Gewerbeanmeldung nach §34c
Wir gehen davon aus, dass Sie als professionell tätiger Immobilienverwalter Ihr Gewerbe bereits offiziell angemeldet haben. Sollte dies in Einzelfällen nicht erfolgt sein, holen Sie dies bitte so schnell wie möglich bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt nach.
Erlaubnispflicht
Wer noch nicht als professioneller Immobilienverwalter tätig ist, aber seine Tätigkeit aufnehmen möchte, muss ab dem 01. August 2018 einen Antrag auf Erlaubnis stellen. Gewerbetreibende, die vor dem 01. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 01. August 2018 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 01. März 2019 eine Erlaubnis zu beantragen. Bei welcher Behörde die Beantragung zu erfolgen hat, ist noch nicht abschließend geklärt und kann von Stadt zu Stadt und von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
Zur Einholung der Erlaubnis sind folgende Nachweise zu erbringen:
SCHUFA-Auskunft
Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts
Polizeiliches Führungszeugnis
Nachweis Vermögensschadenversicherung
Bitte beachten Sie, dass das zur Beantragung notwendige Formular höchstwahrscheinlich erst ab dem 01. Juni 2018 oder sogar noch später zur Verfügung stehen wird. Für Immobilienverwalter, für die die Übergangsfrist bis zum 01.März 2019 gilt, ist der sofortige Gang zur zuständigen Behörde zum jetzigen Zeitpunkt also weder notwendig noch zielführend.
Der Nachweis über eine ausreichende Vermögensschadenversicherung (Mindestversicherungssumme 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 500.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres) sollte nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf (§ 15a MaBV-E) zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein, sonst wird eine Erlaubnis nicht erteilt.
Weiterbildungspflicht
Dokumentations- und Erklärungspflicht
Der Weiterbildungsnachweis über 20 Stunden Weiterbildung innerhalb von drei Jahren muss nach neuesten Informationen aus dem Wirtschaftsministerium nicht mehr jährlich, sondern nur alle drei Jahre erbracht werden. Für bereits tätige Immobilienverwalter also das erste Mal also zum 31. Januar 2020. Dazu wird es ebenfalls ein Formular geben, das aber noch nicht final abgestimmt ist. Aller Voraussicht nach werden auf diesem Formular folgende Daten erhoben: Vorname und Name des Gewerbetreibenden bzw. des unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten des Gewerbetreibenden, Adresse, Telefonnummer, Fax, E-Mail, Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme, Datum, Umfang und Anbieter der Weiterbildung.
Von der Fortbildungsverpflichtung befreit sind diejenigen, die einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder einen Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin erworben haben. Für sie beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.
Informationspflicht gegenüber Auftraggeber
Auch das ist eine neue Information: Der Weiterbildungsnachweis muss gegenüber dem Eigentümer nur auf Nachfrage erfolgen. Wenn Sie Fragen Ihrer Eigentümer zuvorkommen möchten, können Sie Ihren Weiterbildungsnachweis auch auf Ihrer Unternehmenswebseite präsentieren.
Anforderungen an den Anbieter der Weiterbildung
Die Weiterbildungsmaßnahmen des BVI sind auf jeden Fall als Weiterbildungen im Sinne des neuen Gesetzes anzusehen. Wir empfehlen Ihnen also unsere interessanten und fachlich hochwertigen Veranstaltungen zu besuchen und dort Ihre Teilnahmebescheinigungen in Empfang zu nehmen.
Die finale Fassung der Rechtsverordnung, die die praktische Ausgestaltung des Gesetzes enthalten wird, wird voraussichtlich am 21. März vorliegen. Der BVI wird Ihnen spätestens zu diesem Zeitpunkt erneut aktuelle Informationen in dieser Sache zukommen lassen.
Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin
Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de