrische Energie um und sind damit Strom erzeugende Haushaltsgeräte für den Eigenbedarf, erklärt der Verbraucherzentralen Bundesverband e.V. Für Mieter und Eigentümer ist wichtig zu wissen, dass es vor dem Anbringen an der Balkonbrüstung oder der Hauswand  der Zustimmung der Vermieter oder Eigentümergemeinschaft bedarf. Auf einem Balkon oder der Terrasse kann ein Modul ohne Zustimmung aufgestellt werden.

Stecker-Solargeräte setzen sich aus Standard-Solarmodulen und einem Wechselrichter zusammen, der den Gleichstrom der Solaranlage in 230-Volt-Wechselstrom für den Haushalt umwandelt. Der selbsterzeugte Strom fließt so in die Steckdose am Balkon und versorgt von dort Fernseher, Kühlschrank oder Waschmaschine, die an anderen Steckdosen in der Wohnung angeschlossen sind.

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Sonderumlage nach WEMoG: Abruf nicht mehr erforderlich

Nach der bis zum 30. November 2020 geltenden alten Gesetzeslage (§ 28 Abs. 2 WEG aF) war der Abruf beschlossener Hausgeldvorschüsse durch den Verwalter eine besondere gesetzliche Fälligkeitsvoraussetzung. Der Bundesgerichtshof (BGH) betrachtete die Vorschrift als gesetzliche Spezialvorschrift gegenüber der allgemeinen Fälligkeitsregelung des § 271 Abs. 1 BGB. Dies galt für Vorschüsse gemäß Wirtschaftsplan und entsprechend für Beschlüsse über Sonderumlagen. Nur wenn der Beschluss ein konkretes Fälligkeitsdatum festlegte, trat Verzug ohne Abruf ein. Der seit dem 1. Dezember 2020 geltende neue § 28 WEG erwähnt einen Abruf nicht mehr. Fraglich ist, ob er deshalb generell entbehrlich ist. Das Landgericht Karlsruhe befasste sich in einem Hausgeldverfahren mit dieser Frage.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2022 zum gerichtlichen Aktenzeichen 11 T 22/22 hatte das Landgericht Karlsruhe zu entscheiden, wer in einem durch nach Klagezustellung geleisteter Zahlung erledigten Hausgeldprozess die Kosten zu tragen hat. Es kommt zu dem Ergebnis, dass Verzug ohne Mahnung und Abruf eintreten kann, wenn die Fälligkeit der Sonderumlage im Sonderumlagebeschluss kalendermäßig bestimmt war.

Der Fall

Die Gemeinschaft (GdWE) verklagte eine Wohnungseigentümerin auf Restzahlung einer Sonderumlage. Diese war in der Versammlung vom 14. Oktober 2021 beschlossen worden. Der Anteil der Beklagten belief sich auf 6.480 Euro, fällig bis zum 15.November 2021. Im Beschluss wurde der Verwalter beauftragt, bei nicht termingerechten Geldeingängen gegen die säumige Zahlung vorzugehen. Mit Schreiben vom 10. November 2021 hatte der Anwalt mitgeteilt, die Beklagte werde 30 Tage nach Vorlage der Handwerker-Schlussrechnung zahlen. Da am 16. November 2021 nur die Hälfte gezahlt war, schaltete der Verwalter einen Rechtsanwalt ein, der eine Zahlungsklage über 3.240 Euro nebst Verzugszinsen seit 16. November 2021 erhob. Die Klage wurde der Beklagten am 7. Dezember 2021 zugestellt. Nach Restzahlung am 13. Dezember 2021 erklärten beide Seiten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Amtsgericht Radolfzell am Bodensee legte die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auf, deren sofortige Beschwerde beim Landgericht Karlsruhe landete, allerdings erfolglos blieb.

Die Entscheidung

Das Landgericht bestätigt die Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Die Beklagte habe Anlass zur Klage gegeben. Fälligkeit/Verzug habe vorgelegen und eine Stundung sei nicht vereinbart worden. Selbst wenn man das anwaltliche Schreiben als Antrag auf Stundung verstehen wolle, habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer es nicht angenommen und auch nicht annehmen müssen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei die Sonderumlage fällig gewesen, da der Beschluss ausdrücklich ein Fälligkeitsdatum festlegte. Daher sei Verzug ohne Mahnung eingetreten. Die Beschlusskompetenz zur sofortigen Fälligstellung einer kalendermäßig determinierten Sonderumlage ohne weitere Mahnung und ohne weiteren Abruf ergebe sich nach dem jeweils anwendbaren neuen Recht aus § 28 Abs. 3 WEG.

Fazit für den Verwalter

Der bestellte Verwalter ist für das Hausgeldmanagement verantwortlich. Fällige Forderungen sind einzuziehen, notfalls mit gerichtlicher Hilfe. Wenn es nicht nur um das laufende monatliche Hausgeld gemäß Wirtschaftsplan geht (z.B. Verzug mit einer Rate), sondern eine namhafte Summe, ist es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn der Verwalter – wie hier – sofort nach Fälligkeit Inkassomaßnahmen in die Wege leitet. Für gewöhnlich geschieht dies durch Einschaltung eines Rechtsanwalts namens und auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Wie schon nach alter Gesetzeslage (§ 28 Abs. 2 WEG aF), ist es für den Verwalter auch nach dem neuen Recht stets ratsam, die Fälligkeit der Sonderumlage im Beschluss klar und eindeutig festzulegen. Im Regelfall ist es ein konkretes Fälligkeitsdatum. Darf die Sonderumlage in Raten gezahlt werden, sind diese alle kalendermäßig festzulegen. Ebenfalls stets ratsam ist es, den Kostenverteilungsschlüssel im Beschluss ausdrücklich festzulegen und den Eigentümern ihren exakten Anteil zu beziffern. Hierdurch erspart man sich Streit über die Bestimmtheit des Sonderumlagebeschlusses. Im neuen § 28 WEG ist von einem Abruf als besonderer Fälligkeitsvoraussetzung nicht mehr die Rede.

Fazit für Wohnungseigentümer oder Verwaltungsbeiräte

Im Fall fiel die Fälligkeit (Montag, 15. November 2021) mit dem Tag der Frist einer möglichen Anfechtungsklage gegen den Sonderumlagebeschluss zusammen. Das ist zulässig und nicht zu beanstanden. Selbst wenn eine Anfechtungsklage erhoben worden wäre, hätte dies an der Zahlungspflicht nichts geändert, da erst eine rechtskräftige gerichtliche Ungültigerklärung oder ein Zweitbeschluss, der den (Erst-)Beschluss über die Sonderumlage aufhebt oder deren Fälligkeit änderte, rechtliche Relevanz erlangt hätte.

Gegenüber Hausgeldforderungen dürfen Wohnungseigentümer nicht aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte einwenden. Ausnahmsweise verhält es sich anders, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig ausgeurteilt ist. Will ein Hausgeldschuldner einen sicheren Weg einschlagen und eine drohende Zahlungsklage vermeiden, sollte er sich mit seiner Gegenforderung an den Verwalter wenden. Widerspricht dieser der Aufrechnung, muss gezahlt werden. Denn dann ist die Gegenforderung nicht unstreitig.

Selten (und aus Sicht des Verwalters selten dämlich sowie haftungsträchtig) sind Sonderumlagebeschlüsse wegen inhaltlicher Undurchführbarkeit nichtig und darauf gestützte Zahlungsklagen unbegründet. Dies ist etwa der Fall, wenn der Betrag der Sonderumlage nicht exakt beziffert ist (Beispiele: „Die Eigentümer beschließen eine Sonderumlage über ca. 40.000 Euro“ oder „Es wird eine Sonderumlage in der erforderlichen Höhe beschlossen.“).

Fazit für die Gemeinschaft

Ansprüche der Gemeinschaft auf Hausgeldzahlungen entstehen erst mit der Beschlussfassung über Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung oder Sonderumlage, die auch nach neuer Gesetzeslage – obwohl dem Gesetzeswortlaut weiterhin unbekannt – eine Ergänzung zum Wirtschaftsplan darstellt. Ohne einen Beschluss fehlt es nicht nur an der Fälligkeit, sondern an der Anspruchsgrundlage insgesamt.

In der zweiten Instanz zuständig war nicht das Landgericht Konstanz, sondern das Landgericht Karlsruhe als das für WEG-Sachen zentral zuständige Beschwerde-Berufungsgericht in diesem OLG-Bezirk.

Sieht die Gemeinschaftsordnung aus der Zeit vor dem 1. Dezember 2020 den Abruf durch den Verwalter vor, wird darin in der Regel nur eine Wiederholung des früheren Gesetzeswortlautes zu sehen sein. Jedenfalls ist es damals wie heute zulässig, im Beschluss die Fälligkeit kalendermäßig festzulegen und dadurch den Abruf als zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung abzubedingen.

Unterschied altes und neues Recht (WEMoG)

Auf den hier präsentierten Fall war das neue WEG anzuwenden. Der frühere § 28 Abs. 2 WEG lautete: „Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.“ Gleichermaßen galt dies für Sonderumlagen. In dem neu gefassten § 28 WEG ist von einem Abruf der Vorschüsse nicht mehr die Rede. § 28 Abs. 3 WEG nF lautet: „Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.“

Nach dem WEMoG ist der bestellte Verwalter von Amts wegen, also ohne zusätzliche (ausdrückliche) Ermächtigung im Bestellungsbeschluss oder Verwaltervertrag, berechtigt und verpflichtet, fällige Hausgeldansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Die Hinzuziehung von Rechtsanwälten ist ebenfalls gestattet und zumeist zweckmäßig.

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BVI-Präsident Meier zum Kabinettsbeschluss zur Energieeffizienz

Zu den gestern vom Bundeskabinett beschlossenen „Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung“ erklärt BVI-Präsident Thomas Meier:

„Die am 24. August 2022 vom Bundeskabinett beschlossenen Verordnungen für Energieeffizienz sind dem Grunde nach richtig. Für WEG-Verwalter ärgerlich ist die äußerst kurzfristige Umsetzung ab dem 1. September 2022. Dies betrifft vor allem die Aussetzung der Pflicht zur Erhaltung einer Mindesttemperatur in Mietwohnungen, denn dies zieht unweigerlich Abstimmungsprozesse mit den Eigentümern nach sich.

Ambitioniert ist auch die Vorschrift, in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023 einen hydraulischen Abgleich vorzunehmen. Dies dürfte mehrere Millionen Wohneinheiten betreffen, zumal dies dann auch bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten erfolgen soll. Das kommt einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gleich und verursacht zusätzliche Kosten.

Angesichts des gravierenden und mit Sicherheit auch noch in den nächsten Jahren anhaltenden Fachkräftemangels sowohl bei Energieberatern, wo schon jetzt ein Antragsstau bei der Bewältigung von Fördermaßnahmen herrscht, als auch im Handwerk ist die fristgerechte Umsetzung solcher zusätzlichen Maßnahmen zumindest fraglich.“

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BVI-Präsident Meier fordert Entlastungen für Immobilienwirtschaft bei Energiekosten

Zur Gasumlage erklärt BVI-Präsident Thomas Meier:

„Die Gasumlage ist der Preis einer über die Jahre verfehlten Energiepolitik, den nun die Bürger zahlen müssen. Dass jetzt angesichts hoher Gewinne einige Energiekonzerne von sich aus ankündigen, keine Gasumlage zu erheben, ist zwar ein wichtiges Signal, zeigt aber auch, dass Verbraucher bei der Bewältigung der Kostensteigerungen durch die hohen Energiepreise auf den guten Willen ihres Versorgers angewiesen sind.

Umso wichtiger ist es, dass die Bundesregierung jetzt die gesamte Energiewirtschaft stärker in die Pflicht nimmt und für eine faire Lastenverteilung sorgt. Der Verzicht auf eine Mehrwertsteuer auf die Gasumlage, den jetzt der Bundesfinanzminister anstrebt, ist ein erster wichtiger Schritt. Weitere Entlastungen für die Immobilienwirtschaft müssen folgen.“

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Grundsteuererklärung: Fristverlängerung im Gespräch

Rund 36 Millionen Eigentümer müssen im Zuge der Grundsteuerreform bis zum 31. Oktober 2022 eine Feststellungserklärung abgeben. Doch seit Beginn der Erhebung Anfang Juli gab es erhebliche technische Probleme. Das kostenlose Steuerportal Elsteronline der Finanzverwaltung war zeitweise überlastet. Nun werden die Rufe nach einer Fristverlängerung lauter.

Die Bundessteuerberaterkammer und die Mittelstands- und Wirtschaftsunion fordern, die Frist zur Abgabe der Erklärungen um sechs Monate zu verlängern und die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Dadurch könne die Priorität in den Steuerkanzleien auf die Erstellung und Abgabe der Erklärungen gelegt und der Abgabeprozess beschleunigt werden. Auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag sowie diverse Landesverbände des Bundes der Steuerzahler und Eigentümerverbände sprachen sich für eine Fristverlängerung aus.

In einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung äußerte sich Bundesfinanzminister Lindner: „Noch müssen wir keine Entscheidungen treffen.“ Er lasse sich regelmäßig auch über die Abgabe der Erklärungen informieren. Die Länder hätten ihm zwar versichert, dass die Datentechnik jetzt tragfähig sei, doch die Menschen und ihre Steuerberater haben viele Dinge gleichzeitig zu tun.

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Ernüchternde Untersuchung zur Energiebilanz des Gebäudebestands

Die energetische Sanierung im Gebäudesektor hat noch einen langen Weg vor sich. Laut einer neuen Datenerhebung des Unternehmens McMakler weisen nur 14 Prozent aller ausgestellten Energieausweise den positiven Kennwert A, A+ oder B auf. 39 Prozent hingegen werden mit den drei schlechtesten Kennwerten F, G und H bewertet. Eine ergänzende Online-Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov belegt: 58 Prozent der befragten Eigentümer kennen die Energieklasse ihrer Immobilie nicht.

Neben dem Alter der Gebäude sind die genutzten Energiequellen maßgeblich für die Energiebilanz verantwortlich. 62 Prozent der Haushalte heizen mit dem Energieträger Gas, 22 Prozent mit Öl. Sie liegen im Durchschnitt in der Energieklasse E. Dabei haben laut YouGov-Umfrage bisher nur 22 Prozent der Immobilieneigentümer eine staatliche Förderung in Anspruch genommen, um ihre Sanierung zu finanzieren. 41 Prozent gaben an, keine Förderung genutzt zu haben und dies auch nicht zu planen.

Als Grundlage für diese Datenerhebung diente eine Untersuchung der von McMakler ausgestellten 10.137 Energieausweise im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 15. Juni 2022. Immerhin zeigt der Vergleich mit vorherigen Untersuchungen: Der Anteil der Energieausweise mit positiven Kennwerten ist gestiegen (3. Quartal 2021: 12,8 Prozent), der mit schlechten Werten gesunken (3. Quartal 2021: 45,1 Prozent). Auch das Bewusstsein für die Bedeutung der Energiebilanz des Gebäudes hat sich offenbar verändert: Im dritten Quartal 2021 gaben 73,6 Prozent der Umfrageteilnehmer an, die Energieeffizienzklasse nicht zu kennen.

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