Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Vermietung von Wohnraum an Touristen nicht von der üblichen Untervermietungserlaubnis umfasst ist (Urteil vom 8. Januar 2014, Az. VIII ZR 210/13). Mieter, die ihre Wohnung dennoch an Reisende vermieten oder dies auch nur im Internet anbieten, müssen mit einer Kündigung und nachfolgenden Räumungsklage ihres Vermieters rechnen.
Der Urteilsfall betraf eine Zwei-Zimmer-Wohnung (42,85 qm) in Berlin, die seit 2003 an dieselbe Person vermietet war. Im Jahr 2008 erbat der Mieter von der Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung, weil er die Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende zu einem Besuch seiner Tochter nutzte und sie deshalb zeitweise untervermieten wollte. Die Vermieterin erteilte daraufhin eine Erlaubnis zur Untervermietung – und zwar „ohne vorherige Überprüfung“ gewünschter Untermieter. Allerdings heißt es in dem Schreiben: „Sie verpflichten sich, Ihren Untermietern Postvollmacht zu erteilen.“ Drei Jahre später bot der Mieter die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung von bis zu vier Feriengästen an. Trotz wiederholter Abmahnung seitens des Vermieters hielt der Mieter das digitale Angebot aufrecht.
Die Folge: Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage. Zu Recht, wie der BGH befand. Begründung: Die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen unterscheide sich von einer „gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung“ und sei deshalb nicht ohne weiteres von der Erlaubnis zur Untervermietung umfasst. Im konkreten Fall war schon aus der Postvollmacht für die Untermieter erkennbar, „dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, die eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen konnten“, betonten die obersten Zivilrichter.