BGH: Anlage der Mietkaution

Der Vermieter muss auf eine getrennte und entsprechend gekennzeichnete Anlage der Kaution nach § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB achten und diese treuhänderisch anlegen und vor dem Zugriff der Banken sichern.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Mieter Mieten in Höhe der Kaution zurückbehalten, §§ 273, 274 BGB, urteilt der BGH am 09.06.2015 (VIII ZR 324/14 in ZMR 2015, Seite 847).

Quelle:

Haus und Grund Niedersachsen,
Landesverband
Niedersächsischer Haus-, Wohnungs- und
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BGH: Heizkosten um 15 % kürzen – Bemessungsgrundlage?

§ 12 Heizkostenverordnung bestimmt: „Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchshängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anfall um 15 % zu kürzen.“

Die Verbrauchsermittlung zur Heizkostenabrechnung ist fehlerhaft. Gestritten wird darüber, ob 15 % zu kürzen sind von dem fehlerhaften ermittelten Anteil oder von neu zu berechnender Heizkosten ausschließlich mit Wohnflächenanteil.

Der BGH sagt, hier müsse von dem fehlerhaft ermittelten Verbrauch gekürzt werden. Anders wäre es, würde tatsächliches Nutzerverhalten mit fehlerhaft errechnetem Verbrauchsanteil nicht annähernd abgebildet und dem Kernzweck der Heizkostenverordnung widersprechen individuellen Energieverbrauch zu erfassen (BGH, 20.01.2016 – VIII ZR 329/14 in ZMR 2016, S. 280).

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Haus und Grund Niedersachsen,
Landesverband
Niedersächsischer Haus-, Wohnungs- und
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Fahnenmeer und Grillfreude: Der DDIV erläutert, was während der Fußball-EM erlaubt ist

Die Fußball-Europameisterschaft in Frankreich steht kurz bevor. König Fußball regiert dann nicht nur die Sportwelt, sondern auch das Leben auf Deutschlands Straßen. Die sommerlichen Temperaturen locken viele Fans zur gemeinsamen Party wieder in den heimischen Garten, Innenhof oder auf den Balkon. Hier lässt es sich entspannt feiern – Grillwurst, schwarz-rot-goldener Fahnenschmuck und Torjubel natürlich inklusive. Ärger mit den Nachbarn ist da beinahe vorprogrammiert. Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) gibt Tipps und erläutert, an welche Regeln sich Wohnungseigentümer und Mieter halten sollten.

Rote Karte für lauten Torjubel nach 22 Uhr
Lauter Torjubel, Trillerpfeife oder Vuvuzela machen zwar Spaß, können aber die Nachbarn belästigen. Fühlen diese sich durch lauten Jubel oder Musik gestört, muss die Fußballparty in die Wohnung verlegt werden. In diesem Jahr beginnen einige Partien erst um 21 Uhr, aber auch während der Fußball-Europameisterschaft gilt 22 Uhr als Richtwert für die Nachtruhe. Danach dürfen die Fans nur noch in Zimmerlautstärke weiterfeiern.

Schwarz-Rot-Gold an der Hauswand?
Spätestens nach dem ersten Spiel der deutschen Nationalmannschaft am 12. Juni sind Fanartikel in den deutschen Nationalfarben wieder überall präsent. Banner und Fahnen an Balkonen und Fenstern prägen dann wieder das Stadtbild. In einigen Mietverträgen und Gemeinschaftsordnungen von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist das Anbringen von Plakaten untersagt – dies gilt aber meist nur für politische oder polarisierende Meinungsäußerungen. Fühlt sich ein Nachbar von einer großen Fahne gestört, z. B. weil diese die Sicht aus seinem Fenster beeinträchtigt oder zu laut flattert, muss die Fahne entfernt werden. Hier kann der Verwalter als Mittler auftreten und einen „Fahnen-Kompromiss“ aushandeln. „Ich empfehle, sich vorab mit den Nachbarn abzusprechen, um Auseinandersetzungen zu vermeiden.“, sagt Steffen Haase, erfahrener Immobilienverwalter und Vizepräsident des DDIV.

Grillspaß auf dem Balkon ist nicht immer erlaubt
Bevor die Fußballparty mit Grillwürstchen und Übertragung auf dem Balkon oder der Terrasse beginnt, ist ein Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag empfehlenswert. Hier ist geregelt, ob und in welchem Rahmen auf dem Balkon gegrillt werden darf. Ein grundsätzliches Grillverbot gilt dann sowohl für einen Holzkohle- als auch einen Elektrogrill. Wenn keine verbindliche Regelung vorliegt, steht dem Grillspaß nichts entgegen – solange keiner sich beeinträchtigt fühlt. Eine hohe Rauchentwicklung ist deshalb verboten. „Auch hier gilt es Rücksicht zu nehmen. Wer nicht auf das Grillen verzichten möchte, sollte darauf achten, dass der Rauch nicht in geöffnete Fenster zieht oder Glut auf andere Balkone fliegt“, rät Haase.

Nutzung von Gemeinschaftseigentum
Rücksichtnahme ist auch das oberste Gebot bei der Nutzung von Gemeinschaftseigentum, z. B. Hinterhöfen oder Grünflächen. Um Konflikte zu vermeiden, ist es sinnvoll Regelungen zu treffen und beispielsweise festzulegen, auf welchen Flächen das Grillen erlaubt ist. Solche Regeln sind in der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung festgehalten oder können durch eine spätere Vereinbarung aller Wohnungseigentümer ergänzt werden. Die Immobilienverwaltung hilft bei der Prüfung der Teilungserklärung oder bei der Beilegung von Konflikten zwischen Eigentümern und Mietern.

Quelle:

Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
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