Der Vermieter muss auf eine getrennte und entsprechend gekennzeichnete Anlage der Kaution nach § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB achten und diese treuhänderisch anlegen und vor dem Zugriff der Banken sichern.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Mieter Mieten in Höhe der Kaution zurückbehalten, §§ 273, 274 BGB, urteilt der BGH am 09.06.2015 (VIII ZR 324/14 in ZMR 2015, Seite 847).
Quelle:
Haus und Grund Niedersachsen,
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