Der BGH zur fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses

Die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung verbunden werden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass auch eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs zur Beendigung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist führen kann, wenn die durch den Vermieter unter Berufung auf denselben Sachverhalt vorrangig erklärte und zunächst auch wirksame fristlose Kündigung durch eine vom Mieter nach Zugang der Kündigungserklärung vorgenommene Schonfristzahlung nachträglich unwirksam wird.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2018

KfW fördert Einbruchschutz mit bis zu 1600 Euro

Die Zahl der registrierten Einbrüche ist in den letzten Jahren zwar rückläufig, aber noch immer werden viele dieser Straftaten nicht aufgeklärt.

Für ein sicheres Zuhause Ihrer Eigentümer sind Schutzmaßnahmen also nach wie vor von großer Wichtigkeit. Die Bundesregierung stellt der KfW-Kreditanstalt für Wiederaufbau 2019 erneut 65 Millionen Euro für ein Förderprogramm zur Verhinderung von Einbruchsdelikten zur Verfügung.

Informieren Sie Ihre Eigentümer über die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuschüsse zu stellen, wenn diese ihre Immobilie mit Sicherheitstechnik, wie z.B. Querriegeln an Haustüren, abschließbaren Fenstergriffen, Alarmanlagen etc. ausrüsten möchten.

Bei den ersten 1.000 Euro, die investiert werden, gibt es einen Zuschuss von 20 Prozent. Für alle zusätzlichen förderfähigen Kosten, die über 1.000 Euro hinausgehen, wird ein Zuschuss von 10 Prozent gewährt. Maximal ist ein Investitionszuschuss von 1.600 Euro möglich. Die Durchschnittsfördersumme liegt bei immerhin 500 Euro.

Welche Maßnahmen förderfähig sind und wie die Zuschüsse beantragt werden können, finden Sie hier:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/Einbruchschutz/

 

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin

Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de

Wirtschaftsweise mahnen Reformen in der Wohnungspolitik an

Mehr Wohnraum pro Person, eine wachsende Zahl an Ein-Personen-Haushalten – laut aktuellem Jahresgutachten der Wirtschaftsweisen bietet die demografische Entwicklung nicht nur eine wichtige Erklärung für die steigenden Kaufpreise und Mieten, sondern auch für die wachsenden Probleme bei der Wohnungssuche. Um den angespannten Wohnungsmarkt zu entlasten, mahnen sie Reformen an.

An den demografischen Tendenzen werde sich „auf absehbare Zeit nichts Grundlegendes ändern”, heißt es im Bericht. Zudem befürchten die Regierungsberater, „dass es innerhalb der Städte zu einer sozialen Segregation kommt.” Schnellen Lösungen gebe es in der Wohnungspolitik nicht, doch die Wirtschaftsweisen unterbreiten verschiedene Vorschläge:

Weniger regulatorische Eingriffe in der Wohnungspolitik

„Regulierungen wie die Mietpreisbremse setzen nur an Symptomen an”, lautet die Kritik. Das führt dem Gutachten zufolge dazu, dass sich das Problem eines unzureichenden Wohnungsangebotes noch verschlimmert, „da sich aufgrund von Umwandlungen in möblierte Wohnungen und den Verkauf an Selbstnutzer das Angebot an regulären Wohnungen reduziert”. Die Mietpreisbremse müsse daher abgeschafft werden – und das Wohnungsangebot erhöht.

Niedrigere Nebenkosten statt Baukindergeld

Das Baukindergeld ist aus Sicht der Wirtschaftsweisen nicht zielführend, da Verkäufer nur „die Förderung auf ihre Verkaufspreise umlegen” würden. Stattdessen sollten die Erwerbsnebenkosten gesenkt werden – beispielsweise über einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer. Zudem sollte die betriebliche Altersvorsorge zugunsten des Erwerbs selbstgenutzter Immobilien geöffnet werden, wie es beispielsweise in der Schweiz bereits möglich ist.

Sozialer Wohnungsbau

Da zunehmend öffentlich geförderte Wohnungen aus der Mietbindung fallen, reduziert sich der Sozialwohnungsbestand und beträgt derzeit nur noch gut eine Million Einheiten. Bei den für den sozialen Wohnungsbau geplanten 5 Millionen Euro der Bundesregierung sehen die Wirtschaftsweisen zwei Risiken: zum einen Wohnblöcke, die sich zu sozialen Brennpunkten entwickeln, zum anderen die Fehlbelegung durch Mieter, die aufgrund ihres (zu hohen) Einkommens keinen Anspruch auf Sozialwohnungen haben. Daher empfehlen die Sachverständigen die Einkommen im geförderten Neubau alle drei Jahre zu überprüfen und die oberste Einkommensstufe bei der Förderung relativ hoch anzusetzen. So werde für eine „soziale Durchmischung gesorgt”.

Wohngeld erhöhen

Das Wohngeld sollte jährlich angepasst werden – wie die staatliche Grundsicherung Hartz IV. Zudem müssten die Einkommensgrenzen regelmäßig korrigiert werden, damit bedürftige Haushalte mit steigendem Einkommen weiter Anspruch auf die Förderung haben.

Umland attraktiver machen

Die „Peripherie von Städten und Metropolregionen” sollte stärker gefördert werden, beispielsweise durch besseren ÖPNV, Ansiedlung öffentlicher Einrichtungen und schnelleres Internet. So könnte dem knappen Bauland in den Städten begegnet werden.

„Hybridlösung” bei Grundsteuerreform

Bei der anstehenden Reform der Grundsteuer sind die Ökonomen von keinem der diskutierten Modelle (Flächenmodell, Bodenwertmodell, Kostenwertmodell) vollständig überzeugt. Daher plädieren sie für eine „hybride Lösung”, die auf dem Flächenmodell basiert, das „zusätzlich zur Differenzierung der Grundstücks- und Gebäudefläche nach Wohn- oder Gewerbezwecken um weitere pauschalierte Kriterien angereichert werden könnte, die den Zweck der Nutzung oder die Lage der Immobilie abbilden”. Zudem liege es in der Pflicht der Gemeinden, bei einer Reform die Hebesätze für die Grundsteuer so anzupassen, dass Einwohner und Gewerbetreibende nicht übermäßig belastet würden.

 

Quelle:

Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin

Telefon: 030 3009679-0
Fax: 030 3009679-21
E-Mail: info@ddiv.de
Web: www.ddiv.de

Der BGH zum Widerrufsrecht nach Zustimmung zu Mieterhöhung

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 558 Abs. 1, § 558a Abs. 1 BGB vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist und dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht.

Die Richter begründeten dies damit, dass nach den mietrechtlichen Vorschriften den Mietern ohnehin eine Bedenkzeit von mindestens zwei Monaten nach Erhalt der Mieterhöhung zustehe. Daher sei eine Überrumpelungssituation nicht gegeben, so dass kein zusätzliches Widerrufsrecht benötigt werde.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2018