Zu den wesentlichen Änderungen für Immobilieneigentümer und Verwalter zählen vor allem:
1. Die Labore sind ab sofort gesetzlich verpflichtet, positive Befunde direkt an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu senden.
2. Die in den jeweiligen Landeslisten geführten Labore müssen die Aufsicht über die Analytik sowie über die Probenahme haben. Ein Auftrag über die Umsetzung der Trinkwasseruntersuchung nach Trinkwasserverordnung muss deshalb zwingend so geschlossen werden, dass das Labor mit der Probenahme und der Analytik direkt beauftragt wird.
Das Labor kann natürlich weiterhin Probenehmer und Unternehmen, die in das Qualitätsmanagement des Labors eingebunden sind, mit der Probenahme beauftragen.
3. Bei neu gebauten Objekten hat die Erstuntersuchung zur Umsetzung der Trinkwasserverordnung in den ersten drei bis zwölf Monaten nach Fertigstellung zu erfolgen.
4. Neu definiert wird der Begriff der Gefährdungsanalyse. Dieser deckt sich nun völlig mit der neuen Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2. Gefährdungsanalysen, die nicht dem Umfang und der inhaltlichen Tiefe der VDI 6023-2 entsprechen, werden von Gesundheitsämtern zukünftig nicht mehr anerkannt!
Dies soll verhindern, dass nicht der Form entsprechende „Gefälligkeitsgutachten“ von unqualifizierten „Sachverständigen“ durchgeführt werden.
5. Wichtig ist vor allem in § 17 der neue Absatz 7. Dieser besagt dass, „…bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser keine Stoffe oder Gegenstände in Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser gebracht werden und keine physikalischen oder chemischen Verfahren eingesetzt werden dürfen, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände sowie eingesetzte Verfahren dürfen bis zu zwei Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.“
Dies schließt zum Beispiel Dauerdesinfektionen und andere technische „Wunderlösungen“, die im Zuge der Umsetzung der Trinkwasserverordnung vermehrt angeboten werden, ein.
Die Änderungen zeigen, dass der Gesetzgeber den Fokus auf eine richtlinienkonforme Abwicklung richtet. Somit wird die Position der Trinkwasserlabore und von Trinkwasserfachunternehmen, die im Auftrag von Verwaltern und Eigentümern die Kommunikation mit den Behörden führen und zertifiziertes Personal zur Durchführung der Sofort- und Dekontaminationsmaßnahmen vorhalten, gestärkt.
Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin
Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de