Zahl öffentlicher Ladestationen für Elektrofahrzeuge steigt.

Die Zahl der öffentlich zugänglichen Ladesäulen für E-Autos stieg 2019 um 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Nach Angaben des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft sind derzeit rund 24.000 öffentliche und teilöffentlich Ladepunkte im Register des Verbandes erfasst – 8.000 mehr als im Vorjahr. Die Pläne der Bundesregierung sind damit aber noch längst nicht erreicht.

Auf dem Autogipfel Anfang November 2019 hatte die Bundesregierung beschlossen, bis zum Jahr 2030 eine Million öffentlicher Ladepunkte zu schaffen. Nach Angaben der Bundesnetzagentur waren Anfang Dezember 2019 in Deutschland 22.031 öffentliche Ladepunkte (19.716 Normalladepunkte und 2.315 Schnellladepunkte) für Elektrofahrzeuge in Betrieb. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/16330) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/15834) hervor. 4.136 Normalladepunkte und 449 Schnellladepunkte befinden sich der Antwort zufolge in Bayern, 3.754 Normalladepunkte und 190 Schnellladepunkte in Nordrhein-Westfalen, 2.922 Normalladepunkte sowie 454 Schnellladepunkte in Baden-Württemberg.

Auf die Frage, wie viele der 100.000 Ladepunkte, die nach der Zielsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD „bis 2020 zusätzlich verfügbar” sein sollen, mittlerweile tatsächlich verfügbar sind, heißt es in der Antwort der Regierung: Bei den 100.000 Ladepunkten aus dem Koalitionsvertrag handle es sich sowohl um öffentlich zugängliche als auch private Ladepunkte. Da zu den privaten Ladepunkten keine Erhebungen vorliegen, könne hierzu keine Aussage getroffen werden.

Zur Frage, wie sich die eine Million öffentlich zugänglichen Ladepunkte, die entsprechend der Ankündigung im Masterplan Ladeinfrastruktur bis 2030 errichtet sein sollen, auf die Bundesländer verteilen, heißt es in der Vorlage: Eine vorab fixierte Verteilung der angekündigten öffentlich zugänglichen Ladepunkte auf die jeweiligen Länder werde nicht angestrebt. Fokus sei vielmehr ein bedarfsgerechter und flächendeckender Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur in Deutschland. Hierfür habe das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) als gemeinsame Planungsgrundlage das „StandortTOOL” im September 2019 veröffentlicht, das den zusätzlichen Ladebedarf für die Jahre 2022 und 2030 zeige. Die Ermittlung des künftigen Bedarfs erfolge auf Basis von Verkehrsströmen, sozioökonomischer Daten sowie Nutzer- und Raumstrukturen, schreibt die Regierung.

Einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zufolge kommen derzeit neun der aktuell bundesweit gemeldeten 220.000 Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge auf jede öffentliche Ladestation. Theoretisch sei das genug, zumal die meisten Fahrzeuge ohnehin an privaten Stationen geladen würden. Die Quote liege sogar über der von Experten empfohlenen von 12,5 bzw. zehn pro Ladesäule.

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Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in Kraft getreten

Bundestag und Bundesrat haben noch vor der Weihnachtspause dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zugestimmt. Damit konnte das geänderte Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Für Wohnungs- und Hauseigentümer besonders wichtig ist der Umstand, dass die Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung neu aufgestellt wird. Zusätzlich zu den bestehenden Instrumentarien, bei denen Mittel beantragt und meist per Kredit vergeben werden, gibt es nun bis Ende 2029 die Möglichkeit energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich abzusetzen.

Darunter fallen Heizungstausch, Einbau von neuen Fenstern, Türen und Lüftungsanlagen oder Dämmung von Dächern und Außenwänden. Auch Kosten für Energieberater sollen künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten. Nach der beschlossenen Regelung kann jeder, der entsprechende Vorhaben am selbstgenutzten Wohneigentum umsetzt, seine Steuerschuld über drei Jahre verteilt um 20 Prozent der anfallenden Kosten mindern. Insgesamt sind Sanierungsarbeiten in Höhe von 200.000 Euro je Haus beziehungsweise Wohnung förderfähig. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 Euro. Außerdem wird die KfW-Förderung, zum Beispiel im Rahmen des С02-Gebäudesanierungsprogramms, um zehn Prozent erhöht.

Zusätzlich zu den konkreten Änderungen am Steuergesetz verständigten sich Bund und Länder darauf, die Preise für Emissionszertifikate von 2021 bis 2025 neu festzulegen: Statt der vom Bundestag ursprünglich beschlossenen zehn Euro pro Tonne soll der CO2-Preis ab Januar 2021 zunächst 25 Euro betragen, danach in Fünf-Euro-Schritten bis auf 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 wurde ein Preiskorridor von mindestens 55 Euro und höchstens 65 Euro festgelegt. Die zusätzlichen Einnahmen aus den Emissionszertifikaten werden vollständig zur Senkung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) und damit der Strompreise verwendet. Zur Umsetzung dieser neuen CO2-Preise sicherte die Bundesregierung zu, im Frühjahr 2020 ein neues Gesetzgebungsverfahren auf den Weg zu bringen, um das bereits verabschiedete Brennstoffemissionshandelsgesetz entsprechend zu ändern.

Ab 2026 ist zudem der Einbau von neuen Ölheizungen untersagt. Von diesem Zeitpunkt an dürfen sie nicht mehr installiert werden, wenn „in Gebäuden, in denen eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung möglich ist“. Bereits eingebaute Anlagen genießen jedoch Bestandsschutz. Allerdings wird der Austausch alter Ölheizungen gefördert. Beim Wechsel gegen ein effizienteres Heizsystem, zum Beispiel eine Wärmepumpe, gibt es über eine Austauschprämie eine Förderung der Kosten von bis zu 40 Prozent.

Auch der Streit um die Finanzierung der beschlossenen Maßnahmen wurde beigelegt: Die Länder erhalten für die Jahre 2021 bis 2024 vom Bund 1,5 Milliarden Euro über Umsatzsteuerfestbeträge, um ihre Mindereinnahmen zu kompensieren. Mit einer gemeinsamen Evaluation soll überprüft werden, ob ab dem Jahr 2025 eine weitere Kompensation erforderlich ist.

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BGH: Zulässigkeit eines Eltern-Kind-Zentrums in einer WEG

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2019 entschieden, dass in einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ bezeichnet ist, ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf.

Ein Wohnungseigentümer kann von dem Mieter einer anderen Einheit gemäß § 1004 Abs. 1 BGB Unterlassung verlangen, wenn dieser die Einheit anders nutzt als in der Teilungserklärung vorgesehen. Das gilt zwar dann nicht, wenn die tatsächliche Nutzung bei typisierender Betrachtung nicht mehr stört als die erlaubte Nutzung. Geräusche, die von einem Eltern-Kind-Zentrum ausgehen, sind angesichts der dort für gewöhnlich stattfindenden Aktivitäten aber typischerweise lauter und störender als die eines Ladens mit Lager.

Dass die Kläger gleichwohl nicht Unterlassung der Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum verlangen können, beruht auf der Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht. Nach dieser Bestimmung sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen, durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Dies ist regelmäßig auch bei der Prüfung zu beachten, ob eine nach der Teilungserklärung ausgeschlossene Nutzung dennoch zulässig ist, weil sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung, und zwar auch dann, wenn die Teilungserklärung vor dem Inkrafttreten von § 22 Abs. 1a BImSchG errichtet wurde.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2019

Verkehrssicherungspflicht: Was Wohnungs- und Hauseigentümer jetzt beachten sollten

In Bayern ist der erste Schnee bereits gefallen, und auch in anderen Teilen Deutschlands beginnt die Wintersaison. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) gibt Wohnungs- und Hauseigentümern Tipps, um sicher durch den Winter zu kommen und Schadensersatzklagen oder Schmerzensgeldzahlungen zu vermeiden. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen.

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

Es ist Aufgabe der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die wichtigsten Wege auf dem Grundstück bei Eis und Schnee gefahrlos begehbar bleiben. Das gilt für die Zugänge zum Eingangsbereich ebenso wie für Wege zu Mülltonen und Tiefgarage. Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland, informiert hierzu: „Viele Gemeinden verpflichten per Satzung oder Verordnung Haus- und Wohnungseigentümer dazu, den Räum- und Streudienst auch für die an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Gehwege zu übernehmen. Ist die Immobilie vermietet, kann der Winterdienst in beiden Fällen an die Mieter übertragen werden.“ Dabei ist zu beachten, dass eine einfache Formularklausel im Mietvertrag hierfür nicht ausreicht – die Regelungen sollten detailliert aufgeführt werden (BGH VI ZR 126/07). Außerdem muss der Eigentümer Räumwerkzeug und Streugut zur Verfügung stellen. Die Kosten für letzteres kann er über die Nebenkosten auf die Miete umlegen.

Profi mit Winterdienst beauftragen

„Da die vorgeschriebenen Räumzeiten insbesondere für Berufstätige oder in der Urlaubszeit schwer einzuhalten sind, ist die Beauftragung eines externen Dienstleisters mit Hilfe einer professionellen Immobilienverwaltung sinnvoll“, rät Kaßler. Allerdings sind Hausbesitzer oder Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) damit nicht per se von der Haftung im Schadensfall befreit. Vielmehr haben sie die Pflicht zu kontrollieren, ob das Unternehmen vorschriftsmäßig arbeitet. Dasselbe gilt übrigens auch, wenn sie die Räum- und Streupflicht an die Mieter übertragen haben. Ratsam ist es, die ordnungsgemäße Durchführung der notwendigen Arbeiten regelmäßig zu protokollieren. Damit können Eigentümer im Streitfall nachweisen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht Genüge getan haben.

Zudem sollten WEG ebenso wie Besitzer vermieteter Mehrfamilienhäuser eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zehn Millionen Euro abschließen. Die Kosten der Versicherung können per Mietvertrag auf die Mieter umgelegt werden. Übrigens: Wurde ein professioneller Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt, können Hauseigentümer und Mieter ihre Kosten hierfür laut Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 56/12) als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen.

Auch Vermieter können Kosten im Rahmen des Winterdienstes steuerlich absetzen – allerdings nicht für haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Alle Angaben dazu gehören in die Anlage V der Steuererklärung.

Was, wann und wie muss geräumt werden?

Prinzipiell gilt: Wege müssen werktags ab 7 Uhr und bis 20 Uhr begehbar sein, an Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht ‒ je nach Kommune ‒ eine bis zwei Stunden später am Morgen. Die Satzungen der Gemeinden treffen für die Breite der zu räumenden Fläche unterschiedliche Vorgaben, üblich ist ein Streifen von einem Meter bis 1,50 Meter. „Es reicht aber nicht, nur einmal am Tag aktiv zu werden, wenn es mehrmals schneit. Zwar muss man nicht während des Schneefalls räumen, aber spätestens eine Stunde nachdem er aufgehört hat, muss wieder damit begonnen werden“, klärt Kaßler auf. Gegen Glatteis sind in der Regel Sand, Split und Granulat als Streumittel zugelassen. Streusalz ist dagegen laut Bundesumweltamt vielerorts verboten. Wer sich nicht daran hält, dem drohen hohe Bußgelder – in Berlin beispielsweise sind es bis zu 10.000 Euro.

Wohin mit Eis und Schnee?

Schnee- und Eismengen schiebt man an den Gehwegrand, der an die Straße angrenzt. Dabei muss aufgepasst werden, dass Gullys und Hydranten frei bleiben. Vor Ein- und Ausfahrten, in Haltestellen, im Bereich von Behindertenparkplätzen und auf Radwegen darf der Schnee nicht aufgetürmt werden. Neben Straßenkreuzungen und -einmündungen muss außerdem aufgepasst werden, dass Schneeberge Autofahrern nicht die Sicht nehmen.

Sonderfälle beachten

„Gefahr droht mitunter auch von oben – durch Eiszapfen und Schneelawinen von Dächern. Erstere sollten daher entfernt werden, wenn nötig durch eine Fachfirma oder die örtliche Feuerwehr“, erläutert Kaßler. Sinnvoll gegen Dachlawinen sind Schneefanggitter, gesetzlich vorgeschrieben sind diese aber nur in Gebieten, in denen erfahrungsgemäß viel Schnee fällt. Einige Gemeinden fordern solche Schutzmaßnahmen zudem, wenn das Dach einen Neigungswinkel von über 38 Grad hat oder das Gebäude an einer belebten Straße liegt. Generell gilt: Verstoßen Eigentümer hier gegen ihre Verkehrssicherungspflicht, kann das den Versicherungsschutz mindern – im schlimmsten Fall entfällt er sogar komplett.

Alle müssen sich auf Witterung einstellen

Nicht nur Immobilienbesitzer müssen sich auf den Winter einstellen, sondern auch Passanten. Sie können nicht davon ausgehen, dass überall lückenlos gestreut wurde und sämtliche Eisflächen beseitigt sind, daher müssen sie ihr Verhalten entsprechend anpassen (OLG Hamm, 6 U 92/12). Sollte es beispielsweise zu einer Verletzung kommen und Geschädigte haben kein für die Witterungsverhältnisse geeignetes Schuhwerk getragen, kommt ein Mitverschulden in Betracht ‒ selbst wenn der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Aufräumen nicht vergessen

Übrigens: Auch nach dem Ende des Winters bleiben Eigentümer in der Pflicht. Nach dem Abtauen sind sie noch dafür zuständig, das über den Winter verteilte Streugut zusammenzufegen und zu entsorgen

Quelle:

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Mieter müssen künftig über Verbrauchswerte informiert werden

Die novellierte EED ist seit dem 25. Dezember 2018 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 25. Oktober 2020 Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen.

Doch was bedeutet das genau für Verwalter?

Ab dem 25. Oktober 2020…
… dürfen nur noch fernauslesbare Zähler und Heizkostenverteiler angebracht werden.
… in Liegenschaften mit fernauslesbarer Technologie müssen Mieter über ihren Verbrauch unterjährig mindestens zweimal informiert werden.

Ab dem 1. Januar 2022…
… muss diese Information, falls fernauslesbare Messtechniken genutzt werden, monatlich erfolgen.

Bis zum 1. Januar 2027…
… müssen in allen Liegenschaften fernauslesbare Zähler und Heizkostenverteiler installiert sein.

Quelle:

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BGH: Zur Härtefallabwägung bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung

Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit den Maßstäben befasst, nach denen sich die Abwägung zwischen den Interessen der Mietvertragsparteien richtet, wenn sich der Wohnraummieter gegenüber einer Modernisierungsmieterhöhung auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte (§ 559 Abs. 4 Satz 1 BGB) beruft.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Umstand, dass ein Mieter gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Bedürfnissen eine viel zu große Wohnung nutzt, ist zwar in die nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen zu Lasten des Mieters einzubeziehen. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn der Mieter eine Wohnung nutzt, die gemessen an den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von staatlichen Transferleistungen oder an den Vorschriften für die Bemessung von Zuschüssen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau zu groß ist.

Die Vorschriften zur angemessenen Wohnungsgröße bei staatlichen Transferleistungen sollen sicherstellen, dass sich ein Hilfebedürftiger nicht auf Kosten der Allgemeinheit eine zu große Wohnung leistet. Die Bestimmung des § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB verfolgt indessen einen anderen Regelungszweck. Hier gilt es abzuwägen, ob der Mieter, der sich einer von ihm nicht beeinflussbaren Entscheidung des Vermieters über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen ausgesetzt sieht, trotz des Refinanzierungsinteresses des Vermieters seinen bisherigen Lebensmittelpunkt beibehalten darf.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2019

UNSER TEAM VON PREDÖHL HAUS + GRUNDVERWALTUNG STELLT SICH VOR MONIKA KOPYTZIOK (Wohnungseigentumsverwaltung)

Seit Februar 2019 verstärke ich das Team „Objektbetreuung Wohnungseigentumsverwaltung“ der Predöhl Haus + Grundverwaltung GmbH in Northeim.

Das Wichtigste in Kurzform über meine Person:

Ich bin 42 Jahre alt, verheiratet und Mutter von drei Kindern.

Ursprünglich habe ich eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement

absolviert – den Weg in die Wohnungseigentumsverwaltung habe ich

über den Quereinstieg gefunden.

 

Diese Aufgaben erfülle ich für Sie:

Meine Aufgaben in der Objekt­betreuung bzw. Objektverwaltung bei der

Predöhl Haus + Grundverwaltung GmbH sind besonders vielseitig. Ich bin in der Sachbearbeitung tätig, führe Objektbegehungen durch, beauftrage und

überwache Instandhaltungsmaßnahmen und bearbeite Versicherungsfälle. Darüber hinaus leite ich Eigentümerversammlungen und führe das Protokoll.

 

Das gefällt mir besonders gut an meiner Tätigkeit:

Meine tägliche Arbeit in der Objekt­betreuung bzw. Objektver­waltung

macht mir besonders viel Spaß, weil sie so abwechslungsreich ist.

Kein Arbeitstag ist wie der andere – es wird einfach nie langweilig.

Außerdem arbeite ich sehr gerne mit Menschen zusammen.

Der Quereinstieg in die Wohnungseigentumsverwaltung hat sich gelohnt!

 

„Kein Arbeitstag ist wie der andere –  es wird einfach nie langweilig.“

 

Kontaktdaten:

Tel.: 05551 9944-13

Fax: 05551 9944-55

monika.kopytziok@predoehl-immobilien.de

Neue Regeln für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler

Die Berufszulassung für Immobilienmakler sowie Wohnungseigentumsverwalter (WEG-Verwalter) und Mietverwalter (für Dritte) wurde zum 1. August 2018 neu geregelt.

Erlaubnispflicht für Wohnimmo­bilienverwalter

Für Wohnimmobilienverwalter, dazu gehören  Wohnungseigentumsverwalter (WEG-Verwalter) und Mietverwalter (für Dritte), wurde erstmals eine Erlaubnispflicht in der Gewerbeordnung (GewO) eingeführt. Für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO müssen diese künftig ihre persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach­weisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Einzelfall vorliegt, sollte vor Antragstellung mit der IHK abgeklärt werden.

In Niedersachsen sind die Industrie- und Handelskammern zuständige Erlaubnisbehörde für § 34c GewO.

Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilien­verwalterFür Immobilienmakler und Wohn­immobilienverwalter gibt es eine Weiterbildungspflicht (20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren). Diese Pflicht gilt auch für bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Mitarbeiter. Details zur Nachweispflicht gegenüber der zuständigenBehörde sind in der überarbeiteten Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt:

 

  • Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebs­interne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen                                geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der                                   Weiterbildung erforderlich.
  • Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass bestimmte Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Eine Zertifizierung oder                  staatliche Anerkennung der Anbieter ist nicht vorgesehen.
  • Die zur Weiterbildung verpflich­teten Gewerbetreibenden haben Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflich­teten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln. Für zur Weiterbildung verpflichtete. Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte                    Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
  • Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO als Immobilienmakler als auch nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO als Wohnimmo-                      bilienverwalter besitzen, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils im Umfang von 20 Stunden weiterbilden (kumulative Weiterbildung; insgesamt 40 Stunden). Dies gilt                      auch für Beschäftigte die bei beiden erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unmittelbar mitwirken.
  • Wohnimmobilienverwalter müssen darüberhinaus auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich in Textform und deutscher Sprache Angaben über die berufsspezifi-                                  schen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei dererlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten machen.
  • Der erstmalige dreijährige Weiterbildungszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2018 bis 2020 (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020).
  • Bei unterjährigen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden bzw. der weiterbildungsverpflichteten Beschäftigten wird grundsätzlich auf das Kalenderjahr abgestellt.
  • Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt        mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahmedurchgeführt wurde.
  • Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbe­treibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den                                 vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
  • Wer die Erklärung nach Anordnung der Erlaubnisbehörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Ordnungs­widrigkeit.
  • Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung für Immo­bilienmakler und für Wohnimmobilienverwalter (Anlage 1) sowie die Anforderungenn die Qualität der                      Weiterbildung (Anlage 2) wurden im Bundesgesetzblatt vom 15. Mai 2018, Nr. 16, Teil 1, auf den Seiten 552–555 veröffentlicht.

 

Quelle: IHK Hannover

Grundstein für WEG-Reform ist gelegt

Die Arbeitsgruppe von Bund und Ländern zur WEG-Reform hat ihren Abschluss­bericht mit zahlreichen Vorschlägen für Änderungen am Wohnungseigentumsrecht am 27. August 2019 vorgelegt. Daraus soll nun ein Gesetzentwurf erarbeitet werdenEine neue WEG-Reform soll das Wohnungseigentumsgesetz praxisnäher gestalten und Schwachstellen im Woh­nungseigentumsrecht beseitigen.

Nach dem Auftakt auf der Justizministerkonferenz im Juni 2018 und derVorlage erster Diskussionsentwürfe hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des WEG den Änderungsbedarf geprüft und Vorschläge ausgearbeitet.

Diese sind im Wesentlichen folgende:

Die Experten schlagen die Abschaffung des Beschlussfähigkeitsquorums bei WEG-Versammlungen vor, um die Handlungsfähigkeit von Eigentümerversammlungen, in denen über Maßnahmen am Objekt abgestimmt wird, zu verbessern.

Der Verwalter soll außerdem zu­künftig die Möglichkeit erhalten, außerordent­liche Versammlungen auch auf elektronischem Wege (E-Mail) einberufen zu können. Eigen­tümer sollen in Versammlungen künftig ebenfalls ihre Interessen  durch elektronische Kommunika­tionsmittel wahrnehmen können, ohne physisch anwesend zu sein.

 

Die Justizminister von Bund und Ländern beschäftigten sich  darüberhinaus  mit dem Thema „bauliche Veränderung“. Dabei ging es insbesondere um eine verbesserte För­derung der Elektromobilität durch geringere Hürden beim Einbau von Ladestationen und die Erleichterung von Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit in der Wohnung.

Auf der Grundlage dieses Berichts soll bis Ende 2019 ein Gesetzentwurf zur WEG-Reform erarbeitet werden. Ziel ist, die neue WEG-Reform bis zum Ende der Legislaturperiode, also spätestens im Jahr 2021 abzuschließen.

 

Den gesamten Bericht finden Sie unter www.bvi-verwalter.de unter dem Menüpunkt Aktuelles/News.

Er enthält über die hier genannten Vor­schläge hinaus weitere Änderungsvorschläge sowie den Hinweis, dass auch Themenbereiche, die nicht in der Bund-Länder-Arbeits­gruppe diskutiert worden sind, Bestandteil einer WEG-Reform sein können.

 

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Bundesrat will privaten Einbau von Ladestellen erleichtern

Zur Förderung der Elektromobilität möchte der Bundesrat den privaten Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge erleichtern. In einem am 11. Oktober 2019 beschlossenen Gesetzentwurf schlagen sie Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsgesetz vor.

Eigener Anspruch gegenüber dem Vermieter

Danach soll jeder Mieter einen Anspruch darauf haben, dass an seinem Stellplatz eine Ladestation eingebaut wird. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur ausnahmsweise verweigern: Wenn er sich selbst verpflichtet, eine entsprechende Lademöglichkeit zu schaffen oder wenn sein Interesse am unveränderten Erhalt des Gebäudes überwiegt.

Einfache Mehrheit der Miteigentümer soll ausreichen

Um auch Wohnungseigentümern den Einbau von Ladestationen zu erleichtern, soll nach Ansicht der Länder künftig ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer ausreichen. Bislang müssen nach dem Wohnungseigentumsgesetz sämtliche Miteigentümer diesem Umbau am Gemeinschaftseigentum zustimmen.

Bundesregierung und Bundestag am Zug

Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrates aufgreifen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Ähnlicher Vorstoß

Der Gesetzentwurf ist nicht der erste Ländervorstoß zu diesem Thema: Im Dezember 2017 hat er einen ähnlichen Gesetzentwurf beschlossen und dem Bundestag zugeleitet (BR-Drs. 730/17). Darin geht es zusätzlich noch um die Förderung des altersgerechten Wohnens. Der Bundestag hat den Vorschlag bislang noch nicht beraten.

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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