Bundesrat stimmte Teilung der Maklercourtage zu

Der Deutsche Bundesrat stimmte am Freitag dem Gesetz zur Teilung der Maklerkosten beim Verkauf bzw. Kauf von Wohnungseigentum zu.

 

Maßnahme für Gerechtigkeit

Bislang mussten die Kosten für den beteiligten Makler vollständig vom Käufer übernommen werden. Mit der Neuregelung muss künftig der Auftraggeber, zumeist der Verkäufer, mindestens die Hälfte der Provision selbst tragen. Zudem müssen Maklerverträge in Textform verfasst werden.

Das Gesetz betont die Rolle des Maklers als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer. Dafür und für seine Transparenz schaffende Wirkung gibt es viele positive Rückmeldungen aus der Branche. Kritisiert wird, dass die andere Partei erst dann ihren Anteil zahlen muss, wenn der Auftragsgeber seiner Pflicht nachgekommen ist. Dies birgt die Gefahr der unbezahlten Vorleistung des Maklers und eines damit einhergehenden Risikos.

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin
Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de

CDU und FDP reichen Verfassungsklage ein

Nun wird der Berliner Mietendeckel auch zum Fall für das Landesverfassungsgericht. Der vom BVI unterstützte Antrag zur abstrakten Normenkontrolle wurde heute eingereicht.

„Mit dem Berliner Mietendeckel haben weder Vermieter noch Mieter Rechtssicherheit. Wir halten ihn für klar verfassungswidrig und unterstützen daher den Antrag zur abstrakten Normenkontrolle“, so BVI-Präsident Thomas Meier.

Die Klage wurde heute beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eingereicht. Es ist unklar, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

FDP und CDU/CSU hatten bereits am 6. Mai eine Verfassungsklage in Karlsruhe auf den Weg gebracht. Mehr dazu unter https://bvi-verwalter.de/aktuelles/news/.

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin
Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de

„Sachkundenachweis braucht schnelle gesetzliche Verankerung“

Bei der gestrigen Anhörung zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes wurde die Forderung nach einem gesetzlich verankerten Sachkundenachweis nochmal von allen Seiten bekräftigt. Der BVI fordert nun ein schnelles Handeln der Politik, um diese Forderung rasch in die Tat umzusetzen.

Der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. begrüßt die Fortschritte, mit denen die WEG-Reform nun voraussichtlich noch im Herbst in Kraft treten kann. „Wir stimmen hier mit vielen Experten überein, dass das WEMoG eine ganz klare Stärkung des Verbraucherrechts schafft bei gleichzeitiger Erweiterung der Kompetenzen und Pflichten des Immobilienverwalters“, so BVI-Präsident Thomas Meier. „Diese Pflichten bedingen aber einen hohen Qualifikationsgrad, den ein Verwalter mitbringen muss. Dieser kann nur mit einem gesetzlich verankerten Sachkundenachweis garantiert werden.“

Diskussionspunkte bei der Anhörung waren u.a. die Umsetzbarkeit einer sogenannten „Alte-Hasen-Regelung“ und Ausnahmen für mit Verwaltungsthemen befasste Anwälte oder Architekten. „Wir sehen die Alte-Hasen-Regelung für notwendig, aber nicht als hinderlich für die schnelle Umsetzung des Sachkundenachweises. Der Bundestag ist hier gefordert, rasch eine klare Definition zu schaffen. Wir halten allerdings eine höhere Anzahl an verpflichtenden Weiterbildungsstunden für ‚Alte Hasen‘ und Fachexperten, für die die Ausnahme vom Sachkundenachweis gelten soll, für ratsam“, erläutert Meier.

Umsetzung der WEG-Reform vorangeschritten
Ein weiterer wichtiger Punkt der WEG-Reform ist die Möglichkeit zur Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen. „Hier ist die Umsetzung der WEG-Reform aufgrund von Corona bereits teilweise vorweggenommen. Wir freuen uns, dass es mit dem WEMoG dann einen rechtlichen Rahmen für die Online-Teilnahme geben wird“, so Meier. Digitalisierung war bei der Anhörung dennoch nur ein Randthema. Der BVI-Präsident sieht hier die Möglichkeiten nicht ganz ausgeschöpft: „Im Verwaltungsalltag kämpfen wir noch immer mit wahren Papierbergen. Ein klares Bekenntnis zur Möglichkeit der Digitalisierung von Verwaltungsakten – technisches Know-how und individuelles Einverständnis vorausgesetzt – würde den Beruf des Immobilienverwalters ein großes Stück voranbringen.“

Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin
Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de

Teilung der Maklercourtage beschlossen

Der Deutsche Bundestag beschloss am vergangenen Donnerstag die Teilung der Maklerkosten beim Verkauf bzw. Kauf von Wohnungseigentum.

Bislang mussten die Kosten für den beteiligten Makler zumindest in Berlin vollständig vom Käufer übernommen werden. Mit der Neuregelung muss künftig der Auftraggeber, zumeist der Verkäufer, mindestens die Hälfte der Provision selbst tragen. Zudem müssen Maklerverträge in Textform verfasst werden.

Das Gesetz betont die Rolle des Maklers als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer. Dafür und für seine Transparenz schaffende Wirkung gibt es viele positive Rückmeldungen aus der Branche. Kritisiert wird, dass die andere Partei erst dann ihren Anteil zahlen muss, wenn der Auftragsgeber seiner Pflicht nachgekommen ist. Dies birgt die Gefahr der unbezahlten Vorleistung des Maklers und eines damit einhergehenden Risikos.

Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin
Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de

Berliner Mietendeckel kommt vor das Bundesverfassungsgericht

Heute reichen die Fraktionen von CDU/CSU und FDP im Bundestag einen Antrag auf Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht ein. 284 Bundestagsabgeordnete hatten sich hinter die Klage gestellt.

Der BVI begrüßt die abstrakte Normenkontrollklage, mit der der Berliner Mietendeckel vor dem Bundesverfassungsgerichtshof zu Fall gebracht werden soll. „Wir halten den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig“, so BVI-Präsident Thomas Meier. „Neben dem zu erwartenden, mit dem Mietendeckel einhergehenden Investitions- und Sanierungsstopp, schafft er zudem eine große Unsicherheit, sowohl auf Mieter- als auch auf Verwalter- und Vermieterseite.“

Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin
Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de

Erste Lesung der WEG-Reform im Bundestag

Bei der ersten Lesung des Entwurfes des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 6. Mai wurde von verschiedenen, politischen Seiten neuerlich die Notwendigkeit eines gesetzlich verpflichtenden Sachkundenachweises festgestellt. Die FDP brachte einen Antrag ein, der sich unter anderem mit dieser Forderung befasst.

„Wir unterstützen die Forderungen mehrerer Bundestagsfraktionen, das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz durch die Pflicht zu einem Sachkundenachweis zu ergänzen“, so BVI-Präsident Thomas Meier. „Wir freuen uns, dass die WEG-Reform auf so gutem Weg ist und begrüßen viele ihrer Neuregelungen ausdrücklich. Die damit einhergehende gesteigerte Verantwortungsübernahme von Verwaltern muss aber mit einem gesetzlich verankerten Sach- und Fachkundenachweis einhergehen um den hohen Qualitätsansprüchen mit Sicherheit gerecht werden zu können.“

 

BVI-Appell für Sach- und Fachkundenachweis

Bereits Anfang der Woche richtete der BVI einen Appell an BMJV, BMW, BMI und den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie das Bundeskanzleramt für eine gesetzliche Verankerung des Sach- und Fachkundenachweises für Verwalter. In vielen anderen europäischen Ländern gehört dieser schon lange zum Standard und ist damit nicht nur elementarer Faktor für mehr Verbraucherschutz, sondern verbessert die Qualität der Immobilienverwaltung nachhaltig.

„Immobilienverwalter agieren in einem breiten Tätigkeitsfeld, das weitreichende kaufmännische, technische und rechtliche Kenntnisse voraussetzt. Wir sind davon überzeugt, dass sie nur mit einem breiten Fundament aus Qualität, Ausbildung und Qualifizierung, die über einen entsprechenden Sach- und Fachkundenachweis verbrieft sind, den Anforderungen ihres vielfältigen Berufsbilds entsprechen können“, so Meier.

Am 27. Mai wird es eine Anhörung zum Gesetzesentwurf zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes geben. Der BVI rechnet mit dem Gesetzeserlass noch im Herbst 2020.

 

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin
Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de

Kein Hausgeld während Corona-Pandemie? Zahlungsrückstände im Krisen-Alltag

Es mehren sich die Berichte, wonach Eigentümer die Zahlung des Hausgelds unter anderem aufgrund des Corona-bedingten Mietausfalls aussetzen. Hierfür gibt es aber keine Berechtigung.

Der Schutzschirm des Covid-19-Gesetzes, das vorerst eine Gewährung des Schuldnerschutzes bis 30. Juni 2020 vorsieht, bezieht sich auf Dauerschuldverhältnisse. Das Hausgeld gehört hier nicht dazu. Dauerschuldverhältnisse ergeben sich aus Wärmelieferungsverträgen, Wartungsverträgen oder auch aus dem Verwaltervertrag. Jedoch auch aus diesen resultierende Forderungen sollten pünktlich gezahlt werden – solange es die finanzielle Situation der Wohnungseigentümergemeinschaft zulässt.

Werkverträge mit Handwerkern oder anderen Dienstleistern fallen ebenso nicht unter Dauerschuldverhältnisse. Hier besteht also kein Leistungsverweigerungsrecht. Die einzige Möglichkeit, die Zahlung zu variieren, besteht in individuellen Vereinbarungen zur Stundung.

Immobilienverwalter sollten also wie gehabt das Hausgeldinkasso betreiben. Im Einzelfall sind entsprechende Hinweise an Eigentümer, dass bei Haushaltsgeldern kein Zurückbehaltungsrecht gilt, empfehlenswert.

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin
Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de

Richtig lüften – Infos und Tipps

Frische Luft soll rein, verbrauchte raus – also ganz einfach Fenster auf. Doch in der Praxis ist es leider etwas komplizierter: Durch falsches Lüften ist die Luftqualität in Innenräumen oft zu schlecht und Heizenergie wird verschwendet. Zu hohe Luftfeuchtigkeit in der Wohnung begünstigt außerdem Schimmel.

So lüften Sie richtig:

  • täglich 3- bis 4-mal lüften
  • Stoßlüften: Fenster kurz komplett öffnen statt dauerhaft gekippte Fenster
  • Querlüften: Fenster/Innentüren auf der gegenüberliegenden Seite öffnen und Durchzug             erzeugen
  • Schlafzimmer: vor dem Schlafengehen und nach dem Aufstehen lüften
  • Küche & Bad: große Mengen an Dampf sofort ins Freie ablüften
  • Keller: im Sommer nur nachts oder in den frühen Morgenstunden lüften, Auskühlung             vermeiden
  • Im Sommer: früh morgens, spät abends oder nachts lüften, tagsüber nur stoßlüften
  • Im Winter: beim Stoßlüften Thermostate runterdrehen, Fenster nicht kippen
  • Bei Heuschnupfen und Allergie: in Städten morgens und auf dem Land abends stoßlüften
  • Komfortables Lüften durch Lüftungsanlagen

So lange sollten Sie jeweils (stoß)lüften:

Januar:           5 Minuten

Februar:          5 Minuten

März:              10 Minuten

April:               15 Minuten

Mai:                 20 Minuten

Juni:                30 Minuten

Juli:                 30 Minuten

August:           30 Minuten

September*:   15 Minuten

Oktober:         20 Minuten

November:     10 Minuten

Dezember:      5 Minuten

*Im September ermöglichen Temperatur und

Luftfeuchtigkeit einen schnelleren Luftaustausch und somit kürzeres Lüften.

BGH: Ersatz „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?

Der u.a. für das Immobilienkaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über ein Verfahren zu entscheiden, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangen und ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnen.

Sachverhalt:

Die Kläger erwarben von dem Beklagten im Jahr 2014 eine Eigentumswohnung zum Preis von 79.800 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. In dem Kaufvertrag heißt es: „Dem Verkäufer ist bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sollte es bis zum 31. Dezember 2015 erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet sich der Verkäufer, diese auf seine eigenen Kosten zu beheben.“ Nach Übergabe der Wohnung trat Ende 2014 Feuchtigkeit in dem Schlafzimmer der Kläger auf, zu deren Beseitigung die Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung aufforderten. Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Kläger durch Beschluss auch insoweit zur Behebung der Schäden, als das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von 12.312,90 €; ferner soll festgestellt werden, dass der Beklagte weitere Schäden ersetzen muss.

 

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 7.972,68 € verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben; dabei hat es die Forderung, soweit sie Schäden am Gemeinschaftseigentum betrifft, auf den Kostenanteil der Kläger beschränkt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Schadensberechnung anhand „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten zugelassen hat, will der Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt erreichen.

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der V. Zivilsenat hat wegen einer aus seiner Sicht bestehenden Divergenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung beschlossen, eine Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an den u.a. für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenat zu richten. Die Anfrage betrifft zwei Rechtsfragen. Zum einen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat an der in dem Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) vertretenen Rechtsauffassung festhält, wonach der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden darf. Zum anderen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat daran festhält, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten kann (Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17, aaO Rn. 67 zu § 280 Abs. 1 BGB).

 

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2020

Gesetz Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie

Mietverhältnisse

Art. 5 -§ 2

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

 

Mieter haben weder Anspruch auf Stundungen noch auf Zahlungserleichterungen. Liegt die Ursache der Mietrückstände in den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie, können Mieter jedoch nicht gekündigt werden. Dies bleibt bis zum 01.07.2022 ausgeschlossen – bis zum 30.06.2022 müssen die Mietrückstände aus dem Zeitraum zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 spätestens beglichen werden.

Kündigungen aus anderen Gründen bleiben weiterhin möglich.

 

Bei Stundungsanträgen von Eigentümern und Mietern:

Für Leistungen der Daseinsvorsorge, wie Pflichtversicherungen und Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder Telekommunikationsdienste, räumt das Gesetz den Verbrauchern vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte ein. Hausgeldzahlungen und Mietzahlungen gehören hier nicht dazu. Verwalter sind zudem ohne konkreten Beschluss nicht dazu berechtigt Stundungen auszusprechen. Bei Mietverhältnissen liegt die Entscheidung beim Vermieter.

 

Wohnungseigentümergemeinschaften

Art. 2- § 6

  • Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
  • Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplans fort.
Pages:«1...12131415161718...36»