Im Mietvertrag ist vereinbart, dass der Vermieter den Verteilerschlüssel für die Betriebskosten mit der ersten Abrechnung selbst nach billigem Ermessen bestimmt. Gestritten wird über die Wirksamkeit dieser Klausel.
Ja, sagt der BGH, der gesetzliche Verteilerschlüssel für Betriebskosten nach Wohnfläche gemäß § 556 a BGB sei abdingbar, andere Verteilung könne vereinbart werden. Werde festgelegt, dass allein der Vermieter dies mit der ersten Betriebskosten-Abrechnung bestimmt, so ist dies in Ordnung (BGH 05.11.2014 – VIII ZR 257/13 in ZMR 2015, 207).
Quelle:
Haus und Grund Niedersachsen,
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