BVI begrüßt Koalitionsvorstöße für WEG-Reform

„Damit findet unsere immer wieder erhobene Forderung nach einem Abgleich von WEG- und Mietrecht endlich Gehör auf der obersten politischen Ebene“, erklärt BVI-Präsident Thomas Meier. Kernanliegen des BVI ist es, in diesem Zuge die Arbeit der Verwalter auf eine neue Qualitätsstufe zu stellen, die Transparenz schafft und sich in einer entsprechenden Vergütung auf Grundlage einer Vergütungsordnung niederschlägt.

Novellierung des WE-Gesetzes überfällig
Mit einer Reform wäre der Weg frei für vereinfachte Jahresabrechnungen, die Verwalter, Eigentümer und Mieter entlasten und ein bisheriges Rechtsvakuum beseitigen würden. Darüber hinaus setzt sich der BVI dafür ein, den Kompetenzbereich von Verwaltern klar zu definieren und auszuweiten. So fordert er beispielsweise ein Recht auf Einsichtnahme ins Elektronische Grundbuch und eine Änderung der Beschlusskompetenzen, die Innovationen wie Digitalisierung oder die Überarbeitung veralteter Teilungserklärung erleichtern soll.

Gerade mit Blick auf die anhaltend niedrige Sanierungsquote bei steigenden Anforderungen an die energetische Sanierung sollten Eigentümer und Verwalter nicht nur Klarheit über Rechte und Zuständigkeiten erlangen, sondern eben auch erweiterte Kompetenzen und Pflichten. „Nur Kompetenzerweiterung und eine verbindliche Rücklagenbildung können den Sanierungsstau und Investitionshemmnisse lösen“, sagt Meier. Die Aufgabenerweiterung bis in den Kernbereich der WEG hinein müsste natürlich in einer angepassten Vergütung am besten auf Grundlage einer Vergütungsordnung für Verwalter Niederschlag finden.

Bürokratieabbau und Digitalisierung vorantreiben
Damit einher geht ein dringend erforderlicher Bürokratieabbau: „Eine Abschaffung der Schiftformerfordernis bei Vollmachten und die vereinfachte Ermöglichung virtueller Eigentümerversammlungen und digitaler Kundenkommunikation sind überfällig“, stellt Meier klar.
Weiterhin wird der BVI in dieser Legislaturperiode darauf dringen, Inhalte zum WEG-Recht in der Ausbildung zum Immobilienkaufmann bzw. -kauffrau zu schärfen und auszubauen.

Sachkundenachweis verschärfen
Auch Nachbesserungen beim Gesetz für Berufszugangsvoraussetzungen für Immobilienverwalter wird der Verband nachdrücklich anmahnen. „Dazu zählen der Pflichtnachweis von 20 Stunden Weiterbildung pro Jahr für mit WEG-Aufgaben betreute Mitarbeiter und nicht nur 20 Stunden alle drei Jahre, der Pflichtnachweis einer Sachkunde und einer ausreichenden Betriebshaftpflicht, Vermögensschaden- und Vertrauensschadenversicherung“, sagt Meier. „Wir appellieren nun an die Verhandlungspartner von Union und SPD, zügig zu einem Abschluss zu kommen und den politischen Stillstand im Land zu beenden.“

Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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Die Deutschen haben keine Lust auf Energiesparen

Die Energiewende im Gebäudebestand kommt kaum voran. Deutschland droht seine Klimaziele zu verfehlen. Angesichts weiterhin sinkender Sanierungszahlen zieht das IW Köln eine nüchterne Bilanz: Die selbstgesteckten Klimaschutzziele sind nicht mehr erreichbar, wenn weiterhin wie bisher agiert wird. Die Wirtschaftsforscher stellten vor diesem Hintergrund zehn Handlungsempfehlungen vor.

Energetische Modernisierungen im Bestand rückläufig
Der Anteil energetischer Modernisierung an den gesamten Bauleistungen im Bestand ist rückläufig. Der neuen Studie des IW Köln zufolge sank er von 32,5 Prozent im Jahr 2010 auf 27,9 Prozent im Jahr 2015. Viele Eigentümer zögern und scheuen die oftmals kostspieligen Investitionen in den Klimaschutz. Nicht zuletzt, weil auch die Preise für Öl und Gas in den vergangenen Monaten rückläufig waren. Erschwerend sind nach Ansicht der Kölner Wirtschaftsforscher auch die sich stetig wandelnden politischen Vorgaben und undurchsichtigen technischen Vorschriften, die es Immobilienbesitzern in Deutschland unnötig schwer machen würden.

Klimaziele adé?
Bis 2050 soll der Gebäudebestand nahezu klimaneutral sein. Doch bereits die Ziele für das Jahr 2020 – 20 Prozent weniger Energie zu verbrauchen als noch 2008 – sind in Gefahr. Laut IW Köln beträgt die zwischenzeitlich erreichte Einsparung nur rund elf Prozent. Die fehlenden neun Prozentpunkte in den kommenden zwei Jahren noch zu erreichen, erachten sie für unrealistisch.

Förderlandschaft zu komplex, politische Vorgaben volatil
Derzeit sind etwa 3.350 Förderprogramme für Sanierungsvorhaben abrufbar. Bund, Länder, Kommunen und Energieversorger fördern somit mehr als 9.000 Maßnahmen zur Dämmung, Heizungsmodernisierung oder Energieberatung. Zu komplex und unübersichtlich – urteilt das IW Köln. Förderbedingungen und politische Vorgaben sowie technische Vorschriften seinen viel zu intransparent und bremsen das Sanierungsinteresse der Deutschen.

Erfolgsfaktoren für die Energiewende
Damit es künftig auch mit der Energiewende klappt, erarbeiteten die Wohnungsmarktexperten des IW Köln zehn Handlungsempfehlungen. So seien u. a. einfache und stringente Sanierungsfahrpläne, eine standardisierte Energieberatung sowie eine auf einander abgestimmte Förderlandschaft von Bund und Ländern unabdingbar, um die Klimaschutzziele nicht zu verfehlen. Die Energiewende müsse zur Chefsache werden und erfordere hohen politischen Einsatz, damit die vielfältigen Anstrengungen besser vernetzt und koordiniert werden.

Die Studie steht auf den » Internetseiten des IW Köln kostenfrei zum Download zur Verfügung.

Quelle:
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Bundesrat fordert Verbot bleihaltiger Trinkwasserleitungen

Gesundheitsgefahren abbauen
Blei im Trinkwasser berge gesundheitliche Gefahren – insbesondere für Ungeborene, Säuglinge und Kleinkinder, heißt es zu Begründung. Trotz der aktuell geltenden niedrigen Grenzwerte für Blei stellten die Gesundheitsämter fest, dass es immer noch eine relevante Anzahl an Bleileitungen in Trinkwasser-Installationen und Hausanschlüssen gibt. Es sei anzunehmen, dass dadurch Kontaminationen mit dem toxischen Schwermetall entstünden. Entsprechend zeigten Untersuchungen erhöhte Konzentrationen von Blei im Trinkwasser; die Gesundheitsämter erreichten zahlreiche Verbraucherbeschwerden.

Der Bundesrat bittet zudem um Prüfung, ob bei der nächsten Verordnungsnovelle der Grenzwert für Chrom im Trinkwasser abgesenkt werden kann, um die Bevölkerung vor dessen krebserregender Wirkung zu schützen.

Zustimmung zur Novelle der Trinkwasserverordnung
Anlass für die Entschließung war die Novelle der Trinkwasserverordnung, die die geschäftsführende Bundesregierung dem Bundesrat vorgelegt hatte. Er stimmt ihr am 15. Dezember 2017 mit einigen redaktionellen und präzisierenden Änderungen zu. Sie kann damit im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Mehr Verbraucherinformation
Mit der Verordnung setzt die Bundesregierung europäische Vorgaben zu Qualitätskontrollen und Analyseverfahren für Trinkwasser in deutsches Recht um. Verfahren und Häufigkeit von Probenentnahmen bei Wasserversorgungsunternehmen werden neu geregelt, ebenso die hygienerechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Wasser in Lebensmittelzubereitungen. Die Novelle enthält Verbesserungen beim Verbraucherschutz zum Beispiel durch schärfere Meldepflichten bei Legionellenbefund, erweitert Verbraucherinformationsrechte zu Untersuchungsergebnissen und reduziert Verwaltungsaufwände. So werden unter anderem Inhaber von Hausbrunnen bei der Untersuchung des Trinkwassers für den Eigengebrauch entlastet.

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Die wichtigsten Änderungen der 4. Novellierung der Trinkwasserverordnung

Zu den wesentlichen Änderungen für Immobilieneigentümer und Verwalter zählen vor allem:

1. Die Labore sind ab sofort gesetzlich verpflichtet, positive Befunde direkt an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu senden.

2. Die in den jeweiligen Landeslisten geführten Labore müssen die Aufsicht über die Analytik sowie über die Probenahme haben. Ein Auftrag über die Umsetzung der Trinkwasseruntersuchung nach Trinkwasserverordnung muss deshalb zwingend so geschlossen werden, dass das Labor mit der Probenahme und der Analytik direkt beauftragt wird.
Das Labor kann natürlich weiterhin Probenehmer und Unternehmen, die in das Qualitätsmanagement des Labors eingebunden sind, mit der Probenahme beauftragen.

3. Bei neu gebauten Objekten hat die Erstuntersuchung zur Umsetzung der Trinkwasserverordnung in den ersten drei bis zwölf Monaten nach Fertigstellung zu erfolgen.

4. Neu definiert wird der Begriff der Gefährdungsanalyse. Dieser deckt sich nun völlig mit der neuen Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2. Gefährdungsanalysen, die nicht dem Umfang und der inhaltlichen Tiefe der VDI 6023-2 entsprechen, werden von Gesundheitsämtern zukünftig nicht mehr anerkannt!
Dies soll verhindern, dass nicht der Form entsprechende „Gefälligkeitsgutachten“ von unqualifizierten „Sachverständigen“ durchgeführt werden.

5. Wichtig ist vor allem in § 17 der neue Absatz 7. Dieser besagt dass, „…bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser keine Stoffe oder Gegenstände in Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser gebracht werden und keine physikalischen oder chemischen Verfahren eingesetzt werden dürfen, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände sowie eingesetzte Verfahren dürfen bis zu zwei Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.“

Dies schließt zum Beispiel Dauerdesinfektionen und andere technische „Wunderlösungen“, die im Zuge der Umsetzung der Trinkwasserverordnung vermehrt angeboten werden, ein.

Die Änderungen zeigen, dass der Gesetzgeber den Fokus auf eine richtlinienkonforme Abwicklung richtet. Somit wird die Position der Trinkwasserlabore und von Trinkwasserfachunternehmen, die im Auftrag von Verwaltern und Eigentümern die Kommunikation mit den Behörden führen und zertifiziertes Personal zur Durchführung der Sofort- und Dekontaminationsmaßnahmen vorhalten, gestärkt.

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Energieberatung wird ausgeweitet

Die energetische Sanierung des Gebäudebestandes kommt nicht recht in Schwung. Um die Sanierungstätigkeit anzukurbeln, wird die staatliche Energieberatung mit Wirkung zum 1. Dezember ausgeweitet. Verbrauchern steht somit künftig ein größerer Kreis qualifizierter Energieberater zur Verfügung.

Eigens hierfür änderte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die Zugangsvoraussetzungen für Energieberater. Künftig können sanierungswillige Verbraucher aus einem größeren Expertenangebot auswählen. So sind auch Handwerker und Energieversorger berechtigt, eine staatlich geförderte Energieberatung durchzuführen. Das BMWi ist überzeugt, so auch das Wissen und Können von Fachleuten aus anderen Branchen erschließen zu können, deren Beratungspotential bisher nicht ausgeschöpft wurde.

Qualität der Beratung in Gefahr?

Fraglich ist, ob mit der Öffnung des Beraterangebots auch die Qualität der Beratung steigt. Scharfe Kritik kommt so auch von Haus & Grund Deutschland und dem Deutschen Energieberater Netzwerk (DEN). Die Verbände sehen die Unabhängigkeit der Energieberatung in Gefahr. Handwerker oder Energieversorger hätten demnach ein wirtschaftliches Interesse an der Beratungsleistung. Dies gefährde auch den Verbraucherschutz nachhaltig. Darüber hinaus sei auch fraglich, ob die Öffnung die Beratungszahlen und in einem nächsten Schritt auch die Sanierungstätigkeit signifikant erhöhe.

Das bekannte Förderprogramm „Vor-Ort-Beratung” wurde im Zuge der Richtliniennovellierung in „Energieberatung für Wohngebäude” umbenannt. Die Nutzung des individuellen Sanierungsfahrplans zur Dokumentation der Beratungsleistungen bleibt auch hier weiterhin freiwillig.

Hintergrund

Für eine Energieberatung übernimmt das BMWi 60 Prozent der förderfähigen Kosten. Für Mehrfamilienhäuser sind max. 1.100 Euro erhältlich, für Ein- und Zweifamilienhäuser max. 800 Euro.

Weitere Informationen stehen auf den » Internetseiten des BAFA zur Verfügung.

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Schadensersatzpflicht bei Verlust eines Wohnungsschlüssels

Der Beklagte mietete ab dem 1. März 2010 eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31. Mai 2010. Der Beklagte gab nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kläger die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese mit Schreiben vom 21. Juli 2010 vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 € für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger hat den verlangten Betrag nicht gezahlt; die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht.
Der Kläger begehrt vom Beklagten unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt 1.367,32 € nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 968 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem Kläger sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Es komme aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB* könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlt es hier.

* § 249 Abs. 2 BGB

„Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“

Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13

AG Heidelberg – Urteil vom 31. August 2012 – 27 C 221/10

LG Heidelberg – Urteil vom 24. Juni 2013 – 5 S 52/12

Quelle: Bundesgerichtshof.de

Heizkosten steigen wieder

2017 müssen Verbraucher mit steigenden Heizkosten rechnen. Mit Mehrkosten müssen vor allem Nutzer von Ölheizungen rechnen. Dies geht aus dem aktuellen Heizspiegel von co2Online und dem Deutschen Mieterbund hervor.

Wer mit Öl heizt, muss mit rund zehn Prozent Mehrkosten rechnen. Auch in Häusern mit Erdgas- oder Fernwärmeheizung dürften die Ausgaben steigen – allerdings etwas moderater. Während 2016 für eine 70 Quadratmeter große Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit Erdgasheizung im Schnitt 800 Euro für Heizkosten entrichtet werden mussten, zahlten Verbraucher mit Ölheizung 650 Euro, für Fernwärme etwa 950 Euro.

Ausschlaggebend für die gesunkenen Energiepreise waren im vergangenen Jahr die niedrigen Energiepreise. Einen deutlichen Rückgang verzeichneten insbesondere die Heizölpreise. Sie sanken um 16 Prozent. Auch Erdgas und Fernwärme waren jeweils vier Prozent günstiger.

Für Heizspiegel 2017 wurden rund 60.000 Gebäudedaten zentral beheizter Wohngebäude aus Deutschland ausgewertet. Der Heizspiegel steht unter » www.heizspiegel.de zum Abruf zur Verfügung.

Quelle:

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Geschäftsführung: Martin Kaßler
Präsident: Wolfgang D. Heckeler
Vizepräsident: Steffen Haase
Präsidium: Werner Merkel, Ralf Michels, Astrid Schultheis

Dena: Klimaschutzziele 2050 sind erreichbar

Die ehrgeizigen Klimaschutzziele der Bundesregierung im Gebäudesektor sind erreichbar, wenn die Sanierungsrate gesteigert wird und der Wandel technologieoffen erfolgt und alle verfügbaren Effizienztechnologien wirtschaftlich eingesetzt werden. Dies geht aus einer umfassenden Studie von dena, geea und anderen Branchenverbänden hervor.

Wege zum Ziel
In der Studie werden verschiedene Pfade zur Erreichung der Klimaschutzziele im Gebäudesektor unter den Aspekten Kosten, Energieimporte und Infrastrukturbedarf verglichen. Im Fokus stehen dabei das sog. Technologiemixszenario, das ein breites Spektrum möglicher Technologien beinhaltet als auch das sog. Elektrifizierungsszenario, das den starken Einsatz von erneuerbaren Energien im Wärmebereich umfasst. Beide Alternativen sind der Studie zu Folge belastbare Wege zum Ziel und reduzieren die Treibhausgasemission bis 2050 im Vergleich zu 1990 um 80 bis 95 Prozent. Steuert die Bundesregierung nicht um, ist nach aktuellem Stand nur eine Reduktion um rund 67 Prozent möglich.

Sanierungsraten deutlich steigern
Um die Klimaschutzziele doch noch zu erreichen, müssen auch in den untersuchten Szenarien die Sanierungsraten deutlich gesteigert werden: Im Elektrifizierungsszenario um zwei Prozent, in der technologieoffenen Alternative nur um 1,4 Prozent. Die geringere Sanierungsrate ist auch ausschlaggebend für die Kostenbilanz. Der technologieoffene Pfad ist deutlich günstiger zu beschreiten als das Elektrifizierungsszenario und fordert weniger Investitionen in die Gebäudehülle und die Anlagentechnik. Im Vergleich erreicht diese Alternative die Klimaschutzziele für Mehrkosten von etwa 12 bis 14 Prozent, das Elektrifizierungsszenario kommt dagegen auf Mehrkosten von 20 Prozent.

Auch mit Blick auf den Energieverbrauch im Gebäudesektor zeigen sich Unterschiede. Während bei der Elektrifizierungsvariante auf Grund der höheren Sanierungsrate mit einer Senkung des Verbrauchs um rund 60 Prozent zu rechnen ist, liegt der Wert bei einem technologieoffenen Ansatz bei etwa 47 Prozent, da weniger saniert wird. Dennoch sind in beiden Szenarien die Klimaschutzziele erreichbar.

Über die Studie
Die Studie wurde im Rahmen der dena-Leitstudie Integrierte Energiewende erstellt. Eine Übersicht über die beteiligten Verbände und Gutachter sind unter » www.dena.de abrufbar.

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Berufszulassungsregelung für Wohnimmobilienverwalter im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Knapp einen Monat nach dem das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsvoraussetzung für Wohnimmobilienverwalter und Makler die letzte Hürde im Bundesrat nahm, folgte heute die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Nachdem das Gesetz am 22. September 2017 den Bundesrat passierte, wurde es der Bundesregierung zur Gegenzeichnung vorgelegt und anschließend durch den Bundespräsidenten ausgefertigt. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist nun auch das offizielle Inkrafttreten der einzelnen Passagen des Gesetzes geregelt.

So ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ab dem morgigen Tage berechtigt, die entsprechende Verordnung auszuarbeiten. Darin sollen die Einzelheiten der Weiterbildungs- und Informationsverpflichtung wie auch der Berufshaftpflichtversicherung geregelt werden. Der Rest des Gesetzes tritt demnach am 1. August 2018 in Kraft. Dazu gehören neben den Voraussetzungen für Erlaubniserteilung auch die Weiterbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden in drei Jahren sowie eine Informationspflicht über Qualifikation und Weiterbildung des Verwalters gegenüber dem Verbraucher. Die erforderlichen Erlaubnisvoraussetzungen sind geordnete Vermögensverhältnisse, Zuverlässigkeit sowie eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Erlaubnispflicht bezieht sich dabei auf Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalter, was sowohl die Wohnungseigentums- als auch die Mietverwaltung umfasst.

Der Übergangszeitraum, in dem die bisher tätigen Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalter ihre Erlaubnis beantragen können, erstreckt sich bis zum 1. März 2019. Der Nachweis abgelegter Weiterbildungen ist für bereits heute tätige Gewerbetreibende sowie Objektbetreuer erstmals am 31. Januar 2020 fällig.

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Studentenwohnungen werden immer teurer

Im Oktober startete das neue Semester und die Zahl der Studierenden in Deutschland erreichte einen neuen Höchststand. Die Folgen sind auch auf dem studentischen Wohnungsmarkt spürbar. So stieg die Wohnkostenbelastung in 15 Groß- und Universitätsstädten in den vergangenen sieben Jahren spürbar.

Studentenwohnungen in Berlin um 42 Prozent teurer
Dies geht aus dem aktuellen IW-DREF-Studentenwohnpreisindex hervor, der in Zusammenarbeit mit ImmobilienScout24 ermittelt wurde. Die steigenden Mietpreise für Studentenwohnungen sind dabei vor allem auf das immer kleinere Angebot und die höherwertigen Wohnungsausstattungen zurückzuführen. So stiegen die Mieten für Studierende in Berlin seit Beginn der Untersuchung um mehr als 42 Prozent. Auch in Stuttgart, München und Bremen sind deutlich höhere Mieten fällig.

Wohnkostenbelastung schwankt je nach Region
Trotz der dynamischen Preisentwicklung zeigen sich deutliche regionale Unterschiede. Während Studierende in München für eine typische 30 Quadratmeter große Studentenwohnung durchschnittlich 665 Euro zahlen, müssen Studierende in Leipzig nur rund 327 Euro für eine vergleichbare Wohnung entrichten.

Keine Entspannung in Sicht
Der weiterhin anhaltende Zuzug in die Großstädte und der nur sehr moderat in Schwung kommende Neubau sind nach Ansicht der Studienmacher nach wie vor kein gutes Signal. Auch künftig müsse demnach mit steigenden Mieten auf dem Studentenwohnungsmarkt gerechnet werden.

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