Neue Heizungsförderung unter Vorbehalt

Trotz der unklaren Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen hat der Haushaltsausschuss des Bundestages die Neufassung der Richtlinie für die Bundesförderung effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gebilligt. Sie sieht strukturelle Veränderungen und höhere Fördersätze ab 1. Januar 2024 vor.

Der Richtlinienentwurf aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurde wochenlang zwischen den Fraktionen diskutiert und mehrfach verändert.

Nun steht die neue Systematik für die Förderung der Heizungserneuerung durch gestaffelte Zuschüsse fest:

  • Förderfähig sind: Solarthermieanlage, Biomasseheizung, Wärmepumpe, Brennstoffzellenheizung, wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrkosten), innovative Heizungstechnik, Errichtung / Umbau / Erweiterung Gebäudenetz, Anschluss an ein Gebäudenetz, Anschluss an ein Wärmenetz.
  • Für alle förderfähigen Wärmeerzeuger soll es künftig eine einheitliche Grundförderung in Höhe von 30 Prozent geben.
  • Für elektrische Wärmepumpen, die als Energiequelle das Erdreich, Grundwasser oder Abwasser nutzen oder mit einem natürlichen Kältemittel arbeiten, wird zusätzlich ein Effizienz-Bonus in Höhe von 5 Prozent gewährt.
  • Eigentümer von Biomasseheizungen, die maximal 2,5 Milligramm Feinstaub pro Kubikmeter ausstoßen, werden mit einem pauschalen Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro belohnt.
  • Wer seine funktionsfähige fossile Heizung in 2024 oder 2025 erneuern, erhält einen 25-prozentigen Klimageschwindigkeits-Bonus. Er ist degressiv angelegt und reduziert sich in 2026 und 2027 um jeweils fünf, in den Folgejahren um drei Prozentpunkte. Für den Einbau einer Biomasseanlage wird dieser Bonus nur gewährt, wenn sie mit einer Wärmepumpe, einer Solarthermie- oder einer PV-Anlage gekoppelt ist, die bilanziell die Trinkwassererwärmung übernimmt.
  • Ein Einkommens-Bonus von 30 Prozent ist selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro vorbehalten.
  • Grundförderung und Boni können kumuliert werden, sind aber auf 55 Prozent gedeckelt. Für Selbstnutzer gilt eine Obergrenze von 70 Prozent.
  • Maximal förderfähig sind Investitionen in Höhe von 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit. Betrifft eine Maßnahme nicht alle Wohneinheiten – etwa beim Tausch einzelner Gasetagenheizungen – gilt ein anteiliger Höchstbetrag.

Damit nicht nur Heizungen getauscht, sondern der Energieverbrauch in den Gebäuden reduziert wird, sollen auch weitere Einzelmaßnahmen wie die Fassadendämmung, der Fenstertausch oder der Einbau von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung zeitlich befristet stärker gefördert werden. Eigentümer können in 2024 und 2025 einen Konjunktur-Booster in Höhe von 10 Prozentpunkten erhalten. Die Förderung für Einzelmaßnahmen und Anlagentechnik erhöht sich damit vorübergehend auf 25 Prozent. Wird die jeweilige Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan vorgeschlagen, ist ein iSFP-Bonus in Höhe von 5 Prozent möglich. Der Staat unterstützt Einzelmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von bis zu 30.000 Euro. Diese Höchstgrenze erhöht sich auf 60.000 Euro, wenn ein iSFP-Bonus gewährt wird. Der Bewilligungszeitraum verlängert sich von bislang 24 auf künftig 36 Monate.

Maßnahmen zur Optimierung der Heizungsanlage werden künftig in zwei Formen gefördert:

  • Für Effizienzmaßnahmen wie den hydraulischen Abgleich gibt es analog zu den übrigen Einzelmaßnahmen die bisherige Förderung in Höhe von 15 Prozent plus den befristeten 10-prozentigen Konjunktur-Booster und ggfs. einen 5-prozentigen iSFP-Bonus, allerdings nur in Wohngebäuden mit maximal fünf Wohneinheiten bzw. Nichtwohngebäuden mit höchstens 1.000 Quadratmetern geheizter Fläche.
  • Neu eingeführt wird die Förderung von Emissionsminderungsmaßnahmen bei Biomasseheizungen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 4 Kilowatt in Höhe von 50 Prozent.

Die energetische und akustische Fachplanung und die Baubegleitung werden mit 50 Prozent bezuschusst. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt ein Deckel von 5.000 Euro. In Mehrfamilienhäusern sind 2.000 Euro je Wohneinheit, maximal jedoch 20.000 Euro förderfähig.

Im Laufe des Jahres 2024 soll ein neues KfW-Programm mit einem Ergänzungskredit für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro starten. Sie können mit einem Kreditvolumen in Höhe von bis zu 120.000 Euro Kosten für die Heizungserneuerung und weitere Effizienzmaßnahmen finanzieren, wenn diese über die Zuschussförderung hinausgehen.

Auch die Zuständigkeiten werden neu verteilt: Die Kredit-Anstalt für Wiederaufbau (KfW) ist künftig für alle Heizungszuschüsse zuständig, mit Ausnahme von Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes. Dieser Part bleibt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa), die übrigen Einzelmaßnahmen sowie Heizungsoptimierung und Emissionsminderung und Fachplanung ebenfalls.

Und schließlich ändert sich das Antragsverfahren: Förderanträge können künftig erst gestellt werden, wenn ein Unternehmen mit der Umsetzung beauftragt ist. Dabei muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage vereinbart sein. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Maßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraums umgesetzt wird. Für die Heizungserneuerung gilt eine Übergangsregelung: Wer mit der Maßnahme zwischen der Veröffentlichung der Förderrichtlinie und dem 31. August 2024 beginnt, kann den Förderantrag bis zum 30. November 2024 einreichen.

Quelle:

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Jede Dritte Heizungsanlage und beinahe jede zweite Öl-Zentralheizung ist älter als 20 Jahre

Heizungsanlagen in Mehrfamilienhäusern sind mit durchschnittlich 14,2 Jahren etwas älter als Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern (13,9 Jahre). Die Differenzierung der Daten zum Alter der Wärmeerzeuger zeigen, wie groß das Problem der ineffizienten Heizungen mit hohen CO2-Emmissionen ist: Die in den Wohnungen vorhandenen Öl-Zentralheizungen wurden im Schnitt vor 17,7 Jahren eingebaut. Sie sind damit deutlich älter als andere Technologien (Gas-Zentralheizung: 12,4 Jahre, sonstige Heizungssysteme: 12,6 Jahre). Knapp ein Drittel aller Öl-Zentralheizungen (31,3 Prozent) ist 25 Jahre oder ältere, weitere 17,0 Prozent 20 Jahre bis 25 Jahre alt.

Kurz vor Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes belegen die Daten außerdem: Die Beheizungsstruktur verändert sich, allerdings langsam. Wärmepumpen-Zentralheizungen beheizen nun 5,7 Prozent der deutschen Wohnungen – mehr als doppelt so viele wie zum Zeitpunkt der letzten Befragung im Jahr 2019 (2,2 Prozent). Der Anteil der Fernwärme hat sich auf 15,2 Prozent erhöht (2019: 13,9 Prozent), der von Gas-Etagenheizungen auf 11,6 Prozent (2019: 9,8 Prozent). Bei allen anderen Technologien sind die Anteile zurückgegangen. Gas-Zentralheizungen finden sich nun in 33,787 Prozent der Wohnungen (2019: 35,7 Prozent) und Öl-Zentralheizungen in 23,0 Prozent (25,0 Prozent). Bei den Energieträgern hat Gas mit einem auf 49,5 Prozent gestiegenen Anteil die Nase vorn (2019: 48,2 Prozent).

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IW und BBSR: Wohnen sorgt für hohe regionale Unterschiede bei Lebenshaltungskosten

Ein neuer vom Institut der deutschen Wirtschaft (IW) und dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) entwickelter Preisindex macht Wohn- und Lebenshaltungskosten für alle 400 Kreise und kreisfreien Städte vergleichbar. Für 2022 zeigen die Wissenschaftler: Bei den Wohnkosten gibt es die größten Abweichungen zwischen den einzelnen Regionen.

In Braunschweig und im Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz in Bayern liegen die Lebenshaltungskosten genau im Bundesdurchschnitt (Indexwert: 100). Am höchsten fallen sie in München (Indexwert: 125), im Landkreis München (117), in Frankfurt (116) und Stuttgart (115) aus. Am günstigsten ist das Leben im sächsischen Vogtlandkreis (Indexwert: 90), im thüringischen Greiz (90,5) sowie in Görlitz (90,6).

Werden die Wohnkosten herausgerechnet, so ergibt sich eine deutlich geringere Spreizung der Indexwerte, nämlich zwischen 98 (Landkreis Leer in Niedersachsen) und 104 (Stuttgart). Die Wohnkosten sind also maßgeblich verantwortlich für die deutlichen regionalen Unterschiede in den Lebenshaltungskosten insgesamt, so das Fazit der Wissenschaftler. Am Beispiel Vogtlandkreis zeigen sie: Die Wohnkosten liegen hier 32 Prozent unter dem deutschen Durchschnitt, die sonstigen Kosten jedoch nur 0,3 Prozent.

Grundlage der Studie von IW und BBSR sind automatisiert erfasste Preisdaten aus diversen frei zugänglichen Internetseiten. Sie wurden in Anlehnung an den Warenkorb des Statistischen Bundesamtes nach durchschnittlichem Verbrauch gewichtet und zu einem Regionalpreisindex zusammengefügt. Für die Wohnkosten haben die Forscher alle verfügbaren Angebotsmieten erhoben und sie mithilfe eines Modells auf Bestandsmieten umgerechnet.

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Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2023 schließen Lücke bis 2030 nicht vollständig

Das Bundeskabinett hat mit dem Klimaschutzprogramm 2023 Maßnahmen beschlossen, durch die bis zu 80 Prozent der bestehenden Klimaschutzlücke bis zum Jahr 2030 geschlossen werden können. Das Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 65 Prozent gegenüber 1990 zu verringern, wird jedoch damit nicht erreicht.

Darauf weist auch der Expertenrat für Klimafragen hin. Er bescheinigt dem Klimaschutzprogramm zugleich eine erhebliche Minderungswirkung. Die Bundesregierung betont, dass sich viele Maßnahmen des aktuellen Programms in der Umsetzung befinden oder bereits umgesetzt sind und erinnert an die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das Deutschland-Ticket, die CO2-abhängige LKW-Maut sowie Verfahrensbeschleunigungen und Flächen für den Ausbau Erneuerbarer Energien. In den kommenden Jahren stehe unter anderem der Ausbau eines Wasserstoffnetzes, ein umfangreicher Ausbau der Übertragungs- und Verteilernetze für die Stromversorgung und die Erarbeitung der Carbon-Management-Strategie an, heißt es aus dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWK). Die Wirkung des Klimaschutzprogramms schätzt die Bundesregierung unter Berücksichtigung von verbleibenden Unsicherheiten wie etwa der Energiepreisentwicklung in ihrer Unterrichtung des Bundestags (Bundestagsdrucksache 20/8150) folgendermaßen ein: „Musste die Bundesregierung zu Beginn dieser Legislaturperiode noch von einer kumulierten Gesamtlücke von über 1.100 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente im Zeitraum von 2022 bis 2030 ausgehen (Projektionsbericht 2021 und Eröffnungsbilanz Klimaschutz des BMWK), so kann bei konsequenter Umsetzung der Maßnahmen dieses Klimaschutzprogramms von einer Verringerung dieser Lücke um etwa 900 Mio. Tonnen ausgegangen werden.“ Bundeswirtschaftsminister Habeck unterstrich, es bleibe noch viel zu tun. Entscheidend sei die Umsetzung. „Daran zu arbeiten, ist eine Aufgabe für die gesamte Regierung.“

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