Der Fall
Die Mieter einer Wohnung führten gegen ihren Vermieter eine Klage auf Auskunft und Rückzahlung überhöhter Miete. Der Mietvertrag enthielt eine Vereinbarung zur Indexmieterhöhung. Da sich die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt befand, war eine Mietpreisbremse per Rechtsverordnung festgelegt. Der Vertreter der Mieter behauptete, die vereinbarte Mieterhöhung verstoße gegen die Mietpreisbremse und sei damit unwirksam. Er machte Rückzahlungsansprüche geltend.
Die Entscheidung
Das zuständige Amtsgericht Berlin-Mitte bejahte zwar die Ansprüche des Mieters dahingehend, dass die gezahlte Miete im konkreten Fall überhöht gewesen sei. Das Gericht stellte allerdings klar, dass auch bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse eine später erklärte Erhöhung der Indexmiete wirksam sei. Denn die Vorgaben der Mietpreisbremse gelten nur für die bei Mietbeginn geltende Miethöhe. Laut § 557a Abs. 4 BGB sei ausdrücklich vorgesehen, dass die §§ 556d bis 556g BGB nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden seien. Da die Miete beim Einzug der Mieter im Rahmen der Bedingungen zur Mietpreisbremse gelegen habe, darf die Indexmiete die Vergleichsmiete im Laufe der Jahre auch übersteigen.
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 2. November 2022, Az. 123 C 77/2