Corona-Virus: Bundeskabinett verabschiedet aktuelle Sonderregelungen zum Wohnungseigentumsgesetz

Anlässlich der drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch das Corona-Virus hat das Bundeskabinett heute das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht” beschlossen. Dieses enthält u. a. temporär geltende Sonderregelungen zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG), um die Handlungsfähigkeit von Wohnungs­eigentümergemeinschaften und Immobilienverwaltungen zu gewährleisten.

Der vom Bundeskabinett gebilligte Gesetzentwurf enthält Regelungen zum Wohnraum- und Gewerbemieterschutz, zur Stundung von Dauerschuld­verhältnissen, zum Aussetzen der Insolvenzantragspflicht, neuen Liquiditätshilfen sowie vorübergehenden Erleichterungen in den Bereichen des Genossenschaftsrechts, des Aktienrechts, des Vereins-, Stiftungs- und Umwandlungsrechts sowie des Wohnungseigentumsrechts.

Mit den Beschlüssen des Bundeskabinetts wurde festgelegt, dass auf die Durchführung von Eigentümerversammlungen zunächst verzichtet werden kann. Bestehende Wirtschaftspläne der Wohnungseigentümerschaften bleiben erhalten. Auslaufende und neu zu schließende Verwalterverträge gelten fort. Notinstand­setzungen können vorgenommen werden”, so fasst VDIV-Deutschland-Geschäftsführer Martin Kaßler die neuen Regelungen zusammen. Der Gesetzgeber will damit den Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten Rechnung tragen, die sich aus den Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 ergeben.

Die temporären Änderungen des WEG im Überblick

Die Sonderregelungen sehen vor, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Dadurch werden die durch den Bestellungsbeschluss sowie durch die Höchstfristen des § 26 Absatz 1 Satz 2 WEG festgesetzten Begrenzungen der Amtszeit zeitweise außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen ist, aber auch, wenn sie erst danach abläuft. Die Amtszeit endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters.

Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Somit ist sichergestellt, dass seine Fortgeltung auch ohne Beschlussfassung gegeben ist. Erst in der nächsten Eigentümerversammlung wird dann die Jahresabrechnung beschlossen. Soweit die Jahresabrechnung für steuerliche Zwecke erforderlich ist, muss diese den Wohnungseigentümern schon zuvor zur Verfügung gestellt werden. „Um hier Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Immobilienverwaltungen allen Eigentümern die Jahresabrechnung übermitteln”, rät Kaßler.

Mit den Sonderregelungen bleibt die Gemeinschaft in der durch den SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Situation handlungsfähig, auch wenn keine Eigentümer­versammlung durchgeführt werden kann. Über alle anderen Schritte kann entschieden werden, wenn Versammlungen wieder stattfinden. Unaufschiebbare Maßnahmen wie solche zur Abwendung von Schäden am Gemeinschaftseigentum (Notinstandsetzung) kann die Verwaltung auch nach bereits geltendem WEG ohne vorherige Beschlussfassung treffen (§ 27 Absatz 1 Nummer 3 WEG).

„Diese Sonderregelungen sind in der aktuellen Lage vernünftig und werden von uns unterstützt”, so VDIV-Geschäftsführer Kaßler. „Gleichwohl haben wir darauf gehofft, dass das federführende Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auch ausdrücklich die Möglichkeit von Online-Versammlungen einräumt und Umlaufbeschlüsse in Textform mit einer Dreiviertel-Mehrheit zulässt. Die Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie werden zeigen, dass wir diese Instrumente stärker als bisher benötigen, um Eigentümergemeinschaften handlungsfähig zu halten. Dazu gehört auch zukünftig die Beibehaltung der zweiwöchigen Ladungsfrist für Eigentümerversammlungen.”

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
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Oberstes Ziel jetzt – die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamen!

Breitet sich das neuartige Coronavirus ungehindert aus, erkranken in kurzer Zeit so viele Menschen, dass die Krankenhäuser überfüllt werden und die medizinische Versorgung zusammenbrechen kann.

Deshalb zielen derzeit sämtliche Anstrengungen von Regierung, Behörden und des Gesundheitssystems darauf ab, die rasante Zunahme täglicher Neuinfektionen zu verlangsamen.

Durch Anpassung des Verhaltens – möglichst viel zu Hause bleiben, Fachleute sprechen auch  von „sozialer Distanzierung“ – können Sie dazu beitragen, dass sich das Virus langsamer verbreitet.

Damit leisten Sie Ihren Beitrag, Menschenleben zu retten und auch ältere und Menschen mit Vorerkrankungen zu schützen, die von dem Coronavirus stärker betroffen sind als alle anderen.

Darüber hinaus bleibt das Beachten einer guten Hygiene (Richtig Händewaschen, Husten und Niesen) weiterhin von großer Bedeutung.

 

Quelle:

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Maarweg 149 – 161
50825 Köln-Ehrenfeld
Tel.: 0221 / 8992-0
Fax: 0221 / 8992-300
E-Mail: poststelle(at)bzga.de

 

Gerichtsentscheidungen zum Berliner Mietendeckel

Das Landgericht Berlin erachtet den Mietendeckel für formell verfassungswidrig (Beschluss vom 12. März 2020, Az.: 67 S 274/19). Nach Auffassung der Richter fehlte dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz, da die Bundesgesetzgebung zur Mietenregulierung Vorrang habe und eine Sperrwirkung für jeden Landesgesetzgeber entfalte. Das anhängige Berufungsverfahren wurde ausgesetzt und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Karlsruher Richter hatten am selben Tag über drei Eilanträge zu entscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht (1 BvQ 15/20) hat einen Eilantrag von Vermietern gegen den Berliner Mietendeckel abgelehnt. Die Antragsteller wollten erreichen, dass sie vorerst nicht mit Bußgeldern bestraft werden können, wenn sie Mieter nicht umfassend informieren oder die gesetzlich bestimmte Höchstmiete überschreiten. Die Karlsruher Richter kamen in ihrer Folgenabwägung zu dem Schluss, dass es deutlich mehr Nachteile hätte, das Gesetz jetzt auszusetzen als es vorläufig wie beschlossen anzuwenden.

Eine weitere Verfassungsbeschwerde (1 BvR 475/20) nahm das Gericht nicht zur Entscheidung an, weil die Kläger eine Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend dargelegt hatten. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1 BvR 515/20) lehnte die Kammer ab, weil die Kläger nicht deutlich gemacht haben, dass ihnen durch die angegriffenen Regelungen des Gesetzes ein schwerer Nachteil entsteht.

Auch von mehreren Berliner Amtsgerichten liegen mittlerweile mehrere, teils widersprüchliche Entscheidungen zum Mietendeckel vor. Für Aufsehen hat vor allem das jüngste Urteil des Amtsgerichtes Schöneberg gesorgt, das einen Widerspruch gegen eine Mieterhöhung mit Hinweis auf den Mietendeckel ablehnte. Der Richter vertrat die Auffassung, der landesrechtliche Mietendeckel dürfe das Bundesrecht nicht außer Kraft setzen.

Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) war am 27. Februar 2020 in Kraft getreten. Danach wird die Miete in bestehenden Mietverhältnissen auf dem Stand der am Stichtag 18. Juni 2019 wirksam vereinbarten Miete eingefroren. Auch bei Neuvermietungen darf keine höhere Miete als die vom 18. Juni 2019 verlangt werden. Werden Wohnungen neu oder wieder vermietet, gelten Obergrenzen. Grundsätzlich darf für eine Wohnung, wenn sie wiedervermietet wird, keine höhere Miete als zuvor verlangt werden. Lag diese Miete allerdings über den im Gesetz genannten Obergrenzen (§§ 6 und 7), gilt die gesetzliche Obergrenze und nicht die alte, höhere Miete für den neuen Mietvertrag. Diese Obergrenzen gelten auch bei Wohnungen die erstmalig vermietet werden. Verstöße gegen diese Vorgaben gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern

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Elektromobilität braucht neben Autos und Ladestationen auch Leitungsinfrastruktur

Mit dem heute im Kabinett beschlossenen Gebäude-Elektromobilitäts­infrastruktur-Gesetz (GEIG) verfolgt die Bundesregierung ihre Linie, Elektromobilität als zentrale Säule der Klimawende zu etablieren, konsequent weiter. „Die Einbau- bzw. Nachrüstpflicht von Schutzrohren für Elektrokabel, die Privilegierung des Einbaus von Ladestationen nach dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEModG) und der neu eigenführte Umweltbonus für E-Autos – all diese neuen Regelungen ebnen den Weg dafür, dass E-Autos künftig unkompliziert über Nacht geladen werden können. Das sind prinzipiell Schritte in die richtige Richtung″, betont Martin Kaßler, Geschäftsführer des Verbandes der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland). „Wichtig ist jedoch, dass diese Maßnahmen Hand in Hand gehen mit den notwendigen städteplanerischen Überlegungen.″

Voraussetzung dafür, dass Verbraucher auf E-Autos umsteigen, ist nicht nur, dass genügend Ladestationen zur Verfügung stehen. Vielmehr muss auch gesichert sein, dass bei ihnen ausreichend Strom ankommt – selbst wenn mehrere Verbraucher gleichzeitig ihre Autos laden möchten. Die heutigen Netze sind darauf nicht überall ausgelegt. Ladeengpässe drohen etwa, wenn Ortsnetztrafos zu klein und Erdkabel zu dünn sind. „Hier besteht dringend Handlungsbedarf. Das Versorgungsnetz darf nicht hinter der Ladeinfrastruktur hinterherhinken″, warnt Kaßler. „Kommunen und Versorger müssen gemeinsam dafür sorgen, dass bei der Erschließung von Neubaugebieten alle Leitungen ausreichend dimensioniert sind und dass bei allen Erneuerungen im Netz E-Mobilität eingeplant wird. Die Installation und Bereitstellung von Leitungen und entsprechender elektrischer Leistung – zumindest bis zur Grundstücksgrenze – ist eine Aufgabe der (kommunalen) Daseinsvorsorge und zugleich ein Erfolgsgarant für eine gelingende Energiewende und die stärkere Ausbreitung der Elektromobilität.″

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) sieht vor, dass bei Neubau oder bei größerer Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder auf einer angrenzenden Fläche künftig jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden muss. Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz entsprechend ausgerüstet und zudem mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die überwiegende Art der Nutzung entscheidend. Generell sind Ausnahmen unter anderem für Bestandsgebäude vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. Ziel des Gesetzes ist, die Möglichkeiten für das Laden von Elektrofahrzeugen zu Hause, am Arbeitsplatz und bei der Erledigung alltäglicher Besorgungen zu verbessern.

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Seit 23. Februar gilt der Berliner Mietendeckel – Klage noch vor der Sommerpause

Bereits einen Tag nach Inkrafttreten des Berliner Mietendeckels kündigte der CDU-Mietrechtsexperte Jan-Marco Luczak an, noch vor der Sommerpause das „wohnungspolitische Chaos schnellstmöglich beseitigen und für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen“ zu wollen. Mehr als 190 Unterschriften von Abgeordneten habe sein Büro für den Antrag beim Bundesverfassungsgericht bereits gesammelt. Insgesamt rechne man damit, dass weit mehr als 250 Bundestagsabgeordnete die Klage unterstützen werden. Mit einer abstrakten Normenkontrolle soll die Verfassungsmäßigkeit der Berliner Verordnung überprüft werden.

Beantragen kann ein solches Verfahren nur die Bundes- oder eine Landesregierung oder ein Viertel aller Mitglieder des Bundestages, also mindestens 178 Abgeordnete. CDU und FDP sehen im Mietendeckel einen verfassungswidrigen Eingriff in das Privateigentum. Zudem stellen sie die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin für das Mietrecht infrage.

Bereits im Vorfeld des Inkrafttretens hat das Mieterportal wenigermiete.de eine Auswertung vorgelegt, aus der hervorgeht, inwieweit sich das Einfrieren der Mietpreise auf dem Niveau vom 18. Juni 2019 auf den Berliner Wohnungsmarkt auswirkt. Demnach sind in Berlin rund 95 Prozent aller gemeldeten Bestandsmieten teurer als es der Mietendeckel erlaubt, im Schnitt knapp 200 Euro.

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WEG-Reform: VDIV Deutschland betont Notwendigkeit des Sachkundenachweises beim Fachgespräch der CDU/CSU-Fraktion

Anlässlich der laufenden Reform des Wohnungseigentumsgesetzes hat heute die CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu einem Fachgespräch unter dem Vorsitz ihres rechtspolitischen Sprechers der Dr. Jan-Marco Luczak und dem zuständigen Berichterstatter Sebastian Steineke geladen. Neben Haus & Grund, Wohnen im Eigentum und Prof. Dr. Johanna Schmidt-Räntsch, Richterin am Bundesgerichtshof, war der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) als Vertreter der Immobilienverwalter anwesend.

In dem rund zweistündigen Gespräch nahmen die jeweiligen Vertreter zum vorliegenden Referentenentwurf Stellung. Der VDIV Deutschland begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung, mit einer umfassenden Reform den Verbraucherschutz zu stärken sowie eine zeitgemäße und belastbare Gesetzgebung zu schaffen. Hierfür hat sich der Spitzenverband der Immobilienverwalter bereits seit Jahren nachdrücklich eingesetzt. Im heutigen Gespräch wies er u. a. erneut auf die Notwendigkeit eines verpflichtenden Sachkundenachweises für Wohnimmo­bilien­verwalter hin, um den Verbraucherschutz signifikant voranzubringen.

Den Entwurf eines „Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Moder­nisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentums­moder­nisie­rungs­gesetz – WEModG)″ hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher­schutz am 14. Januar 2020 in Umlauf gebracht. Der VDIV Deutschland geht davon aus, dass das novellierte Wohnungseigentumsgesetz spätestens im Herbst 2020 beschlossen wird.

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Berliner Mietendeckel beschlossen

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 30.01. mit großer Mehrheit den Mietendeckel, das sogenannte Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln), beschlossen.

Das Gesetz friert in Berlin die Mieten auf den Stand vom 18. Juni 2019 ein. Ausgenommen sind Sozialwohnungen und Neubauwohnungen, die seit dem 1. Januar 2014 fertig wurden. Die Mietentabelle legt Werte zwischen 3,92 Euro/qm und 9,80 Euro/qm fest. Stellt ein Mieter fest, dass seine ab dem Stichtag fällige Miete mehr als 20 Prozent über den in der Mietobergrenzentabelle festgehaltenen Werten liegt, hat er einen Anspruch auf Absenkung der Miete. Der Mietendeckel gilt fünf Jahre, allerdings sind ab Januar 2022 Mieterhöhungen in Höhe der Inflationsrate, maximal aber 1,3 Prozent p.a. – möglich.

Bei Verstößen gegen den Mietendeckel kann eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Um die Folgen für Kleinvermieter abzufedern, sieht das Gesetz eine Ausnahmeregelung für wirtschaftliche Härtefälle vor. Diese sollen auf Antrag von der Investitionsbank Berlin (IBB) geprüft und genehmigt werden. Eingreifen soll und kann die staatliche Förderbank vor allen Dingen dann, wenn die Instandhaltung der Immobilie gefährdet wäre. Außerdem sollen so kleine Vermieter geschützt werden, die einzelne Wohnungen zum Beispiel für die Altersversorgung erworben haben und die Abbezahlung ihres Kredits an den zu erwartenden Mieteinnahmen hängt.

BVI strebt Normenkontrollklage an
Beim BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. und anderen Verbänden der Immobilienwirtschaft stieß das Gesetz bis zuletzt auf erbitterten Widerstand. Der BVI hält den Mietendeckel für verfassungswidrig und unterstützt daher Forderungen führender Verbände aus der Immobilienwirtschaft, ihn mit einer Normenkontrollklage zu stoppen.

Der BVI warnt zudem vor dem Entstehen einer Schattenwirtschaft durch den Mietendeckel. Nebenvereinbarungen und verschleiernde Klauseln drohen Rechtslagen zu umschiffen.

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin
Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de

Zahl öffentlicher Ladestationen für Elektrofahrzeuge steigt.

Die Zahl der öffentlich zugänglichen Ladesäulen für E-Autos stieg 2019 um 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Nach Angaben des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft sind derzeit rund 24.000 öffentliche und teilöffentlich Ladepunkte im Register des Verbandes erfasst – 8.000 mehr als im Vorjahr. Die Pläne der Bundesregierung sind damit aber noch längst nicht erreicht.

Auf dem Autogipfel Anfang November 2019 hatte die Bundesregierung beschlossen, bis zum Jahr 2030 eine Million öffentlicher Ladepunkte zu schaffen. Nach Angaben der Bundesnetzagentur waren Anfang Dezember 2019 in Deutschland 22.031 öffentliche Ladepunkte (19.716 Normalladepunkte und 2.315 Schnellladepunkte) für Elektrofahrzeuge in Betrieb. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/16330) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/15834) hervor. 4.136 Normalladepunkte und 449 Schnellladepunkte befinden sich der Antwort zufolge in Bayern, 3.754 Normalladepunkte und 190 Schnellladepunkte in Nordrhein-Westfalen, 2.922 Normalladepunkte sowie 454 Schnellladepunkte in Baden-Württemberg.

Auf die Frage, wie viele der 100.000 Ladepunkte, die nach der Zielsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD „bis 2020 zusätzlich verfügbar” sein sollen, mittlerweile tatsächlich verfügbar sind, heißt es in der Antwort der Regierung: Bei den 100.000 Ladepunkten aus dem Koalitionsvertrag handle es sich sowohl um öffentlich zugängliche als auch private Ladepunkte. Da zu den privaten Ladepunkten keine Erhebungen vorliegen, könne hierzu keine Aussage getroffen werden.

Zur Frage, wie sich die eine Million öffentlich zugänglichen Ladepunkte, die entsprechend der Ankündigung im Masterplan Ladeinfrastruktur bis 2030 errichtet sein sollen, auf die Bundesländer verteilen, heißt es in der Vorlage: Eine vorab fixierte Verteilung der angekündigten öffentlich zugänglichen Ladepunkte auf die jeweiligen Länder werde nicht angestrebt. Fokus sei vielmehr ein bedarfsgerechter und flächendeckender Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur in Deutschland. Hierfür habe das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) als gemeinsame Planungsgrundlage das „StandortTOOL” im September 2019 veröffentlicht, das den zusätzlichen Ladebedarf für die Jahre 2022 und 2030 zeige. Die Ermittlung des künftigen Bedarfs erfolge auf Basis von Verkehrsströmen, sozioökonomischer Daten sowie Nutzer- und Raumstrukturen, schreibt die Regierung.

Einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zufolge kommen derzeit neun der aktuell bundesweit gemeldeten 220.000 Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge auf jede öffentliche Ladestation. Theoretisch sei das genug, zumal die meisten Fahrzeuge ohnehin an privaten Stationen geladen würden. Die Quote liege sogar über der von Experten empfohlenen von 12,5 bzw. zehn pro Ladesäule.

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Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in Kraft getreten

Bundestag und Bundesrat haben noch vor der Weihnachtspause dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zugestimmt. Damit konnte das geänderte Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Für Wohnungs- und Hauseigentümer besonders wichtig ist der Umstand, dass die Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung neu aufgestellt wird. Zusätzlich zu den bestehenden Instrumentarien, bei denen Mittel beantragt und meist per Kredit vergeben werden, gibt es nun bis Ende 2029 die Möglichkeit energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich abzusetzen.

Darunter fallen Heizungstausch, Einbau von neuen Fenstern, Türen und Lüftungsanlagen oder Dämmung von Dächern und Außenwänden. Auch Kosten für Energieberater sollen künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten. Nach der beschlossenen Regelung kann jeder, der entsprechende Vorhaben am selbstgenutzten Wohneigentum umsetzt, seine Steuerschuld über drei Jahre verteilt um 20 Prozent der anfallenden Kosten mindern. Insgesamt sind Sanierungsarbeiten in Höhe von 200.000 Euro je Haus beziehungsweise Wohnung förderfähig. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 Euro. Außerdem wird die KfW-Förderung, zum Beispiel im Rahmen des С02-Gebäudesanierungsprogramms, um zehn Prozent erhöht.

Zusätzlich zu den konkreten Änderungen am Steuergesetz verständigten sich Bund und Länder darauf, die Preise für Emissionszertifikate von 2021 bis 2025 neu festzulegen: Statt der vom Bundestag ursprünglich beschlossenen zehn Euro pro Tonne soll der CO2-Preis ab Januar 2021 zunächst 25 Euro betragen, danach in Fünf-Euro-Schritten bis auf 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 wurde ein Preiskorridor von mindestens 55 Euro und höchstens 65 Euro festgelegt. Die zusätzlichen Einnahmen aus den Emissionszertifikaten werden vollständig zur Senkung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) und damit der Strompreise verwendet. Zur Umsetzung dieser neuen CO2-Preise sicherte die Bundesregierung zu, im Frühjahr 2020 ein neues Gesetzgebungsverfahren auf den Weg zu bringen, um das bereits verabschiedete Brennstoffemissionshandelsgesetz entsprechend zu ändern.

Ab 2026 ist zudem der Einbau von neuen Ölheizungen untersagt. Von diesem Zeitpunkt an dürfen sie nicht mehr installiert werden, wenn „in Gebäuden, in denen eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung möglich ist“. Bereits eingebaute Anlagen genießen jedoch Bestandsschutz. Allerdings wird der Austausch alter Ölheizungen gefördert. Beim Wechsel gegen ein effizienteres Heizsystem, zum Beispiel eine Wärmepumpe, gibt es über eine Austauschprämie eine Förderung der Kosten von bis zu 40 Prozent.

Auch der Streit um die Finanzierung der beschlossenen Maßnahmen wurde beigelegt: Die Länder erhalten für die Jahre 2021 bis 2024 vom Bund 1,5 Milliarden Euro über Umsatzsteuerfestbeträge, um ihre Mindereinnahmen zu kompensieren. Mit einer gemeinsamen Evaluation soll überprüft werden, ob ab dem Jahr 2025 eine weitere Kompensation erforderlich ist.

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BGH: Zulässigkeit eines Eltern-Kind-Zentrums in einer WEG

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2019 entschieden, dass in einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ bezeichnet ist, ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf.

Ein Wohnungseigentümer kann von dem Mieter einer anderen Einheit gemäß § 1004 Abs. 1 BGB Unterlassung verlangen, wenn dieser die Einheit anders nutzt als in der Teilungserklärung vorgesehen. Das gilt zwar dann nicht, wenn die tatsächliche Nutzung bei typisierender Betrachtung nicht mehr stört als die erlaubte Nutzung. Geräusche, die von einem Eltern-Kind-Zentrum ausgehen, sind angesichts der dort für gewöhnlich stattfindenden Aktivitäten aber typischerweise lauter und störender als die eines Ladens mit Lager.

Dass die Kläger gleichwohl nicht Unterlassung der Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum verlangen können, beruht auf der Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht. Nach dieser Bestimmung sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen, durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Dies ist regelmäßig auch bei der Prüfung zu beachten, ob eine nach der Teilungserklärung ausgeschlossene Nutzung dennoch zulässig ist, weil sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung, und zwar auch dann, wenn die Teilungserklärung vor dem Inkrafttreten von § 22 Abs. 1a BImSchG errichtet wurde.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2019

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