Trotz Vereinbarung hat der Vermieter es versäumt viele Jahre Hausmeisterkosten als Betriebskosten abzuwälzen. Als ihm dies auffällt, rechnet er für das zurückliegende Kalenderjahr ab. Der Mieter meint, dies sei nicht rechtmäßig.
AG Frankfurt/Main (33 C 1729/15) gibt dem Vermieter Recht, auch wenn vereinbarte Kosten jahrelang nicht abgerechnet sind, stelle das Verhalten des Vermieters rechtlich keinen Verzicht dar dies für das zurückliegende Jahr und künftig zu tun.
Quelle:
Haus und Grund Niedersachsen,
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