Die laufende Novelle der Heizkostenverordnung weist im Referentenentwurf einige wichtige Ansätze auf. Doch es bestehen auch erhebliche Schwachstellen, die der VDIV Deutschland in seiner Stellungnahme deutlich aufzeigt. Um das Erreichen der mit der Änderungsverordnung geplanten Ziele nicht zu gefährden, sind Korrekturen unverzichtbar.
Mit dem gemeinsamen Referentenentwurf vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) einer „Verordnung zur Änderung der Heizkostenverordnung“ werden die Vorgaben der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie vom 11. Dezember 2018 zur Fernablesbarkeit der messtechnischen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung in nationales Recht umgesetzt. Danach müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung fernablesbar sein. Bereits installierte Geräte sind mit der Funktion der Fernablesbarkeit bis zum 1. Januar 2027 nachzurüsten oder zu ersetzen, sofern dies technisch machbar ist und nicht durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt. Mit der Neuinstallation bzw. Nachrüstung von fernablesbaren Zählern oder Heizkostenverteilern müssen Vermieter darüber hinaus ihre Mieter ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung mindestens zweimal im Jahr sowie ab dem 1. Januar 2022 während der Heizperiode mindestens monatlich Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen bereitstellen. Fehlerhafte Informationen sollen nach dem Verordnungsentwurf Mieter berechtigen, die abgerechneten Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen.
„Grundsätzlich ist es ein begrüßenswertes Ziel, der Digitalisierung der Energiewende einen weiteren Schub zu geben sowie die Interoperabilität von Zählern und Heizkostenverteilern zu fördern, um einen Anbieterwechsel zu erleichtern“, erklärt der Geschäftsführer des VDIV Deutschland Martin Kaßler. Im Rahmen der Anhörung stellt der VDIV Deutschland aber auch klar, dass der vorliegende Entwurf in einigen Punkten erhebliche Schwachstellen aufweist, die das Erreichen der mit der Änderungsverordnung angestrebten Ziele stark gefährden.
Technologieoffenheit erstrebenswert
So fordert der VDIV unter anderem, dass mit dem neuen § 5 Abs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkV-E) auf Daten- und Geräteebene eine größere Technologieoffenheit gewährleistet wird, vor allem hinsichtlich der Art der Kommunikationsverbindung und des genutzten Datenübermittlungsprotokolls. Der Verordnungsgeber wurde ferner darauf hingewiesen, dass es für Immobilienverwaltungen, die für die Gebäudeeigentümer als Vertretungsorgan agieren, sehr schwierig wird, noch innerhalb des Jahres 2021 sämtliche Verträge mit Messdienstleistern bis spätestens zum 30.09.2021 umzustellen. „Es kann nicht sein, dass die verspätete Umsetzung der EED-Richtlinie nun der Immobilienwirtschaft aufgebürdet wird, wo nicht einmal klar ist, wann die novellierte Heizkostenverordnung in Kraft treten wird“, merkt der VDIV-Deutschland-Geschäftsführer kritisch an.
Der VDIV Deutschland fordert daher, dass sämtliche im Entwurf verankerte Fristen zwingend dem zeitlichen Bearbeitungsstand des Verordnungsentwurfs anzupassen sind. Auch sollte sich die Mitteilungspflicht auf Verbrauchsinformationen im neu eingefügten § 6a HeizkV-E für Heizung und Warmwasser beschränken, denn die für eine „Abrechnung“ erforderlichen Unterlagen des Energielieferanten liegen in der Regel unterjährig noch nicht vor. So kann beispielsweise der Gebäudeeigentümer die nach dem Verordnungsentwurf erforderliche Informationen über den verwendeten Brennstoffmix erst dem Nutzer mitteilen, wenn er selbst nach Ablauf des Abrechnungsjahres diese Information erhält.
Einrohrheizung
Die Novelle der Heizkostenverordnung sollte außerdem genutzt werden, um eine Abrechnungsmöglichkeit von Einrohrheizungen mit nicht freiliegenden Rohren zu schaffen. Nach der derzeit geltenden Heizkostenverordnung sind solche Anlagen mit überwiegend ungedämmten „freiliegenden“ Leitungen auf Grundlage der Richtlinie VDI 2077 nach den anerkannten Regeln der Technik abrechenbar. Sobald diese Rohre allerdings verbaut sind, gelten sie nicht mehr als „freiliegend“, obwohl diese Rohre die gleiche oder sogar eine höhere Wärmeabgabe haben als ungedämmte freiliegende Rohre. Auf diesen Umstand hat der VDIV den Gesetzgeber ebenfalls aufmerksam gemacht und fordert, dass der einschlägige § 7 Nr. 1 Satz 3 der geltenden Heizkostenverordnung entsprechend angepasst wird.
Fristen nachbessern
Schließlich muss hinsichtlich einzuhaltender Fristen für Gebäudeeigentümer und Immobilienverwaltungen dringend nachgebessert werden. „Damit die teilweise kostenintensiven Prozessumstellungen mit Software-Anpassungen sowohl bei Messdienstleistern als auch Verwaltungsunternehmen erfolgen können, bedarf es einer generellen zwei- bis drei-jährigen Übergangsfrist in § 12 iVm. § 6a HeizkV-E“, betont Kaßler. Denn gerade für die verpflichtende Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen wird das Betreiben von entsprechenden Portalen für das Datenmanagement zwingend erforderlich werden.
Der Entwurf befindet sich noch in der Ressortabstimmung. Es bleibt abzuwarten, ob die geänderte Heizkostenverordnung noch während der laufenden Legislaturperiode in Kraft treten wird.
Quelle:
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