Neun Prozent pro Jahr – Wirtschaftswissenschaftler erwarten Anstieg der Immobilienpreise

Die Immobilienpreise werden weltweit in den nächsten zehn Jahren im Mittel nominell um jährlich neun Prozent ansteigen, so das aktuelle Economic Experts Survey des ifo Institut und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik. In Deutschland erwarten die Wissenschaftler mit einem Plus von 7,2 Prozent einen unterdurchschnittlichen Anstieg. In Südasien hingegen könnten die Preise um 25,1 Prozent steigen.

Die Analyse basiert auf einer Umfrage, an der vom 14. Juni 2023 bis zum 2. Juli 2023 insgesamt 1.405 Wirtschaftsexperten aus 133 Ländern teilnahmen. 37 Prozent der Befragten sind der Auffassung, dass die Steigerung der Immobilienpreise stark von Nachfragefaktoren wie gestiegenem Lebensstandard, höhere Einkommen, dem Wunsch nach mehr Wohnfläche und dem Bevölkerungswachstum getrieben wird. 27 Prozent sehen begrenzte Produktionskapazitäten, höhere Preise für Baumaterialien und ein Mangel an Baugrund als Preistreiber. Die Geldpolitik, die Inflation und die Regierungspolitik werden von 12 Prozent der Umfrageteilnehmer als Gründe für Preisanstiege genannt.

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
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Wohnungseigentümer kann gegen aufgestellte Überwachungskameras selbst klagen

Ein Wohnungseigentümer kann direkt auf Beseitigung von aufgestellten Videokameras klagen, wenn er beim Betreten oder Verlassen der Wohnung von der Kamera erfasst wird (§§ 9a Abs. 2 WEG; 1004 BGB). Die Ansprüche ergeben sich nicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und sind auch keine solchen, die ihre Rechtsgrundlage in dem Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft haben.

Ein Wohnungseigentümer kann direkt auf Beseitigung von aufgestellten Videokameras klagen, wenn er beim Betreten oder Verlassen der Wohnung von der Kamera erfasst wird (§§ 9a Abs. 2 WEG; 1004 BGB). Die Ansprüche ergeben sich nicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und sind auch keine solchen, die ihre Rechtsgrundlage in dem Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft haben.

Derartige Ansprüche, die sich als deliktische Ansprüche aus § 823 BGB i. V. m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder aus der DS-GVO ergeben, sind keine Ansprüche die nach § 9a Abs. 2 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung übertragen sind. Vielmehr handelt es sich um Individualansprüche der durch die Aufnahmen Beeinträchtigten.

Dass diese zugleich Wohnungseigentümer sind, führt nicht dazu, dass insoweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) diese Rechte geltend machen muss.

Das gesamte Urteil des LG Frankfurt am Main (AZ: 2-13 T 33/23, 10.05.2023)

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Virtuelle Eigentümerversammlung

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen des Bundesjustizministeriums liegt vor. Den Eigentümergemeinschaften wird damit eine zusätzliche Möglichkeit gegeben, die der VDIV Deutschland begrüßt.

Ende Mai 2023 hat das Bundesjustizministerium den lange angekündigten Referentenentwurf zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen vorgelegt.

Der VDIV Deutschland begrüßt die sich daraus ergebende ergänzende Möglichkeit für Wohnungseigentümergemeinschaften, nun entscheiden zu können, ihre Versammlungen in Präsenz, hybrid oder virtuell durchzuführen. Es entsteht kein Zwang, Versammlungen in Zukunft digital durchführen zu müssen – alle so lautenden Statements sind schlicht falsch.

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Nachhaltige Immobilien lassen sich besser verkaufen und vermieten

Je höher der energetische Standard einer Immobilie ist, umso höher fällt der Kaufpreis oder auch die Miete aus. Das belegen zwei aktuelle Studien des Immobilienportals Immowelt und des Immobiliendienstleistungs- und Investment-Unternehmens CBRE.

Immowelt hat die Angebotspreise für Wohnungen und Häuser in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern seit 2020 mit Blick auf die Heizungsart ausgewertet. Danach kostet eine Wohnung mit Wärmepumpe im Mittel bis zu 17 Prozent mehr als eine vergleichbare mit Öl beheizte Immobilie. Bei Häusern beträgt die Preisdifferenz 13 Prozent. Laut Immowelt fällt die Differenz bei Häusern vor allem deshalb prozentual geringer aus, weil diese tendenziell höhere Preise erzielen als Wohnungen, so dass der Preisaufschlag für die Wärmepumpe einen geringeren prozentualen Anteil ausmacht. Für die Preisdifferenz in Abhängigkeit vom Heizungssystem sehen die Analysten vor allem zwei Gründe: Öl- und Gasheizungen gelten zunehmend als Auslaufmodelle. Doch noch ist nur ein geringer Teil der Bestandsimmobilien mit einer Wärmepumpe ausgestattet. Laut Immowelt verfügten nur 6,7 Prozent aller seit 2017 angebotenen Wohnungen oder Häuser laut Inseratsangaben über eine Wärmepumpe, aktuell sind es 9,9 Prozent. Hohe Nachfrage und geringes Angebot lassen die Preise dieser Immobilien steigen.

Auch in der Vermietung gewinnt der Faktor Nachhaltigkeit an Gewicht. So erwirtschaften nachhaltig zertifizierte Büroimmobilien einer Untersuchung des internationalen Immobiliendienstleistungs- und Investment-Unternehmens CBRE zufolge gegenüber herkömmlichen Objekten eine um sechs bis acht Prozent höhere Miete. Zudem werden sie um 14 bis 16 Prozent höher bewertet. Ähnlich günstig wirkt sich die Green-Building-Zertifizierung von Logistikneubauten aus: Sie erhöht den Wert um durchschnittlich 25 Basispunkte im Vergleich zur Spitzen-Netto-Anfangsrendite. Und: 32 Prozent der europäischen Investoren sind bereit, einen Preisaufschlag für ESG-freundliche Immobilien zu zahlen. Jeder Zweite würde sogar einen Aufpreis von bis zu 20 Prozent akzeptieren.

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Umzug der Hildesheimer Geschäftsstelle

Ab sofort finden Sie unsere Hildesheimer Geschäftsstelle in der Eduard-Ahlborn-Straße 7, 31137 Hildesheim. Hier stehen wir Ihnen weiterhin gerne nach telefonischer Vereinbarung unter Telefon 05121 6901533 persönlich zur Seite.

Diese Kosten kommen auf Hauseigentümer für energetische Sanierung zu

Analysten der Deutschen Bank haben die finanziellen Auswirkungen der künftigen EU-Anforderungen an die Energieeffizienz für Hauseigentümer untersucht. Sie gehen davon aus, dass die Kosten für die Sanierung eines Wohnhauses der Energieeffizienzklasse G auf den Standard der Effizienzklasse A bei 110.000 Euro liegen.

Zwei Drittel der privaten Immobilienkunden der Deutschen Bank verfügen der Studie zufolge über die finanziellen Kapazitäten für eine kurzfristige Nachrüstung. Die übrigen haben die notwendigen Mittel – auch bei Beanspruchung der aktuell verfügbaren Fördermittel – nicht. Nach Einschätzung der Analysten benötigen sie sowohl Informationen als auch finanzielle Unterstützung.

Die Deutsche Bank geht von folgenden geschätzten Kosten für die Komplettsanierung eines Wohngebäudes einer bestimmten Effizienzklasse auf den Energieeffizienzstandard A aus:

Energieeffizienzklasse A

Energieeffizienzklasse B                       15.000 €

Energieeffizienzklasse C                       35.000 €

Energieeffizienzklasse D                       50.000 €

Energieeffizienzklasse E                       65.000 €

Energieeffizienzklasse F                       80.000 €

Energieeffizienzklasse G                       110.000 €

Insgesamt müssten die Wohnimmobilienkunden der Deutschen Bank in heutigen Preisen rund 80 Milliarden Euro für Renovierungsarbeiten aufwenden, um ihre Eigenheime auf diesen Standard zu bringen. Das entspricht rund 50 Prozent des bestehenden Kreditportfolios für Wohnimmobilien der Bank. Ein wesentliches Ziel des Berichts ist, die gesamtwirtschaftliche Dimension der anstehenden Gebäudesanierungen deutlich zu machen.

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Kommunale Wärmeplanung mit verbindlichen Zeitplänen

Städte und Gemeinden sollen einen Fahrplan zum Umstieg von der fossilen auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung entwickeln. Das sieht der Referentenentwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze aus dem Bundesbauministerium vor.

Geplant ist danach ein zweistufiges Verfahren: Zunächst sollen Kommunen den aktuellen Wärmeverbrauch „gebäudescharf“ ermitteln und die vorhandene Wärmeinfrastruktur erfassen. Anschließend sollen sie prüfen, welche Energie-Quellen künftig für die Wärmeversorgung zur Verfügung stehen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um diese zu nutzen. Kommunen zwischen 10.000 und 100.000 Einwohnern müssen dem Gesetzentwurf zufolge bis Ende 2028 einen Wärmeplan erstellen, Großstädte ab 100.000 Einwohnern bereits bis Ende 2026.

Haus- und Gebäudeeigentümer können von der Wärmeplanung vor Ort profitieren: Sie erfahren so, ob ihr Gebäude perspektivisch zentral über ein Wärmenetz versorgt werden kann oder ob sie sich um eine alternative eigene Heizungsanlage kümmern müssen. „Das schafft Sicherheit für Hausbesitzer und Kommunen bei der Modernisierung der Heizungssysteme“, betonte Bundesbauministerin Klara Geywitz dazu auf Twitter. In mehreren Bundesländern (Niedersachsen, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein) wird die kommunale Wärmeplanung bereits angewendet. Auch in Bayern werden „Kehrbuchdaten“ erhoben.

Vor allem die Frage der Datenerhebung sorgt für hitzige Debatten. Vorgesehen ist, dass die Kommunen gebäudebezogene Informationen wie den Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre, die Art der Heizungsanlage (Öl, Gas etc.), ihre Leistung, das Jahr ihrer Inbetriebnahme sowie Angaben zu Zustand und energetischer Sanierung des Gebäudes bei den Netzbetreibern erfragen. Außerdem sollen sie Daten über bestehende oder geplante Wärme-, Strom- und Gasnetze sammeln. Die Daten werden nicht öffentlich gemacht. „Das hat schon fast eine Orwell’sche Dimension“, warnte der baupolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Jan-Marco Luczak. „Das Ganze ist zudem als hoheitliche Aufgabe im Gesetz definiert. Das bedeutet im Klartext, dass die Daten gegebenenfalls auch mit Zwang erhoben werden können. Eine gruselige Vorstellung, dass der schwarz gekleidete Mann, der sich gewaltsam Zutritt zum Haus verschafft, nicht ein Einbrecher ist, sondern der staatlich beauftragte Schornsteinfeger.“

Der Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) Ingbert Liebing begrüßte den Entwurf: „Wir brauchen die kommunalen Wärmepläne im Werkzeugkasten für die Wärmewende! So schnell wie möglich!” Auch der Deutsche Städtetag drängt darauf, das Wärmeplanungsgesetz zeitnah und möglichst parallel zum Gebäudeenergiegesetz auf den Weg zu bringen. Der Städte- und Gemeindebund fordert ebenfalls eine enge Verzahnung der beiden Gesetze.

„Immobilienverwaltungen sollten die kommunale Wärmplanung abwarten, bevor die „Heizwende“ im Gebäude vollzogen wird. Derzeit zeichnet sich zudem ab, dass zunächst nur der Neubau die Anforderungen des noch zu beschließenden Gebäudeenergiegesetzes vor 2026 umzusetzen hat.“, so VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.

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Bundeskartellamt prüft möglichen Missbrauch der Energiepreisbremsen-Gesetze

Das Bundeskartellamt hat zahlreiche Prüfverfahren gegen Erdgas- und Fernwärmelieferanten eingeleitet, die Erstattungsanträge nach den Preisbremsen-Gesetzen gestellt haben. Die Unternehmen haben dabei möglicherweise zu hohe Endkunden-Preise angesetzt und zu hohe Erstattungen vom Staat verlangt.

Konkret nimmt die Behörde nach eigenen Angaben eine zweistellige Zahl an Gasversorgern und über hundert Wärmenetze unter die Lupe. Betroffen seien in beiden Bereichen jeweils rund 15 Prozent der bislang für das erste Quartal 2023 geltend gemachten Entlastungssummen. Das Bundeskartellamt hat außerdem Verfahrenseinleitungen im Bereich Strom angekündigt.

Bereits bei der Verabschiedung der Gesetze gab es Befürchtungen, dass Unternehmen die Regelungen ausnutzen und Preise über dem Marktpreis verlangen könnten. Mit den Missbrauchsverboten der Preisbremsen-Gesetze wurde die Grundlage für die nun angestoßenen Prüfungen geschaffen.

Das Bundeskartellamt hatte für die Missbrauchsaufsicht Anfang des Jahres eine neue Abteilung aufgebaut. Sie analysiert insbesondere Preisstellung, Liefermengen, Entlastungssummen und Kundenzahlen aus sämtlichen Antrags- und Meldedaten der Versorger. Als auffällig identifizierte Unternehmen werden systematisch und datengestützt befragt. Verstöße gegen die Missbrauchsverbote können mit Bußgeldern bestraft werden. Unrechtmäßig erhaltene Ausgleichszahlungen müssen die Unternehmen erstatten.

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Energiekosten: Preisrückgang nach einer teuren Heizperiode

Für das Heizen mit Gas haben Haushalte in der abgelaufenen Heizperiode trotz der staatlichen Unterstützung im Schnitt 16 Prozent mehr bezahlt als im Vorjahr. Bei Heizöl stiegen die Kosten um 12 Prozent. Allerdings: Von Oktober 2022 bis April 2023 sind die Kosten um durchschnittlich 41 bzw. 36 Prozent zurückgegangen.

Eine drei- bis vierköpfige Familie in einem freistehenden Einfamilienhaus mit einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden musste laut den Daten des Vergleichsportals Verivox für die Heizmonate September bis April durchschnittlich 2.436 Euro für Gas zahlen. Ohne die staatlichen Hilfen (Wegfall des Dezember-Abschlags und seit Januar gültige Gaspreisbremse) wären Gaskosten in Höhe von 3.027 Euro entstanden. Für Heizöl betrugen die Kosten im Musterhaushalt in der abgelaufenen Saison 2.042 Euro. „Auch die staatlichen Entlastungsmaßnahmen konnten nicht verhindern, dass dieser Winter so teuer war wie nie“, sagt Thorsten Storck, Energieexperte bei Verivox. Er wies zugleich darauf hin, dass sich die Lage an den Beschaffungsmärkten deutlich entspannt hat. Viele Versorger geben die gesunkenen Einkaufspreise an die Kunden weiter. Den Analysen des Vergleichsportals zufolge sanken die Kosten für 20.000 Kilowattstunden Gas im Musterhaushalt von 4.107 Euro im Oktober 2022 auf 2.439 Euro im April 2023. Für 20 Hektoliter Heizöl mussten Verbraucher im Oktober 2022 noch 3.008 Euro, im April 2023 nur noch 1.936 Euro.

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Digitaler Bauantrag – Fortschritt oder doch nicht?

Bis Ende 2023 soll der digitale Bauantrag in etwa 500 von 851 Behörden der unteren Bauaufsicht verfügbar sein. Das hat Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) angekündigt. Grundlage ist ein System, das das Land Mecklenburg-Vorpommern nach dem Prinzip „einer für alle“ entwickelt und den übrigen Bundesländern angeboten hat. Neun weitere haben sich angeschlossen.

Bei den beteiligten Behörden können Bauherren und Architekten künftig Unterlagen digital hochladen. Gleichzeitig können die unterschiedlichen beteiligten Ämter elektronisch auf die Akte zugreifen, Unterlagen prüfen, die Genehmigungsschritte abarbeiten und schließlich eine Genehmigung mit elektronischem Siegel erteilen. Ziel des digitalen Verfahrens ist, Zeit und Geld zu sparen.

Bereits 2017 wurde der digitale Bauantrag als Teil des Onlinezugangsgesetztes (OZG) beschlossen. Der Bund hatte das Land Mecklenburg-Vorpommern mit der Entwicklung einer digitalen Lösung beauftragt, die dann von den übrigen Ländern kostenfrei übernommen werden kann. Das Pilotprojekt „digitale Baugenehmigung“ wurde im Mai 2019 im Landkreis Nordwestmecklenburg gestartet. Seit Januar 2021 werden Bauanträge dort vollständig digital bearbeitet.

Die Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen und Thüringen haben parallel eigene Lösungen entwickelt. „Das bedeutet, es existieren von Beginn an unterschiedliche Plattformen, auf denen Bauherren, Bauunternehmen und Architekten ihre Unterlagen hochladen. „Besser wäre es gewesen, die Länder hätten sich auf ein einheitliches Format verständigt“, kritisiert Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe (ZDB).

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