Ein Wohnungseigentümer kann direkt auf Beseitigung von aufgestellten Videokameras klagen, wenn er beim Betreten oder Verlassen der Wohnung von der Kamera erfasst wird (§§ 9a Abs. 2 WEG; 1004 BGB). Die Ansprüche ergeben sich nicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und sind auch keine solchen, die ihre Rechtsgrundlage in dem Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft haben.
Derartige Ansprüche, die sich als deliktische Ansprüche aus § 823 BGB i. V. m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder aus der DS-GVO ergeben, sind keine Ansprüche die nach § 9a Abs. 2 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung übertragen sind. Vielmehr handelt es sich um Individualansprüche der durch die Aufnahmen Beeinträchtigten.
Dass diese zugleich Wohnungseigentümer sind, führt nicht dazu, dass insoweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) diese Rechte geltend machen muss.
Das gesamte Urteil des LG Frankfurt am Main (AZ: 2-13 T 33/23, 10.05.2023)
Quelle:
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