BGH: Einbau von Rauchwarnmeldern durch Vermieter

In beiden Fällen hatte die Vermieterin – in einem Fall eine Wohnungsbaugesellschaft, im anderen Fall eine Wohnungsbaugenossenschaft – beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB* führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.

Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der beklagten Mieter auch daraus, dass den Klägerinnen der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (§ 47 Abs. 4 BauO LSA**) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB*).

* § 555b BGB Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

4.durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,

5.durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,

6.die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, […]

** § 47 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.

Vorinstanzen:

Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14

LG Halle – Urteil vom 30. Juni 2014 (3 S 11/14)

AG Halle (Saale) – Urteil vom 28. Januar 2014 (97 C 2551/13)

und

Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 290/14

LG Halle – Urteil vom  22. September 2014 (3 S 25/14)

AG Zeitz – Urteil vom 25. März 2014 (4 C 419/13)

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Mit „Provisionsfrei für Mieter“ werben: Nach dem 1. Juni für Mietimmobilien rechtswidrig

Das Bestellerprinzip ist nun nach langer Diskussion bundesweit in Kraft getreten. Ab jetzt dürfen Makler Provisionen nur noch von demjenigen verlangen, der die Immobiliensuche in Auftrag gegeben hat. Der Provisionsanspruch entsteht lediglich dann, wenn der provisionspflichtige Auftrag zumindest in Textform erteilt wurde. Die neuen Regelungen haben auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für Inserate von Immobilien verschärft.

Die neue Gesetzgebung hat auch Auswirkungen auf die Hinweise in Immobilienportofolien und anderen Werbeanzeigen von Mietobjekten. So darf die bisher gerne genutzte Angabe „Provisionsfrei frei für den Mieter“ oder „keine Maklerprovision für den Mieter“ ab jetzt nicht mehr verwendet werden. Denn das stünde im Widerspruch zu den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Schließlich würde dann mit einer Selbstverständlichkeit geworben werden, die beim Verbraucher zu Unrecht den Eindruck eines Vorteils erwecken könnte. In einer Anzeige darf nicht mit einer Besonderheit geworben werden, die keine ist. Das könnte als Irreführung und ungerechtfertigtem Wettbewerbsvorteil ausgelegt werden und wäre abmahnfähig.

Ausnahmen gelten für Kauf- und Gewerbeimmobilien

Diese Einschränkung gelten jedoch nur für Mietobjekte, nicht aber für Kaufimmobilien. Auch die Bewerbung gewerblicher Objekte ist nicht von den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen betroffen. Denn das UWG greift im Zusammenhang mit dem Bestellerprinzip nur bei der Wohnungsvermietung.

Gegen das Bestellerprinzip und dessen Auswirkungen kämpfen viele Makler und Maklerverbände. Einen Eilantrag zweier Makler und eines Mieters dagegen hat das Bundesverfassungsgericht jüngst abgelehnt. Nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichtes fehle es an überzeugenden Argumenten dafür, dass das Gesetz die Existenz des gesamten Berufsstandes bedrohe.

 

Quelle:

Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
Dorotheenstraße 35
10117 Berlin

Telefon: 030 3009679-0
Fax: 030 3009679-21
E-Mail: info@ddiv.de
Web: www.ddiv.de

 

Berliner Mietspiegel gilt doch

Das Landgericht hat entschieden, dass in einem konkreten Mietrechtsstreit der Vermieter keinen Anspruch auf eine Mieterhöhung hat, mit der die aus dem Mietspiegel ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete deutlich überschritten werden sollte.

Das Charlottenburger Amtsgericht hatte den bislang gültigen Mietspiegel für nicht qualifiziert und damit rechtswidrig erklärt.

Die Revision gegen das Urteil 18 S 411/13 des Berliner Landgerichts wurde nicht zugelassen.

Richtschnur für Mieterhöhungen
Der Mietspiegel dient als Richtschnur für Mieterhöhungen und ist Grundlage für die Mietpreisbremse, die am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist. Seitdem dürfen Vermieter nur noch zehn Prozent auf die im Mietspiegel ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete aufschlagen. Ausgenommen sind Neubauten und umfassend sanierte Wohnungen.

 

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Schiffbauerdamm 8
D-10117 Berlin

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Telefax: +49 30 308729-19
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