Ab Januar 2015 flächendeckender Mindestlohn

Ab Januar 2015 gilt der flächendeckende Mindestlohn iHv 8,50 € brutto/Stunde. Die Neuregelung hat auch
Auswirkungen für die Wohnungseigentümergemeinschaften, sofern sie selbst Arbeitnehmer beschäftigen.
Grundsätzlich kann auch durch eine Vereinbarung nicht vom Mindestlohn abgewichen werden. Eine dennoch
getroffene Vereinbarung ist unwirksam, so dass der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf die
angemessene Vergütung nach § 612 BGB hat. Bei der Bemessung des Mindestlohns ist jedoch nicht nur der
gezahlte Lohn zu berücksichtigen, sondern auch sonstige Leistungen, wie etwa eine günstiger überlassene
Hausmeisterwohnung. Die Auslegungsschwierigkeiten sind in diesen Fällen bereits jetzt vorprogrammiert.
Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich in der Regel unmittelbar an die Gemeinschaft, die somit für die
Zahlung des Mindestlohnes haftet.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft und letztlich auch die Verwaltung treffen hierbei zwei Pflichten.
Es muss dafür Sorge getragen werden, dass der Mindestlohn gezahlt wird, da sonst nach § 21 MiLoG
(Mindestlohngesetz) mit einem Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 € zu rechnen ist und es besteht die
Verpflichtung des Arbeitgebers (also der WEG) nach § 17 MiLoG eine Aufzeichnung des Beginn, Dauer und Ende
der täglichen Arbeitszeit vorzunehmen. Diese Aufzeichnung hat der Arbeitgeber spätestens am 7. Tag, der auf
den Tag der Arbeitsleistung folgt, zu erfüllen und zwei Jahre aufzubewahren. Auch hier droht sonst ein Bußgeld.
Es ist daher auf folgendes zu achten:
1. WEG als Arbeitgeber
– Der direkt angestellte Hausmeister, Putzfrau, Gärtner o. ä. muss den Mindestlohn erhalten, bzw. der
Mindestlohn muss sich aus den Umständen ergeben (Hausmeisterwohnung). Dies gilt auch für geringfügig
Beschäftigte, somit der Regelfall.
– Die tatsächliche Arbeitszeit ist zu dokumentieren und zwei Jahre aufzubewahren. Hier bieten sich an, diese
Verpflichtung vertraglich/schriftlich auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Der Arbeitnehmer muss daher die von
ihm geleisteten Stunden dokumentieren und dem Arbeitgeber aushändigen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass in letzter Konsequenz diese Verpflichtung den Arbeitsgeber trifft und die Übertragung keine
Haftungsfreistellung darstellt.
– Sollte ein Serviceunternehmen mit diesen Arbeiten beauftragt werden, geht die bisherige Kommentierung
(Franzen, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage, §13 MiLoG, Rn 2) davon aus, dass die
Überwachung der Mindestlohnzahlung nicht in die Verpflichtung der Gemeinschaft fällt. Da jedoch noch keine
Rechtsprechung zu dieser Thematik ergangen ist, sollte aus reiner Vorsicht eine Freistellungsvereinbarung von
dem Unternehmer gezeichnet werden, mit der sich der Unternehmer verpflichtet seinerseits den Mindestlohn
einzuhalten und den Auftraggeber (WEG) im Innenverhältnis rechtsverbindlich von Ansprüchen auf die Zahlung
des Mindestlohnes freizustellen.
2. WEG als Auftraggeber
– Bei der Vergabe von Aufträgen (Instandhaltung/Instandsetzung/Sanierung) ist zu unterscheiden, ob die
Gemeinschaft als Unternehmer (Gemeinschaft besteht nahezu nur aus Unternehmern) oder Verbraucher (dies
stellt wohl die Regel dar) beauftragt.

Quelle:
BVI-Verwalterinformation
BVI Bundesfachverband der
Immobilienverwalter e.V.
Schiffbauerdamm 8
D-10117 Berlin

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