Noch bis zum 31. März 2014 können Eigentümer einen Grundsteuererlass für ihre leerstehenden Immobilien beim Finanzamt beantragen. Ist der Leerstand unverschuldet und dadurch der Ertrag in voller Höhe ausgefallen, so wird die Grundsteuer zur Hälfte erlassen. Ein Grundsteuererlass von 25 Prozent ist möglich, wenn die erzielte Jahreskaltmiete geringer ist als die Hälfte der ortsüblich erzielbaren Jahreskaltmiete bei vergleichbaren Objekten.
Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Vermietungseinheiten mit unterschiedlich hohen Marktmieten, so muss für jede Einheit einzeln geprüft werden, ob der Eigentümer den Leerstand zu verantworten hat. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom 27. September 2012.