Neue Heizungsförderung unter Vorbehalt

Trotz der unklaren Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen hat der Haushaltsausschuss des Bundestages die Neufassung der Richtlinie für die Bundesförderung effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gebilligt. Sie sieht strukturelle Veränderungen und höhere Fördersätze ab 1. Januar 2024 vor.

Der Richtlinienentwurf aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurde wochenlang zwischen den Fraktionen diskutiert und mehrfach verändert.

Nun steht die neue Systematik für die Förderung der Heizungserneuerung durch gestaffelte Zuschüsse fest:

  • Förderfähig sind: Solarthermieanlage, Biomasseheizung, Wärmepumpe, Brennstoffzellenheizung, wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrkosten), innovative Heizungstechnik, Errichtung / Umbau / Erweiterung Gebäudenetz, Anschluss an ein Gebäudenetz, Anschluss an ein Wärmenetz.
  • Für alle förderfähigen Wärmeerzeuger soll es künftig eine einheitliche Grundförderung in Höhe von 30 Prozent geben.
  • Für elektrische Wärmepumpen, die als Energiequelle das Erdreich, Grundwasser oder Abwasser nutzen oder mit einem natürlichen Kältemittel arbeiten, wird zusätzlich ein Effizienz-Bonus in Höhe von 5 Prozent gewährt.
  • Eigentümer von Biomasseheizungen, die maximal 2,5 Milligramm Feinstaub pro Kubikmeter ausstoßen, werden mit einem pauschalen Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro belohnt.
  • Wer seine funktionsfähige fossile Heizung in 2024 oder 2025 erneuern, erhält einen 25-prozentigen Klimageschwindigkeits-Bonus. Er ist degressiv angelegt und reduziert sich in 2026 und 2027 um jeweils fünf, in den Folgejahren um drei Prozentpunkte. Für den Einbau einer Biomasseanlage wird dieser Bonus nur gewährt, wenn sie mit einer Wärmepumpe, einer Solarthermie- oder einer PV-Anlage gekoppelt ist, die bilanziell die Trinkwassererwärmung übernimmt.
  • Ein Einkommens-Bonus von 30 Prozent ist selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro vorbehalten.
  • Grundförderung und Boni können kumuliert werden, sind aber auf 55 Prozent gedeckelt. Für Selbstnutzer gilt eine Obergrenze von 70 Prozent.
  • Maximal förderfähig sind Investitionen in Höhe von 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit. Betrifft eine Maßnahme nicht alle Wohneinheiten – etwa beim Tausch einzelner Gasetagenheizungen – gilt ein anteiliger Höchstbetrag.

Damit nicht nur Heizungen getauscht, sondern der Energieverbrauch in den Gebäuden reduziert wird, sollen auch weitere Einzelmaßnahmen wie die Fassadendämmung, der Fenstertausch oder der Einbau von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung zeitlich befristet stärker gefördert werden. Eigentümer können in 2024 und 2025 einen Konjunktur-Booster in Höhe von 10 Prozentpunkten erhalten. Die Förderung für Einzelmaßnahmen und Anlagentechnik erhöht sich damit vorübergehend auf 25 Prozent. Wird die jeweilige Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan vorgeschlagen, ist ein iSFP-Bonus in Höhe von 5 Prozent möglich. Der Staat unterstützt Einzelmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von bis zu 30.000 Euro. Diese Höchstgrenze erhöht sich auf 60.000 Euro, wenn ein iSFP-Bonus gewährt wird. Der Bewilligungszeitraum verlängert sich von bislang 24 auf künftig 36 Monate.

Maßnahmen zur Optimierung der Heizungsanlage werden künftig in zwei Formen gefördert:

  • Für Effizienzmaßnahmen wie den hydraulischen Abgleich gibt es analog zu den übrigen Einzelmaßnahmen die bisherige Förderung in Höhe von 15 Prozent plus den befristeten 10-prozentigen Konjunktur-Booster und ggfs. einen 5-prozentigen iSFP-Bonus, allerdings nur in Wohngebäuden mit maximal fünf Wohneinheiten bzw. Nichtwohngebäuden mit höchstens 1.000 Quadratmetern geheizter Fläche.
  • Neu eingeführt wird die Förderung von Emissionsminderungsmaßnahmen bei Biomasseheizungen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 4 Kilowatt in Höhe von 50 Prozent.

Die energetische und akustische Fachplanung und die Baubegleitung werden mit 50 Prozent bezuschusst. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt ein Deckel von 5.000 Euro. In Mehrfamilienhäusern sind 2.000 Euro je Wohneinheit, maximal jedoch 20.000 Euro förderfähig.

Im Laufe des Jahres 2024 soll ein neues KfW-Programm mit einem Ergänzungskredit für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro starten. Sie können mit einem Kreditvolumen in Höhe von bis zu 120.000 Euro Kosten für die Heizungserneuerung und weitere Effizienzmaßnahmen finanzieren, wenn diese über die Zuschussförderung hinausgehen.

Auch die Zuständigkeiten werden neu verteilt: Die Kredit-Anstalt für Wiederaufbau (KfW) ist künftig für alle Heizungszuschüsse zuständig, mit Ausnahme von Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes. Dieser Part bleibt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa), die übrigen Einzelmaßnahmen sowie Heizungsoptimierung und Emissionsminderung und Fachplanung ebenfalls.

Und schließlich ändert sich das Antragsverfahren: Förderanträge können künftig erst gestellt werden, wenn ein Unternehmen mit der Umsetzung beauftragt ist. Dabei muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage vereinbart sein. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Maßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraums umgesetzt wird. Für die Heizungserneuerung gilt eine Übergangsregelung: Wer mit der Maßnahme zwischen der Veröffentlichung der Förderrichtlinie und dem 31. August 2024 beginnt, kann den Förderantrag bis zum 30. November 2024 einreichen.

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
T 030 300 96 79-0
office@vdiv.de
www.vdiv.de

Jede Dritte Heizungsanlage und beinahe jede zweite Öl-Zentralheizung ist älter als 20 Jahre

Heizungsanlagen in Mehrfamilienhäusern sind mit durchschnittlich 14,2 Jahren etwas älter als Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern (13,9 Jahre). Die Differenzierung der Daten zum Alter der Wärmeerzeuger zeigen, wie groß das Problem der ineffizienten Heizungen mit hohen CO2-Emmissionen ist: Die in den Wohnungen vorhandenen Öl-Zentralheizungen wurden im Schnitt vor 17,7 Jahren eingebaut. Sie sind damit deutlich älter als andere Technologien (Gas-Zentralheizung: 12,4 Jahre, sonstige Heizungssysteme: 12,6 Jahre). Knapp ein Drittel aller Öl-Zentralheizungen (31,3 Prozent) ist 25 Jahre oder ältere, weitere 17,0 Prozent 20 Jahre bis 25 Jahre alt.

Kurz vor Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes belegen die Daten außerdem: Die Beheizungsstruktur verändert sich, allerdings langsam. Wärmepumpen-Zentralheizungen beheizen nun 5,7 Prozent der deutschen Wohnungen – mehr als doppelt so viele wie zum Zeitpunkt der letzten Befragung im Jahr 2019 (2,2 Prozent). Der Anteil der Fernwärme hat sich auf 15,2 Prozent erhöht (2019: 13,9 Prozent), der von Gas-Etagenheizungen auf 11,6 Prozent (2019: 9,8 Prozent). Bei allen anderen Technologien sind die Anteile zurückgegangen. Gas-Zentralheizungen finden sich nun in 33,787 Prozent der Wohnungen (2019: 35,7 Prozent) und Öl-Zentralheizungen in 23,0 Prozent (25,0 Prozent). Bei den Energieträgern hat Gas mit einem auf 49,5 Prozent gestiegenen Anteil die Nase vorn (2019: 48,2 Prozent).

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
T 030 300 96 79-0
office@vdiv.de
www.vdiv.de

IW und BBSR: Wohnen sorgt für hohe regionale Unterschiede bei Lebenshaltungskosten

Ein neuer vom Institut der deutschen Wirtschaft (IW) und dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) entwickelter Preisindex macht Wohn- und Lebenshaltungskosten für alle 400 Kreise und kreisfreien Städte vergleichbar. Für 2022 zeigen die Wissenschaftler: Bei den Wohnkosten gibt es die größten Abweichungen zwischen den einzelnen Regionen.

In Braunschweig und im Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz in Bayern liegen die Lebenshaltungskosten genau im Bundesdurchschnitt (Indexwert: 100). Am höchsten fallen sie in München (Indexwert: 125), im Landkreis München (117), in Frankfurt (116) und Stuttgart (115) aus. Am günstigsten ist das Leben im sächsischen Vogtlandkreis (Indexwert: 90), im thüringischen Greiz (90,5) sowie in Görlitz (90,6).

Werden die Wohnkosten herausgerechnet, so ergibt sich eine deutlich geringere Spreizung der Indexwerte, nämlich zwischen 98 (Landkreis Leer in Niedersachsen) und 104 (Stuttgart). Die Wohnkosten sind also maßgeblich verantwortlich für die deutlichen regionalen Unterschiede in den Lebenshaltungskosten insgesamt, so das Fazit der Wissenschaftler. Am Beispiel Vogtlandkreis zeigen sie: Die Wohnkosten liegen hier 32 Prozent unter dem deutschen Durchschnitt, die sonstigen Kosten jedoch nur 0,3 Prozent.

Grundlage der Studie von IW und BBSR sind automatisiert erfasste Preisdaten aus diversen frei zugänglichen Internetseiten. Sie wurden in Anlehnung an den Warenkorb des Statistischen Bundesamtes nach durchschnittlichem Verbrauch gewichtet und zu einem Regionalpreisindex zusammengefügt. Für die Wohnkosten haben die Forscher alle verfügbaren Angebotsmieten erhoben und sie mithilfe eines Modells auf Bestandsmieten umgerechnet.

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
T 030 300 96 79-0
office@vdiv.de
www.vdiv.de

Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2023 schließen Lücke bis 2030 nicht vollständig

Das Bundeskabinett hat mit dem Klimaschutzprogramm 2023 Maßnahmen beschlossen, durch die bis zu 80 Prozent der bestehenden Klimaschutzlücke bis zum Jahr 2030 geschlossen werden können. Das Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 65 Prozent gegenüber 1990 zu verringern, wird jedoch damit nicht erreicht.

Darauf weist auch der Expertenrat für Klimafragen hin. Er bescheinigt dem Klimaschutzprogramm zugleich eine erhebliche Minderungswirkung. Die Bundesregierung betont, dass sich viele Maßnahmen des aktuellen Programms in der Umsetzung befinden oder bereits umgesetzt sind und erinnert an die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das Deutschland-Ticket, die CO2-abhängige LKW-Maut sowie Verfahrensbeschleunigungen und Flächen für den Ausbau Erneuerbarer Energien. In den kommenden Jahren stehe unter anderem der Ausbau eines Wasserstoffnetzes, ein umfangreicher Ausbau der Übertragungs- und Verteilernetze für die Stromversorgung und die Erarbeitung der Carbon-Management-Strategie an, heißt es aus dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWK). Die Wirkung des Klimaschutzprogramms schätzt die Bundesregierung unter Berücksichtigung von verbleibenden Unsicherheiten wie etwa der Energiepreisentwicklung in ihrer Unterrichtung des Bundestags (Bundestagsdrucksache 20/8150) folgendermaßen ein: „Musste die Bundesregierung zu Beginn dieser Legislaturperiode noch von einer kumulierten Gesamtlücke von über 1.100 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente im Zeitraum von 2022 bis 2030 ausgehen (Projektionsbericht 2021 und Eröffnungsbilanz Klimaschutz des BMWK), so kann bei konsequenter Umsetzung der Maßnahmen dieses Klimaschutzprogramms von einer Verringerung dieser Lücke um etwa 900 Mio. Tonnen ausgegangen werden.“ Bundeswirtschaftsminister Habeck unterstrich, es bleibe noch viel zu tun. Entscheidend sei die Umsetzung. „Daran zu arbeiten, ist eine Aufgabe für die gesamte Regierung.“

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
T 030 300 96 79-0
office@vdiv.de
www.vdiv.de

Bundesfinanzministerium: Nullsteuersatz für Photovoltaik bleibt dauerhaft

Der seit Anfang 2023 auf null reduzierte Mehrwertsteuersatz beim Kauf von Photovoltaik-Anlagen und Stromspeichern für bestimmte Anwendungen wird dauerhaft gültig sein. Das hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bestätigt.

Der neue Steuersatz ist in §12 Absatz 3 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) als eigenständiger Steuersatz eingefügt und nicht mit einem Endtermin versehen. Laut Branchenexperten haben viele Verbraucher die Befristung der Umsatzsteuersenkungen für die Gastronomie und für Gas- und Fernwärmelieferungen mit dem neu eingeführten Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen verwechselt. Sie waren davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuer auch für Photovoltaikanlagen wieder steigen würde.

Diese Senkung hat laut BSW wesentlich dazu beigetragen, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2023 mehr Solarstromanlagen und Solarstromspeicher im Eigenheimsegment verbaut wurden als im gesamten Gesamtjahr 2022.

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
T 030 300 96 79-0
office@vdiv.de
www.vdiv.de

Bundesregierung berichtet: Wohnmarkt deutlich angespannt

n ihrem Wohngeld- und Mietenbericht 2021/2022 (Drs. 20/7165) legt die Bundesregierung einen Bevölkerungsanstieg um 1,1 Millionen Menschen im 2022 dar, der die Nachfrage nach Wohnungen steigen ließ. Mieten sowie warme Nebenkosten erhöhten sich ebenfalls deutlich, genauso wie die Anzahl an Haushalten, die Wohngeld empfangen.

Vor allem infolge von Zuwanderung ist die Bevölkerungszahl in Deutschland in 2022 auf 84,3 Millionen Menschen angewachsen – das sind 1,1 Millionen mehr als im Vorjahr. Über 75 Prozent leben in Ein- oder Zweipersonenhaushalten, was die Nachfrage nach Wohnungen deutlich ansteigen lässt. Insgesamt beurteilt die Bundesregierung den Wohnungsmarkt in den wirtschaftsstarken Regionen als weiterhin „deutlich angespannt“, vor allem vor dem Hintergrund der sinkenden Baugenehmigungen. 2022 wurden nur 354.000 neue Genehmigungen erteilt, Tendenz zuletzt weiter sinkend .

Auch die Mieten steigen: 7,40 Euro pro Quadratmeter betrug die durchschnittliche Nettokaltmiete 2022, 8,70 Euro die Bruttokaltmiete – in Großstädten im Mittel sogar 9,60 Euro. Bei Wiedervermietung lag die Nettokaltmiete bei 9,66 Euro und damit 4 Prozent höher als in 2021. Erstbezugsmieten sind noch teurer: im Schnitt kostete der Quadratmeter dort 12,64. Zu den erhöhen Kaltmieten kommen dann noch die warmen Nebenkosten, bei denen ebenfalls Anstiege zu verzeichnen sind. In 2022 bedeutete das ein Plus von 32,7 Prozent. Im Bericht heißt es: „Bei einer typischen 70-Quadratmeter-Mietwohnung resultieren daraus insgesamt durchschnittliche monatliche warme Nebenkosten in Höhe von 115 Euro.“

In 2023 wurde auch das Wohngeld erhöht. Rund 2 Millionen Haushalte haben davon profitiert, 1,4 Millionen haben dadurch erstmalig oder erneut einen Anspruch auf Wohngeld erhalten, so die Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Bei 2 Millionen berechtigten Haushalten sollen die Ausgaben für das Wohngeld in 2023 bei 5 Milliarden Euro liegen.

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
T 030 300 96 79-0
office@vdiv.de
www.vdiv.de

BAFA: Förderanträge für Einzelmaßnahmen in der Sanierung stark rückläufig

In den ersten sieben Monaten des Jahres sind laut Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 55.858 Förderanträge gestellt worden, die „mindestens eine Wärmepumpe beinhalten“ – gut 60 Prozent weniger als im Vergleichszeitraum 2022. Die Gesamtzahl der Förderanträge für Einzelmaßnahmen hat sich im selben Zeitraum von 376.302 auf 180.778 mehr als halbiert.

Noch höher als bei Wärmepumpen fiel der Rückgang bei Biomassenheizungen (minus 66 Prozent, 2.673 Anträge) und bei Solarthermieanlagen (minus 69 Prozent, 11.723 Anträge) aus. Das BAFA wies darauf hin, dass derzeit noch Maßnahmen umgesetzt werden, die im Sommer vergangenen Jahres im Zusammenhang mit der Anpassung der Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beantragt worden waren. Das dokumentieren auch die Zahlen des Bundesverbandes der deutschen Heizungsindustrie (BDH): Danach wurden allein im ersten Quartal des laufenden Jahres 96.500 Heizungswärmepumpen und 20.500 Biomasseheizungen verkauft.

Auffallend bei der Entwicklung im laufenden Jahr ist: Die Antragszahlen sind erst ab März und dann kontinuierlich rückläufig. Im März hatte die Debatte über die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes und die Veränderungen der Förderung begonnen. Noch steht nicht fest, wie die Fördersätze und -höchstsummen ab 1. Januar 2024 ausfallen werden. Damit liegt die Vermutung nahe, dass ein Teil der sanierungswilligen Eigentümer ihre Heizungserneuerung derzeit hinauszögert.

Im Zusammenhang mit der GEG-Novelle beleuchtet das Umweltbundesamt in einer aktuellen Umfrage, welche Hemmnisse Eigentümer für einen Einbau sehen und zu welchen Aspekten des Themas sie sich mehr Informationen wünschen. Die Umfrage ist Teil eines Forschungsprojektes. Sie wird vom Öko-Institut gemeinsam mit Guidehouse durchgeführt und läuft noch bis zum 20. August 2023. Die Beantwortung der 18 Fragen dauert knapp 10 Minuten.Hiergeht es zur Umfrage.

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
T 030 300 96 79-0
office@vdiv.de
www.vdiv.de

Neun Prozent pro Jahr – Wirtschaftswissenschaftler erwarten Anstieg der Immobilienpreise

Die Immobilienpreise werden weltweit in den nächsten zehn Jahren im Mittel nominell um jährlich neun Prozent ansteigen, so das aktuelle Economic Experts Survey des ifo Institut und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik. In Deutschland erwarten die Wissenschaftler mit einem Plus von 7,2 Prozent einen unterdurchschnittlichen Anstieg. In Südasien hingegen könnten die Preise um 25,1 Prozent steigen.

Die Analyse basiert auf einer Umfrage, an der vom 14. Juni 2023 bis zum 2. Juli 2023 insgesamt 1.405 Wirtschaftsexperten aus 133 Ländern teilnahmen. 37 Prozent der Befragten sind der Auffassung, dass die Steigerung der Immobilienpreise stark von Nachfragefaktoren wie gestiegenem Lebensstandard, höhere Einkommen, dem Wunsch nach mehr Wohnfläche und dem Bevölkerungswachstum getrieben wird. 27 Prozent sehen begrenzte Produktionskapazitäten, höhere Preise für Baumaterialien und ein Mangel an Baugrund als Preistreiber. Die Geldpolitik, die Inflation und die Regierungspolitik werden von 12 Prozent der Umfrageteilnehmer als Gründe für Preisanstiege genannt.

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
T 030 300 96 79-0
office@vdiv.de
www.vdiv.de

Wohnungseigentümer kann gegen aufgestellte Überwachungskameras selbst klagen

Ein Wohnungseigentümer kann direkt auf Beseitigung von aufgestellten Videokameras klagen, wenn er beim Betreten oder Verlassen der Wohnung von der Kamera erfasst wird (§§ 9a Abs. 2 WEG; 1004 BGB). Die Ansprüche ergeben sich nicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und sind auch keine solchen, die ihre Rechtsgrundlage in dem Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft haben.

Ein Wohnungseigentümer kann direkt auf Beseitigung von aufgestellten Videokameras klagen, wenn er beim Betreten oder Verlassen der Wohnung von der Kamera erfasst wird (§§ 9a Abs. 2 WEG; 1004 BGB). Die Ansprüche ergeben sich nicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und sind auch keine solchen, die ihre Rechtsgrundlage in dem Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft haben.

Derartige Ansprüche, die sich als deliktische Ansprüche aus § 823 BGB i. V. m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder aus der DS-GVO ergeben, sind keine Ansprüche die nach § 9a Abs. 2 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung übertragen sind. Vielmehr handelt es sich um Individualansprüche der durch die Aufnahmen Beeinträchtigten.

Dass diese zugleich Wohnungseigentümer sind, führt nicht dazu, dass insoweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) diese Rechte geltend machen muss.

Das gesamte Urteil des LG Frankfurt am Main (AZ: 2-13 T 33/23, 10.05.2023)

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
T 030 300 96 79-0
office@vdiv.de
www.vdiv.de

 

Virtuelle Eigentümerversammlung

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen des Bundesjustizministeriums liegt vor. Den Eigentümergemeinschaften wird damit eine zusätzliche Möglichkeit gegeben, die der VDIV Deutschland begrüßt.

Ende Mai 2023 hat das Bundesjustizministerium den lange angekündigten Referentenentwurf zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen vorgelegt.

Der VDIV Deutschland begrüßt die sich daraus ergebende ergänzende Möglichkeit für Wohnungseigentümergemeinschaften, nun entscheiden zu können, ihre Versammlungen in Präsenz, hybrid oder virtuell durchzuführen. Es entsteht kein Zwang, Versammlungen in Zukunft digital durchführen zu müssen – alle so lautenden Statements sind schlicht falsch.

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
T 030 300 96 79-0
office@vdiv.de
www.vdiv.de

Pages:«1234567...36»