Corona-Virus: Bundeskabinett verabschiedet aktuelle Sonderregelungen zum Wohnungseigentumsgesetz

Anlässlich der drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch das Corona-Virus hat das Bundeskabinett heute das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht” beschlossen. Dieses enthält u. a. temporär geltende Sonderregelungen zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG), um die Handlungsfähigkeit von Wohnungs­eigentümergemeinschaften und Immobilienverwaltungen zu gewährleisten.

Der vom Bundeskabinett gebilligte Gesetzentwurf enthält Regelungen zum Wohnraum- und Gewerbemieterschutz, zur Stundung von Dauerschuld­verhältnissen, zum Aussetzen der Insolvenzantragspflicht, neuen Liquiditätshilfen sowie vorübergehenden Erleichterungen in den Bereichen des Genossenschaftsrechts, des Aktienrechts, des Vereins-, Stiftungs- und Umwandlungsrechts sowie des Wohnungseigentumsrechts.

Mit den Beschlüssen des Bundeskabinetts wurde festgelegt, dass auf die Durchführung von Eigentümerversammlungen zunächst verzichtet werden kann. Bestehende Wirtschaftspläne der Wohnungseigentümerschaften bleiben erhalten. Auslaufende und neu zu schließende Verwalterverträge gelten fort. Notinstand­setzungen können vorgenommen werden”, so fasst VDIV-Deutschland-Geschäftsführer Martin Kaßler die neuen Regelungen zusammen. Der Gesetzgeber will damit den Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten Rechnung tragen, die sich aus den Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 ergeben.

Die temporären Änderungen des WEG im Überblick

Die Sonderregelungen sehen vor, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Dadurch werden die durch den Bestellungsbeschluss sowie durch die Höchstfristen des § 26 Absatz 1 Satz 2 WEG festgesetzten Begrenzungen der Amtszeit zeitweise außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen ist, aber auch, wenn sie erst danach abläuft. Die Amtszeit endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters.

Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Somit ist sichergestellt, dass seine Fortgeltung auch ohne Beschlussfassung gegeben ist. Erst in der nächsten Eigentümerversammlung wird dann die Jahresabrechnung beschlossen. Soweit die Jahresabrechnung für steuerliche Zwecke erforderlich ist, muss diese den Wohnungseigentümern schon zuvor zur Verfügung gestellt werden. „Um hier Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Immobilienverwaltungen allen Eigentümern die Jahresabrechnung übermitteln”, rät Kaßler.

Mit den Sonderregelungen bleibt die Gemeinschaft in der durch den SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Situation handlungsfähig, auch wenn keine Eigentümer­versammlung durchgeführt werden kann. Über alle anderen Schritte kann entschieden werden, wenn Versammlungen wieder stattfinden. Unaufschiebbare Maßnahmen wie solche zur Abwendung von Schäden am Gemeinschaftseigentum (Notinstandsetzung) kann die Verwaltung auch nach bereits geltendem WEG ohne vorherige Beschlussfassung treffen (§ 27 Absatz 1 Nummer 3 WEG).

„Diese Sonderregelungen sind in der aktuellen Lage vernünftig und werden von uns unterstützt”, so VDIV-Geschäftsführer Kaßler. „Gleichwohl haben wir darauf gehofft, dass das federführende Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auch ausdrücklich die Möglichkeit von Online-Versammlungen einräumt und Umlaufbeschlüsse in Textform mit einer Dreiviertel-Mehrheit zulässt. Die Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie werden zeigen, dass wir diese Instrumente stärker als bisher benötigen, um Eigentümergemeinschaften handlungsfähig zu halten. Dazu gehört auch zukünftig die Beibehaltung der zweiwöchigen Ladungsfrist für Eigentümerversammlungen.”

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin

Telefon: 030 3009679-0
Fax: 030 3009679-21
E-Mail: office@vdiv.de
Web: www.vdiv.de

 

Oberstes Ziel jetzt – die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamen!

Breitet sich das neuartige Coronavirus ungehindert aus, erkranken in kurzer Zeit so viele Menschen, dass die Krankenhäuser überfüllt werden und die medizinische Versorgung zusammenbrechen kann.

Deshalb zielen derzeit sämtliche Anstrengungen von Regierung, Behörden und des Gesundheitssystems darauf ab, die rasante Zunahme täglicher Neuinfektionen zu verlangsamen.

Durch Anpassung des Verhaltens – möglichst viel zu Hause bleiben, Fachleute sprechen auch  von „sozialer Distanzierung“ – können Sie dazu beitragen, dass sich das Virus langsamer verbreitet.

Damit leisten Sie Ihren Beitrag, Menschenleben zu retten und auch ältere und Menschen mit Vorerkrankungen zu schützen, die von dem Coronavirus stärker betroffen sind als alle anderen.

Darüber hinaus bleibt das Beachten einer guten Hygiene (Richtig Händewaschen, Husten und Niesen) weiterhin von großer Bedeutung.

 

Quelle:

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Maarweg 149 – 161
50825 Köln-Ehrenfeld
Tel.: 0221 / 8992-0
Fax: 0221 / 8992-300
E-Mail: poststelle(at)bzga.de

 

Gerichtsentscheidungen zum Berliner Mietendeckel

Das Landgericht Berlin erachtet den Mietendeckel für formell verfassungswidrig (Beschluss vom 12. März 2020, Az.: 67 S 274/19). Nach Auffassung der Richter fehlte dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz, da die Bundesgesetzgebung zur Mietenregulierung Vorrang habe und eine Sperrwirkung für jeden Landesgesetzgeber entfalte. Das anhängige Berufungsverfahren wurde ausgesetzt und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Karlsruher Richter hatten am selben Tag über drei Eilanträge zu entscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht (1 BvQ 15/20) hat einen Eilantrag von Vermietern gegen den Berliner Mietendeckel abgelehnt. Die Antragsteller wollten erreichen, dass sie vorerst nicht mit Bußgeldern bestraft werden können, wenn sie Mieter nicht umfassend informieren oder die gesetzlich bestimmte Höchstmiete überschreiten. Die Karlsruher Richter kamen in ihrer Folgenabwägung zu dem Schluss, dass es deutlich mehr Nachteile hätte, das Gesetz jetzt auszusetzen als es vorläufig wie beschlossen anzuwenden.

Eine weitere Verfassungsbeschwerde (1 BvR 475/20) nahm das Gericht nicht zur Entscheidung an, weil die Kläger eine Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend dargelegt hatten. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1 BvR 515/20) lehnte die Kammer ab, weil die Kläger nicht deutlich gemacht haben, dass ihnen durch die angegriffenen Regelungen des Gesetzes ein schwerer Nachteil entsteht.

Auch von mehreren Berliner Amtsgerichten liegen mittlerweile mehrere, teils widersprüchliche Entscheidungen zum Mietendeckel vor. Für Aufsehen hat vor allem das jüngste Urteil des Amtsgerichtes Schöneberg gesorgt, das einen Widerspruch gegen eine Mieterhöhung mit Hinweis auf den Mietendeckel ablehnte. Der Richter vertrat die Auffassung, der landesrechtliche Mietendeckel dürfe das Bundesrecht nicht außer Kraft setzen.

Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) war am 27. Februar 2020 in Kraft getreten. Danach wird die Miete in bestehenden Mietverhältnissen auf dem Stand der am Stichtag 18. Juni 2019 wirksam vereinbarten Miete eingefroren. Auch bei Neuvermietungen darf keine höhere Miete als die vom 18. Juni 2019 verlangt werden. Werden Wohnungen neu oder wieder vermietet, gelten Obergrenzen. Grundsätzlich darf für eine Wohnung, wenn sie wiedervermietet wird, keine höhere Miete als zuvor verlangt werden. Lag diese Miete allerdings über den im Gesetz genannten Obergrenzen (§§ 6 und 7), gilt die gesetzliche Obergrenze und nicht die alte, höhere Miete für den neuen Mietvertrag. Diese Obergrenzen gelten auch bei Wohnungen die erstmalig vermietet werden. Verstöße gegen diese Vorgaben gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin

Telefon: 030 3009679-0
Fax: 030 3009679-21
E-Mail: office@vdiv.de
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Elektromobilität braucht neben Autos und Ladestationen auch Leitungsinfrastruktur

Mit dem heute im Kabinett beschlossenen Gebäude-Elektromobilitäts­infrastruktur-Gesetz (GEIG) verfolgt die Bundesregierung ihre Linie, Elektromobilität als zentrale Säule der Klimawende zu etablieren, konsequent weiter. „Die Einbau- bzw. Nachrüstpflicht von Schutzrohren für Elektrokabel, die Privilegierung des Einbaus von Ladestationen nach dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEModG) und der neu eigenführte Umweltbonus für E-Autos – all diese neuen Regelungen ebnen den Weg dafür, dass E-Autos künftig unkompliziert über Nacht geladen werden können. Das sind prinzipiell Schritte in die richtige Richtung″, betont Martin Kaßler, Geschäftsführer des Verbandes der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland). „Wichtig ist jedoch, dass diese Maßnahmen Hand in Hand gehen mit den notwendigen städteplanerischen Überlegungen.″

Voraussetzung dafür, dass Verbraucher auf E-Autos umsteigen, ist nicht nur, dass genügend Ladestationen zur Verfügung stehen. Vielmehr muss auch gesichert sein, dass bei ihnen ausreichend Strom ankommt – selbst wenn mehrere Verbraucher gleichzeitig ihre Autos laden möchten. Die heutigen Netze sind darauf nicht überall ausgelegt. Ladeengpässe drohen etwa, wenn Ortsnetztrafos zu klein und Erdkabel zu dünn sind. „Hier besteht dringend Handlungsbedarf. Das Versorgungsnetz darf nicht hinter der Ladeinfrastruktur hinterherhinken″, warnt Kaßler. „Kommunen und Versorger müssen gemeinsam dafür sorgen, dass bei der Erschließung von Neubaugebieten alle Leitungen ausreichend dimensioniert sind und dass bei allen Erneuerungen im Netz E-Mobilität eingeplant wird. Die Installation und Bereitstellung von Leitungen und entsprechender elektrischer Leistung – zumindest bis zur Grundstücksgrenze – ist eine Aufgabe der (kommunalen) Daseinsvorsorge und zugleich ein Erfolgsgarant für eine gelingende Energiewende und die stärkere Ausbreitung der Elektromobilität.″

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) sieht vor, dass bei Neubau oder bei größerer Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder auf einer angrenzenden Fläche künftig jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden muss. Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz entsprechend ausgerüstet und zudem mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die überwiegende Art der Nutzung entscheidend. Generell sind Ausnahmen unter anderem für Bestandsgebäude vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. Ziel des Gesetzes ist, die Möglichkeiten für das Laden von Elektrofahrzeugen zu Hause, am Arbeitsplatz und bei der Erledigung alltäglicher Besorgungen zu verbessern.

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV)
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10117 Berlin

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