Wohnungseigentum: Vergütung für den Beirat?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt mehrheitlich, einen Beirat zur Unterstützung des Verwalters einzusetzen (§ 29 WEG). Gesetzlich nicht geregelt ist, ob die Tätigkeit des Beirats gegen Vergütung entgeltlich erfolgt oder unentgeltlich. Deshalb beschließen die Wohnungseigentümer eine Aufwandsentschädigung für den Beirat. Eigentümer Q passt das nicht – er ficht an mit dem Antrag, den gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht (AG) Hattingen verwirft seinen Anfechtungsantrag mit Urteil vom 23. Januar 2014 – 28 C 30/13, ZMR 2014, S. 576 = ZWE 2014, S. 373). Der Beschluss sei nicht zu beanstanden. Er entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Den Beiräten könne eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeiten gewährt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümergemeinschaft hätten Mitglieder des Beirates sogar einen entsprechenden Anspruch. Auch die Festsetzung eines Betrages von 200 € pro Monat und Jahr seien nicht zu beanstanden. Schließlich bleibe es bedenkenfrei, diese Beiratsentschädigung auf 250 € pro Jahr beginnend mit dem 1. Januar 2014 zu erhöhen. Auch zusätzliche Ausgaben für Büromaterial, die der Beirat benötigt und verbraucht, seien gegen Vorlage der Quittung zu erstatten. Insgesamt entspreche die Ausübung der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der angefochtenen Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung (a. a. O., Randnummern 4849 der Entscheidungsgründe).

Das Ergebnis der Entscheidung ist richtig. Kritisch anzumerken ist jedoch, dass das Gericht die Begriffe „Aufwandsentschädigung“ und „Vergütung“ synonym verwendet. Für Aufwandsentschädigungen besteht bereits ein gesetzlicher Anspruch aus §§ 670, 677 ff BGB. Aufwandsentschädigungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie zuvor den einzelnen Beiratsmitgliedern selbst als Aufwand zum Beispiel für den Kauf von Büromaterial angefallen und durch Quittung nachgewiesen sind.

Dem entgegen bezeichnet die Vergütung eine Pauschale für die reine Tätigkeit, anders gesagt: für die Arbeit des Beirats sowie für den Zeitaufwand ohne beleghaften Nachweis. Wenn das AG Hattingen also von Aufwandsentschädigung spricht, so meint es tatsächlich eine Vergütung. Diese muss in der Tat beschlossen werden, damit entsprechende Zahlungen eine Rechtsgrundlage erhalten.

Soll der Beirat allerdings nach den Inhalt seiner Bestellung nicht nur den Verwalter – intern – unterstützen, sondern auch nach außen für die Wohnungseigentümergemeinschaft geschäftsbesorgend tätig werden dürfen, so ergibt sich der Vergütungsanspruch hierfür bereits aus dem Gesetz (§§ 675, 611 BGB). Er tritt neben den Aufwendungsersatzanspruch. Gibt es keine Absprachen über die Höhe der Vergütung, so ist die übliche Vergütung als vereinbart geschuldet, die ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB). Selbstverständlich ist sie steuerpflichtig (vergleiche zum Ganzen: Bärmann/Merle, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, 11. Auflage 2010, § 29 WEG Rn. 115 ff, insbesondere 117-118).

 

Quelle

Haus und Grund Niedersachsen Landesverband,

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Niedersächsischer Haus-, Wohnungs- und
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