Kein Hausgeld während Corona-Pandemie? Zahlungsrückstände im Krisen-Alltag

Es mehren sich die Berichte, wonach Eigentümer die Zahlung des Hausgelds unter anderem aufgrund des Corona-bedingten Mietausfalls aussetzen. Hierfür gibt es aber keine Berechtigung.

Der Schutzschirm des Covid-19-Gesetzes, das vorerst eine Gewährung des Schuldnerschutzes bis 30. Juni 2020 vorsieht, bezieht sich auf Dauerschuldverhältnisse. Das Hausgeld gehört hier nicht dazu. Dauerschuldverhältnisse ergeben sich aus Wärmelieferungsverträgen, Wartungsverträgen oder auch aus dem Verwaltervertrag. Jedoch auch aus diesen resultierende Forderungen sollten pünktlich gezahlt werden – solange es die finanzielle Situation der Wohnungseigentümergemeinschaft zulässt.

Werkverträge mit Handwerkern oder anderen Dienstleistern fallen ebenso nicht unter Dauerschuldverhältnisse. Hier besteht also kein Leistungsverweigerungsrecht. Die einzige Möglichkeit, die Zahlung zu variieren, besteht in individuellen Vereinbarungen zur Stundung.

Immobilienverwalter sollten also wie gehabt das Hausgeldinkasso betreiben. Im Einzelfall sind entsprechende Hinweise an Eigentümer, dass bei Haushaltsgeldern kein Zurückbehaltungsrecht gilt, empfehlenswert.

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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