Berliner Mietspiegel gilt doch

Das Landgericht hat entschieden, dass in einem konkreten Mietrechtsstreit der Vermieter keinen Anspruch auf eine Mieterhöhung hat, mit der die aus dem Mietspiegel ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete deutlich überschritten werden sollte.

Das Charlottenburger Amtsgericht hatte den bislang gültigen Mietspiegel für nicht qualifiziert und damit rechtswidrig erklärt.

Die Revision gegen das Urteil 18 S 411/13 des Berliner Landgerichts wurde nicht zugelassen.

Richtschnur für Mieterhöhungen
Der Mietspiegel dient als Richtschnur für Mieterhöhungen und ist Grundlage für die Mietpreisbremse, die am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist. Seitdem dürfen Vermieter nur noch zehn Prozent auf die im Mietspiegel ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete aufschlagen. Ausgenommen sind Neubauten und umfassend sanierte Wohnungen.

 

Quelle:

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