Richtig lüften – Infos und Tipps

Frische Luft soll rein, verbrauchte raus – also ganz einfach Fenster auf. Doch in der Praxis ist es leider etwas komplizierter: Durch falsches Lüften ist die Luftqualität in Innenräumen oft zu schlecht und Heizenergie wird verschwendet. Zu hohe Luftfeuchtigkeit in der Wohnung begünstigt außerdem Schimmel.

So lüften Sie richtig:

  • täglich 3- bis 4-mal lüften
  • Stoßlüften: Fenster kurz komplett öffnen statt dauerhaft gekippte Fenster
  • Querlüften: Fenster/Innentüren auf der gegenüberliegenden Seite öffnen und Durchzug             erzeugen
  • Schlafzimmer: vor dem Schlafengehen und nach dem Aufstehen lüften
  • Küche & Bad: große Mengen an Dampf sofort ins Freie ablüften
  • Keller: im Sommer nur nachts oder in den frühen Morgenstunden lüften, Auskühlung             vermeiden
  • Im Sommer: früh morgens, spät abends oder nachts lüften, tagsüber nur stoßlüften
  • Im Winter: beim Stoßlüften Thermostate runterdrehen, Fenster nicht kippen
  • Bei Heuschnupfen und Allergie: in Städten morgens und auf dem Land abends stoßlüften
  • Komfortables Lüften durch Lüftungsanlagen

So lange sollten Sie jeweils (stoß)lüften:

Januar:           5 Minuten

Februar:          5 Minuten

März:              10 Minuten

April:               15 Minuten

Mai:                 20 Minuten

Juni:                30 Minuten

Juli:                 30 Minuten

August:           30 Minuten

September*:   15 Minuten

Oktober:         20 Minuten

November:     10 Minuten

Dezember:      5 Minuten

*Im September ermöglichen Temperatur und

Luftfeuchtigkeit einen schnelleren Luftaustausch und somit kürzeres Lüften.

BGH: Ersatz „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?

Der u.a. für das Immobilienkaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über ein Verfahren zu entscheiden, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangen und ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnen.

Sachverhalt:

Die Kläger erwarben von dem Beklagten im Jahr 2014 eine Eigentumswohnung zum Preis von 79.800 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. In dem Kaufvertrag heißt es: „Dem Verkäufer ist bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sollte es bis zum 31. Dezember 2015 erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet sich der Verkäufer, diese auf seine eigenen Kosten zu beheben.“ Nach Übergabe der Wohnung trat Ende 2014 Feuchtigkeit in dem Schlafzimmer der Kläger auf, zu deren Beseitigung die Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung aufforderten. Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Kläger durch Beschluss auch insoweit zur Behebung der Schäden, als das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von 12.312,90 €; ferner soll festgestellt werden, dass der Beklagte weitere Schäden ersetzen muss.

 

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 7.972,68 € verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben; dabei hat es die Forderung, soweit sie Schäden am Gemeinschaftseigentum betrifft, auf den Kostenanteil der Kläger beschränkt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Schadensberechnung anhand „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten zugelassen hat, will der Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt erreichen.

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der V. Zivilsenat hat wegen einer aus seiner Sicht bestehenden Divergenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung beschlossen, eine Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an den u.a. für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenat zu richten. Die Anfrage betrifft zwei Rechtsfragen. Zum einen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat an der in dem Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) vertretenen Rechtsauffassung festhält, wonach der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden darf. Zum anderen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat daran festhält, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten kann (Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17, aaO Rn. 67 zu § 280 Abs. 1 BGB).

 

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2020

Gesetz Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie

Mietverhältnisse

Art. 5 -§ 2

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

 

Mieter haben weder Anspruch auf Stundungen noch auf Zahlungserleichterungen. Liegt die Ursache der Mietrückstände in den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie, können Mieter jedoch nicht gekündigt werden. Dies bleibt bis zum 01.07.2022 ausgeschlossen – bis zum 30.06.2022 müssen die Mietrückstände aus dem Zeitraum zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 spätestens beglichen werden.

Kündigungen aus anderen Gründen bleiben weiterhin möglich.

 

Bei Stundungsanträgen von Eigentümern und Mietern:

Für Leistungen der Daseinsvorsorge, wie Pflichtversicherungen und Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder Telekommunikationsdienste, räumt das Gesetz den Verbrauchern vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte ein. Hausgeldzahlungen und Mietzahlungen gehören hier nicht dazu. Verwalter sind zudem ohne konkreten Beschluss nicht dazu berechtigt Stundungen auszusprechen. Bei Mietverhältnissen liegt die Entscheidung beim Vermieter.

 

Wohnungseigentümergemeinschaften

Art. 2- § 6

  • Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
  • Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Corona-Virus: Bundeskabinett verabschiedet aktuelle Sonderregelungen zum Wohnungseigentumsgesetz

Anlässlich der drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch das Corona-Virus hat das Bundeskabinett heute das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht” beschlossen. Dieses enthält u. a. temporär geltende Sonderregelungen zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG), um die Handlungsfähigkeit von Wohnungs­eigentümergemeinschaften und Immobilienverwaltungen zu gewährleisten.

Der vom Bundeskabinett gebilligte Gesetzentwurf enthält Regelungen zum Wohnraum- und Gewerbemieterschutz, zur Stundung von Dauerschuld­verhältnissen, zum Aussetzen der Insolvenzantragspflicht, neuen Liquiditätshilfen sowie vorübergehenden Erleichterungen in den Bereichen des Genossenschaftsrechts, des Aktienrechts, des Vereins-, Stiftungs- und Umwandlungsrechts sowie des Wohnungseigentumsrechts.

Mit den Beschlüssen des Bundeskabinetts wurde festgelegt, dass auf die Durchführung von Eigentümerversammlungen zunächst verzichtet werden kann. Bestehende Wirtschaftspläne der Wohnungseigentümerschaften bleiben erhalten. Auslaufende und neu zu schließende Verwalterverträge gelten fort. Notinstand­setzungen können vorgenommen werden”, so fasst VDIV-Deutschland-Geschäftsführer Martin Kaßler die neuen Regelungen zusammen. Der Gesetzgeber will damit den Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten Rechnung tragen, die sich aus den Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 ergeben.

Die temporären Änderungen des WEG im Überblick

Die Sonderregelungen sehen vor, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Dadurch werden die durch den Bestellungsbeschluss sowie durch die Höchstfristen des § 26 Absatz 1 Satz 2 WEG festgesetzten Begrenzungen der Amtszeit zeitweise außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen ist, aber auch, wenn sie erst danach abläuft. Die Amtszeit endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters.

Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Somit ist sichergestellt, dass seine Fortgeltung auch ohne Beschlussfassung gegeben ist. Erst in der nächsten Eigentümerversammlung wird dann die Jahresabrechnung beschlossen. Soweit die Jahresabrechnung für steuerliche Zwecke erforderlich ist, muss diese den Wohnungseigentümern schon zuvor zur Verfügung gestellt werden. „Um hier Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Immobilienverwaltungen allen Eigentümern die Jahresabrechnung übermitteln”, rät Kaßler.

Mit den Sonderregelungen bleibt die Gemeinschaft in der durch den SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Situation handlungsfähig, auch wenn keine Eigentümer­versammlung durchgeführt werden kann. Über alle anderen Schritte kann entschieden werden, wenn Versammlungen wieder stattfinden. Unaufschiebbare Maßnahmen wie solche zur Abwendung von Schäden am Gemeinschaftseigentum (Notinstandsetzung) kann die Verwaltung auch nach bereits geltendem WEG ohne vorherige Beschlussfassung treffen (§ 27 Absatz 1 Nummer 3 WEG).

„Diese Sonderregelungen sind in der aktuellen Lage vernünftig und werden von uns unterstützt”, so VDIV-Geschäftsführer Kaßler. „Gleichwohl haben wir darauf gehofft, dass das federführende Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auch ausdrücklich die Möglichkeit von Online-Versammlungen einräumt und Umlaufbeschlüsse in Textform mit einer Dreiviertel-Mehrheit zulässt. Die Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie werden zeigen, dass wir diese Instrumente stärker als bisher benötigen, um Eigentümergemeinschaften handlungsfähig zu halten. Dazu gehört auch zukünftig die Beibehaltung der zweiwöchigen Ladungsfrist für Eigentümerversammlungen.”

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin

Telefon: 030 3009679-0
Fax: 030 3009679-21
E-Mail: office@vdiv.de
Web: www.vdiv.de

 

Oberstes Ziel jetzt – die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamen!

Breitet sich das neuartige Coronavirus ungehindert aus, erkranken in kurzer Zeit so viele Menschen, dass die Krankenhäuser überfüllt werden und die medizinische Versorgung zusammenbrechen kann.

Deshalb zielen derzeit sämtliche Anstrengungen von Regierung, Behörden und des Gesundheitssystems darauf ab, die rasante Zunahme täglicher Neuinfektionen zu verlangsamen.

Durch Anpassung des Verhaltens – möglichst viel zu Hause bleiben, Fachleute sprechen auch  von „sozialer Distanzierung“ – können Sie dazu beitragen, dass sich das Virus langsamer verbreitet.

Damit leisten Sie Ihren Beitrag, Menschenleben zu retten und auch ältere und Menschen mit Vorerkrankungen zu schützen, die von dem Coronavirus stärker betroffen sind als alle anderen.

Darüber hinaus bleibt das Beachten einer guten Hygiene (Richtig Händewaschen, Husten und Niesen) weiterhin von großer Bedeutung.

 

Quelle:

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Maarweg 149 – 161
50825 Köln-Ehrenfeld
Tel.: 0221 / 8992-0
Fax: 0221 / 8992-300
E-Mail: poststelle(at)bzga.de

 

Gerichtsentscheidungen zum Berliner Mietendeckel

Das Landgericht Berlin erachtet den Mietendeckel für formell verfassungswidrig (Beschluss vom 12. März 2020, Az.: 67 S 274/19). Nach Auffassung der Richter fehlte dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz, da die Bundesgesetzgebung zur Mietenregulierung Vorrang habe und eine Sperrwirkung für jeden Landesgesetzgeber entfalte. Das anhängige Berufungsverfahren wurde ausgesetzt und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Karlsruher Richter hatten am selben Tag über drei Eilanträge zu entscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht (1 BvQ 15/20) hat einen Eilantrag von Vermietern gegen den Berliner Mietendeckel abgelehnt. Die Antragsteller wollten erreichen, dass sie vorerst nicht mit Bußgeldern bestraft werden können, wenn sie Mieter nicht umfassend informieren oder die gesetzlich bestimmte Höchstmiete überschreiten. Die Karlsruher Richter kamen in ihrer Folgenabwägung zu dem Schluss, dass es deutlich mehr Nachteile hätte, das Gesetz jetzt auszusetzen als es vorläufig wie beschlossen anzuwenden.

Eine weitere Verfassungsbeschwerde (1 BvR 475/20) nahm das Gericht nicht zur Entscheidung an, weil die Kläger eine Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend dargelegt hatten. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1 BvR 515/20) lehnte die Kammer ab, weil die Kläger nicht deutlich gemacht haben, dass ihnen durch die angegriffenen Regelungen des Gesetzes ein schwerer Nachteil entsteht.

Auch von mehreren Berliner Amtsgerichten liegen mittlerweile mehrere, teils widersprüchliche Entscheidungen zum Mietendeckel vor. Für Aufsehen hat vor allem das jüngste Urteil des Amtsgerichtes Schöneberg gesorgt, das einen Widerspruch gegen eine Mieterhöhung mit Hinweis auf den Mietendeckel ablehnte. Der Richter vertrat die Auffassung, der landesrechtliche Mietendeckel dürfe das Bundesrecht nicht außer Kraft setzen.

Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) war am 27. Februar 2020 in Kraft getreten. Danach wird die Miete in bestehenden Mietverhältnissen auf dem Stand der am Stichtag 18. Juni 2019 wirksam vereinbarten Miete eingefroren. Auch bei Neuvermietungen darf keine höhere Miete als die vom 18. Juni 2019 verlangt werden. Werden Wohnungen neu oder wieder vermietet, gelten Obergrenzen. Grundsätzlich darf für eine Wohnung, wenn sie wiedervermietet wird, keine höhere Miete als zuvor verlangt werden. Lag diese Miete allerdings über den im Gesetz genannten Obergrenzen (§§ 6 und 7), gilt die gesetzliche Obergrenze und nicht die alte, höhere Miete für den neuen Mietvertrag. Diese Obergrenzen gelten auch bei Wohnungen die erstmalig vermietet werden. Verstöße gegen diese Vorgaben gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin

Telefon: 030 3009679-0
Fax: 030 3009679-21
E-Mail: office@vdiv.de
Web: www.vdiv.de

Elektromobilität braucht neben Autos und Ladestationen auch Leitungsinfrastruktur

Mit dem heute im Kabinett beschlossenen Gebäude-Elektromobilitäts­infrastruktur-Gesetz (GEIG) verfolgt die Bundesregierung ihre Linie, Elektromobilität als zentrale Säule der Klimawende zu etablieren, konsequent weiter. „Die Einbau- bzw. Nachrüstpflicht von Schutzrohren für Elektrokabel, die Privilegierung des Einbaus von Ladestationen nach dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEModG) und der neu eigenführte Umweltbonus für E-Autos – all diese neuen Regelungen ebnen den Weg dafür, dass E-Autos künftig unkompliziert über Nacht geladen werden können. Das sind prinzipiell Schritte in die richtige Richtung″, betont Martin Kaßler, Geschäftsführer des Verbandes der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland). „Wichtig ist jedoch, dass diese Maßnahmen Hand in Hand gehen mit den notwendigen städteplanerischen Überlegungen.″

Voraussetzung dafür, dass Verbraucher auf E-Autos umsteigen, ist nicht nur, dass genügend Ladestationen zur Verfügung stehen. Vielmehr muss auch gesichert sein, dass bei ihnen ausreichend Strom ankommt – selbst wenn mehrere Verbraucher gleichzeitig ihre Autos laden möchten. Die heutigen Netze sind darauf nicht überall ausgelegt. Ladeengpässe drohen etwa, wenn Ortsnetztrafos zu klein und Erdkabel zu dünn sind. „Hier besteht dringend Handlungsbedarf. Das Versorgungsnetz darf nicht hinter der Ladeinfrastruktur hinterherhinken″, warnt Kaßler. „Kommunen und Versorger müssen gemeinsam dafür sorgen, dass bei der Erschließung von Neubaugebieten alle Leitungen ausreichend dimensioniert sind und dass bei allen Erneuerungen im Netz E-Mobilität eingeplant wird. Die Installation und Bereitstellung von Leitungen und entsprechender elektrischer Leistung – zumindest bis zur Grundstücksgrenze – ist eine Aufgabe der (kommunalen) Daseinsvorsorge und zugleich ein Erfolgsgarant für eine gelingende Energiewende und die stärkere Ausbreitung der Elektromobilität.″

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) sieht vor, dass bei Neubau oder bei größerer Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder auf einer angrenzenden Fläche künftig jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden muss. Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz entsprechend ausgerüstet und zudem mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die überwiegende Art der Nutzung entscheidend. Generell sind Ausnahmen unter anderem für Bestandsgebäude vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. Ziel des Gesetzes ist, die Möglichkeiten für das Laden von Elektrofahrzeugen zu Hause, am Arbeitsplatz und bei der Erledigung alltäglicher Besorgungen zu verbessern.

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV)
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Seit 23. Februar gilt der Berliner Mietendeckel – Klage noch vor der Sommerpause

Bereits einen Tag nach Inkrafttreten des Berliner Mietendeckels kündigte der CDU-Mietrechtsexperte Jan-Marco Luczak an, noch vor der Sommerpause das „wohnungspolitische Chaos schnellstmöglich beseitigen und für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen“ zu wollen. Mehr als 190 Unterschriften von Abgeordneten habe sein Büro für den Antrag beim Bundesverfassungsgericht bereits gesammelt. Insgesamt rechne man damit, dass weit mehr als 250 Bundestagsabgeordnete die Klage unterstützen werden. Mit einer abstrakten Normenkontrolle soll die Verfassungsmäßigkeit der Berliner Verordnung überprüft werden.

Beantragen kann ein solches Verfahren nur die Bundes- oder eine Landesregierung oder ein Viertel aller Mitglieder des Bundestages, also mindestens 178 Abgeordnete. CDU und FDP sehen im Mietendeckel einen verfassungswidrigen Eingriff in das Privateigentum. Zudem stellen sie die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin für das Mietrecht infrage.

Bereits im Vorfeld des Inkrafttretens hat das Mieterportal wenigermiete.de eine Auswertung vorgelegt, aus der hervorgeht, inwieweit sich das Einfrieren der Mietpreise auf dem Niveau vom 18. Juni 2019 auf den Berliner Wohnungsmarkt auswirkt. Demnach sind in Berlin rund 95 Prozent aller gemeldeten Bestandsmieten teurer als es der Mietendeckel erlaubt, im Schnitt knapp 200 Euro.

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV)
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WEG-Reform: VDIV Deutschland betont Notwendigkeit des Sachkundenachweises beim Fachgespräch der CDU/CSU-Fraktion

Anlässlich der laufenden Reform des Wohnungseigentumsgesetzes hat heute die CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu einem Fachgespräch unter dem Vorsitz ihres rechtspolitischen Sprechers der Dr. Jan-Marco Luczak und dem zuständigen Berichterstatter Sebastian Steineke geladen. Neben Haus & Grund, Wohnen im Eigentum und Prof. Dr. Johanna Schmidt-Räntsch, Richterin am Bundesgerichtshof, war der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) als Vertreter der Immobilienverwalter anwesend.

In dem rund zweistündigen Gespräch nahmen die jeweiligen Vertreter zum vorliegenden Referentenentwurf Stellung. Der VDIV Deutschland begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung, mit einer umfassenden Reform den Verbraucherschutz zu stärken sowie eine zeitgemäße und belastbare Gesetzgebung zu schaffen. Hierfür hat sich der Spitzenverband der Immobilienverwalter bereits seit Jahren nachdrücklich eingesetzt. Im heutigen Gespräch wies er u. a. erneut auf die Notwendigkeit eines verpflichtenden Sachkundenachweises für Wohnimmo­bilien­verwalter hin, um den Verbraucherschutz signifikant voranzubringen.

Den Entwurf eines „Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Moder­nisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentums­moder­nisie­rungs­gesetz – WEModG)″ hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher­schutz am 14. Januar 2020 in Umlauf gebracht. Der VDIV Deutschland geht davon aus, dass das novellierte Wohnungseigentumsgesetz spätestens im Herbst 2020 beschlossen wird.

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV)
Leipziger Platz 9
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Fax: 030 3009679-21
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Berliner Mietendeckel beschlossen

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 30.01. mit großer Mehrheit den Mietendeckel, das sogenannte Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln), beschlossen.

Das Gesetz friert in Berlin die Mieten auf den Stand vom 18. Juni 2019 ein. Ausgenommen sind Sozialwohnungen und Neubauwohnungen, die seit dem 1. Januar 2014 fertig wurden. Die Mietentabelle legt Werte zwischen 3,92 Euro/qm und 9,80 Euro/qm fest. Stellt ein Mieter fest, dass seine ab dem Stichtag fällige Miete mehr als 20 Prozent über den in der Mietobergrenzentabelle festgehaltenen Werten liegt, hat er einen Anspruch auf Absenkung der Miete. Der Mietendeckel gilt fünf Jahre, allerdings sind ab Januar 2022 Mieterhöhungen in Höhe der Inflationsrate, maximal aber 1,3 Prozent p.a. – möglich.

Bei Verstößen gegen den Mietendeckel kann eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Um die Folgen für Kleinvermieter abzufedern, sieht das Gesetz eine Ausnahmeregelung für wirtschaftliche Härtefälle vor. Diese sollen auf Antrag von der Investitionsbank Berlin (IBB) geprüft und genehmigt werden. Eingreifen soll und kann die staatliche Förderbank vor allen Dingen dann, wenn die Instandhaltung der Immobilie gefährdet wäre. Außerdem sollen so kleine Vermieter geschützt werden, die einzelne Wohnungen zum Beispiel für die Altersversorgung erworben haben und die Abbezahlung ihres Kredits an den zu erwartenden Mieteinnahmen hängt.

BVI strebt Normenkontrollklage an
Beim BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. und anderen Verbänden der Immobilienwirtschaft stieß das Gesetz bis zuletzt auf erbitterten Widerstand. Der BVI hält den Mietendeckel für verfassungswidrig und unterstützt daher Forderungen führender Verbände aus der Immobilienwirtschaft, ihn mit einer Normenkontrollklage zu stoppen.

Der BVI warnt zudem vor dem Entstehen einer Schattenwirtschaft durch den Mietendeckel. Nebenvereinbarungen und verschleiernde Klauseln drohen Rechtslagen zu umschiffen.

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin
Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de