Bundestag beschließt Reform der Verordnung über Heizkostenabrechnung

Die Bundesregierung hat am 4. August eine Reform der Verordnung zur Heizkostenabrechnung beschlossen. Durch die Verordnung werden die Vorgaben der novellierten EU- Richtlinie 2012/27 (EED) in nationales Recht umgesetzt. Ferner beabsichtigt die Regierung dadurch Smart Meter und folglich die Energiewende voranzubringen.

Die Reform sieht vor, dass künftig alle neu installierten Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein müssen. Dies bedeutet konkret, dass bereits installierte Geräte bis zum Ablauf der Frist am 31. Dezember 2026 entsprechend nachgerüstet oder ersetzt werden müssen. Die Auflage gilt bereits für alle Geräte, die seit dem 25. Oktober 2020 installiert wurden.

Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, sind Gebäudeeigentümer künftig dazu verpflichtet, Endnutzern – also Mietern und Wohnungseigentümern – ab Inkrafttreten mindestens zweimal jährlich, ab dem 1. Januar 2022 sogar monatlich, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zukommen zu lassen. Darüber hinaus müssen Eigentümer einmal jährlich unabhängig von der Fernablesbarkeit der Geräte mit den Abrechnungen Informationen etwa über den Brennstoffmix sowie die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle bereitstellen. Außerdem muss ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums vorgelegt werden. Dadurch soll der sparsame Umgang mit Wärmeenergie unter Endnutzern angeregt und gefördert werden.

Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG

Mit dem neuen WEG wurde die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zum 1.Dezember 2020 vom Gesetzgeber neu geregelt (§ 18 Abs. 4 WEG). Jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer hat das Recht, nach Vorankündigung und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten in den Büroräumen des Verwalters die Verwaltungsunterlagen und Abrechnungsbelege einzusehen.

Dieses Recht kann nicht beschränkt oder verweigert werden. Der Eigentümer muss keinen Grund für die Belegeinsicht angeben. Das Einsichtsrecht umfasst sämtliche Dokumente, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums relevant sind, etwa Verträge, Kontoauszüge und Pläne, wobei datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten sind. Erfasst sind sowohl Papierdokumente als auch digitale Dokumente. Der Anspruch richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Zur Erfüllung des Anspruchs ist der Verwalter als Organ berufen. Der Eigentümer kann auch verlangen, dass der Verwalter ihm gegen Kostenerstattung Kopien konkret benannter Belege fertigt. Das Recht zur Belegeinsicht erstreckt sich auch auf die Einzelabrechnungen von Miteigentümern. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen hier nicht, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft ist und die Einsichtnahme dem Zweck des Gemeinschaftsverhältnisses dient (OLG München 09.03.2007 – 32 Wx 177/06).

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