Es tropft durch den Balkon – was nun?

Wer muss instandhalten, und wer zahlt hier eigentlich was?
Undichtigkeiten in der Balkonkonstruktion müssen selbstverständlich zeitnah behoben
werden. Es bestehen jedoch immer wieder Zweifel darüber, welche Bauteile dem Gemeinschafts- und welche dem Sondereigentum zuzuordnen sind und wer demzufolge die Pflicht zur Instandhaltung bzw. Kostenübernahme trägt. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass alle Bauteile, die als konstruktiv notwendige Teile eingeordnet werden können, zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören, sodass hier die Pflicht zur Instandhaltung bei der Gemeinschaft liegt.
Dazu gehören Brüstungen, Decken, Türen,die Bodenplatte nebst Abdichtungen, die Isolierschicht und online casino nederlandsegokken die Abdichtungsanschlüsse.
Lediglich der Balkoninnenraum, der Innenputz, der Plattenbelag und der Anstrich der
Brüstung können zum Sondereigentum gehören. Dort muss der jeweilige Sondereigentümer zahlen. Insofern wird in den meisten
Fällen die Gemeinschaft für die Instandhaltung zuständig sein.

Es könnte alles so einfach sein, ist es aber nicht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner
Entscheidung vom 16.11.12 – V ZR 9/12 ausgeführt, dass bei Regelungen in der Teilungserklärung, die die Instandhaltung des Balkons dem Sondereigentümer auferlegen,dies auch für Teile des Gemeinschaftseigentums gilt, wenn der Regelung keine Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu entnehmen ist.

Fazit
Vor der Auftragsvergabe der Balkonsanierung ist immer ein Blick in die Teilungserklärung zu werfen, um auszuschließen,
dass der Sondereigentümer die Undichtigkeit zu beheben hat. Regelt die Teilungserklärung hierzu nichts, bleibt es bei der Regel, dass die Gemeinschaft zuständig ist.

Internetanschluss gehört zum guten Ton?

Gehört die Ausstattung einer Wohnung mit einem Internetanschluss jetzt tatsächlich zum guten Ton? Diese Frage kann man sich glatt stellen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) erkannte jüngst einem Anschlussnehmer Schadensersatz für den Ausfall seines Internetanschlusses zu (Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12). Da könnte so mancher Mieter auf die Idee kommen, von seinem Vermieter in jedem Fall die Versorgung seiner Wohnung mit Internet zu verlangen und sich andernfalls Schadensersatz vorzubehalten. Dies aber wäre barer Unsinn, erklärt Haus & Grund Harz-Nord e.V.. Dazu Frank Giesecke: Der Mieter hat nur Anspruch darauf, dass der Vermieter die vermieteten Räume in dem Zustand erhält, in dem sie nach den Vorgaben des Mietvertrags sein müssen. Sieht aber der Mietvertrag keinen Internetanschluss vor, so hat ein Mieter auch keinen Anspruch darauf. Genauso wenig kann er seinen Vermieter dazu verpflichten, es zu dulden, dass er seinen Internetanschluss selbst herstellt. Auch wenn die Nutzung des Internets in den vergangenen Jahren ständig weiter um sich griff und jetzt gerade bei der jüngeren Generation geradezu grassiert, entspricht eine Wohnung ohne Internetzugang immer noch den Erfordernissen zeitgemäßen Wohnens, so Giesecke. Eine andere Frage ist aber, ob man als Vermieter die Versorgung mit Internet als Maßnahme der Kundenpflege anbietet. Ein kleiner eigener Vorteil winkt dann zusätzlich: Will ein Mieter eine Satellitenschüssel montieren, kann er aber auch über Internet fernsehen, so kann man als Vermieter dieses Verlangen mit dem Hinweis auf die Empfangsmöglichkeit des Internetfernsehens ablehnen. Ob der Mieter über einen eigenen Computer verfügt, bleibt dabei ohne Belang, betont Giesecke.

Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem örtlichen Haus & Grund Verein in Seesen.

Haus & Grund Harz Nord e.V. ist über den Landesverband Haus & Grund Nieder-sachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 850.000 Mitgliedern.

Pressekontakt:
Harz-Nord e.V.
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Erben können Haftung für Mietforderungen begrenzen

Wenn ein säumiger Mieter stirbt, müssen seine Erben die ausstehenden Forderungen begleichen. Allerdings gibt es dabei eine Grenze, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof.
Erben eines verstorbenen Mieters müssen offene Forderungen des Vermieters nur soweit begleichen, wie das geerbte Vermögen dazu ausreicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch (23. Januar) verkündeten Urteil entschieden. Werde der Mietvertrag innerhalb eines Monats nach dem Tod gekündigt, könne der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken. Dann hafte er nicht mit seinem eigenen Vermögen (Az.: VIII ZR 68/12).
Der BGH wies in letzter Instanz die Klage eines Vermieters ab. Er hatte von der Tochter seines verstorbenen Mieters knapp 8000 Euro verlangt – wegen offener Mietzahlungen, unvollständiger Räumung, nicht erbrachter Schönheitsreparaturen und Schäden in der Wohnung.
Die Frau hatte das Erbe ihres Vaters nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen ausgeschlagen. Unabhängig davon sei aber auch gegen Forderungen aus einem Mietvertrag die sogenannte Dürftigkeitseinrede möglich, entschied der BGH. Damit wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt. In der Vorinstanz hatte das Landgericht dem Vermieter noch einen Teil seiner Forderung zugesprochen.

Wohnbausanierung am Markt 16 | Terrassensanierung und Fensteraustausch

Der Baukomplex Markt 16 gehört mit seinen sieben Geschossen neben dem ihn noch überragenden Kreishaus zu den unübersehbaren Bauwerken der Innenstadt. Nicht nur aufgrund der Größe zieht dieses Gebäude momentan die Blicke von Passanten auf sich: Das Gebäude wird z.Zt. aufwändig saniert. Probleme hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft des rund 60 Eigentumswohnungen umfassenden Komplexes Markt 16 schon seit einiger Zeit mit Undichtigkeiten der einzelnen Terrassen- und Dachflächen. Diese sind beim Bau in den 70er Jahren überwiegend mit Waschbetonplatten ausgelegt und abgedichtet worden. Infolge des Alters sind die Abdichtungen unter den Platten durchlässig, Wasser unter den Platten hat an vielen Stellen den Weg ins Innere des Baus gesucht.

Die Terrassenabdichtungen stehen in unmittelbarem Kontakt mit den Abdichtungen der Fenster. Da diese Holzrahmen haben, sind die meisten der sogenannten Holz-Pfosten-Riegelfenster inzwischen morsch und bedürfen dringend eines Austausches. Zudem entsprechen die seinerzeit noch in Einfachverglasung ausgeführten Fenster nicht mehr heutigen Energieschutzanforderungen. Im gesamten Komplex werden aus energetischen Gründen neue, wärmegedämmte Kunststoff-Fenster mit Dreifach-Isolierverglasung eingebaut. Die Terrassen werden zu den bewohnten Bereichen mit einer neuen PUR-Dämmung versehen, die nach neuestem Stand der Technik abgedichtet und danach mit frischen Betonplatten belegt wird.

Zwei Geschosse, das sechste und siebente des Hauses, konnten bereits in 2011 saniert werden. Aktuell laufen Erneuerungen an den Dachflächen und Fenstern des 2. Obergeschosses. Federführend bei dieser Großsanierung wirkt das Team der Predöhl Haus + Grundverwaltung GmbH Northeim, die bereits seit 1992 die Verwaltung der Liegenschaft inne hat. Für Rechtsanwältin Janneke Predöhl eine derzeit nicht immer einfache Aufgabe, denn angesichts der Kosten und Umstände musste auch eine Reihe von Bemühungen dem Interessenausgleich zwischen beteiligten Parteien gewidmet werden. Die Predöhl Haus + Grundverwaltung hatte nach dem Sanierungsbeschluss zunächst mehrere Ingenieursbüros um Vorlage von Konzepten gebeten. Komplett überzeugt hat letztendlich das gut durchdachte Konzept des Duderstädter Büros ES Architekten Ingenieure. Natürlich ist die Sanierungsaktion für die Beteiligten mit Unannehmlichkeiten wie Möbelrücken, Schmutz- und Lärmbelästigung verbunden, letztendlich freuen sich aber alle über die positiven Effekte z. B. die erhebliche Energieersparnis und ein bedeutend höherer Schallschutz durch neue Fenster. Die neuen Beläge machen es wieder zu einem Vergnügen, Terrassen und Balkone zu nutzen.

Grundstückseigentümer muss bei Glatteis nicht immer streuen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mitten im Sommer mit Glatteis beschäftigen müssen. In einem Urteil vom 12. Juni 2012 hat er die Pflichten eines Grundstückseigentümers bei Glätte konkretisiert (Az. VI ZR 138/11).

Die BGH-Richter stellten klar, dass ein Eigentümer erst bei so genannter allgemeiner Glättebildung streuen und räumen muss. Damit darf er sich mindestens eine Stunde Zeit lassen, muss also nicht sofort tätig werden. Im entschiedenen Fall war die Klägerin auf einer 20 x 30 cm großen Eisstelle auf dem Weg zum Briefkasten der Beklagten gestürzt und forderte nun erfolglos Schadenersatz und Schmerzensgeld.

 

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