BGH: Heizkosten um 15 % kürzen – Bemessungsgrundlage?

§ 12 Heizkostenverordnung bestimmt: „Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchshängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anfall um 15 % zu kürzen.“

Die Verbrauchsermittlung zur Heizkostenabrechnung ist fehlerhaft. Gestritten wird darüber, ob 15 % zu kürzen sind von dem fehlerhaften ermittelten Anteil oder von neu zu berechnender Heizkosten ausschließlich mit Wohnflächenanteil.

Der BGH sagt, hier müsse von dem fehlerhaft ermittelten Verbrauch gekürzt werden. Anders wäre es, würde tatsächliches Nutzerverhalten mit fehlerhaft errechnetem Verbrauchsanteil nicht annähernd abgebildet und dem Kernzweck der Heizkostenverordnung widersprechen individuellen Energieverbrauch zu erfassen (BGH, 20.01.2016 – VIII ZR 329/14 in ZMR 2016, S. 280).

Quelle:
Haus und Grund Niedersachsen,
Landesverband
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