Das Gesetz friert in Berlin die Mieten auf den Stand vom 18. Juni 2019 ein. Ausgenommen sind Sozialwohnungen und Neubauwohnungen, die seit dem 1. Januar 2014 fertig wurden. Die Mietentabelle legt Werte zwischen 3,92 Euro/qm und 9,80 Euro/qm fest. Stellt ein Mieter fest, dass seine ab dem Stichtag fällige Miete mehr als 20 Prozent über den in der Mietobergrenzentabelle festgehaltenen Werten liegt, hat er einen Anspruch auf Absenkung der Miete. Der Mietendeckel gilt fünf Jahre, allerdings sind ab Januar 2022 Mieterhöhungen in Höhe der Inflationsrate, maximal aber 1,3 Prozent p.a. – möglich.
Bei Verstößen gegen den Mietendeckel kann eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Um die Folgen für Kleinvermieter abzufedern, sieht das Gesetz eine Ausnahmeregelung für wirtschaftliche Härtefälle vor. Diese sollen auf Antrag von der Investitionsbank Berlin (IBB) geprüft und genehmigt werden. Eingreifen soll und kann die staatliche Förderbank vor allen Dingen dann, wenn die Instandhaltung der Immobilie gefährdet wäre. Außerdem sollen so kleine Vermieter geschützt werden, die einzelne Wohnungen zum Beispiel für die Altersversorgung erworben haben und die Abbezahlung ihres Kredits an den zu erwartenden Mieteinnahmen hängt.
BVI strebt Normenkontrollklage an
Beim BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. und anderen Verbänden der Immobilienwirtschaft stieß das Gesetz bis zuletzt auf erbitterten Widerstand. Der BVI hält den Mietendeckel für verfassungswidrig und unterstützt daher Forderungen führender Verbände aus der Immobilienwirtschaft, ihn mit einer Normenkontrollklage zu stoppen.
Der BVI warnt zudem vor dem Entstehen einer Schattenwirtschaft durch den Mietendeckel. Nebenvereinbarungen und verschleiernde Klauseln drohen Rechtslagen zu umschiffen.
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