Der BGH urteilte, dass ein Gericht prüfen müsse, ob es sich bei einem verwendeten Mietspiegel um einen qualifizierten Mietspiegel handelt, sobald eine prozessierende Partei an dieser Tatsache zweifelt. Hintergrund ist eine Entscheidung des Landesgerichts Berlin. Eine Vermieterin wollte die von ihr angesetzte Mieterhöhung einklagen. Das Gericht wies die Klage mit Verweis auf den Berliner Mietspiegel ab, woraufhin die Klägerin die Tatsache anzweifelte, dass es sich beim Berliner Mietspiegel um einen qualifizierter Mietspiegel handelt.
Eine Berliner Vermieterin erhöhte die ursprüngliche Nettokaltmiete von 413,17 Euro um 52,26 Euro auf 465,43 Euro. Der einstige Quadratmeterpreis von 4,34 Euro stieg damit auf 4,89 Euro. Die Vermieterin forderte die Mieterin mit einem Schreiben vom 28.1.2010 auf, der Mieterhöhung zuzustimmen. In dem Schreiben gab die Vermieterin sechs vergleichbare Wohnungen an und bezog sich außerdem auf den Berliner Mietspiegel 2009. Die Mieterin stimmte der Erhöhung der Nettokaltmiete nicht zu. Auch das Landgericht wies die Klage der Vermieterin auf Zustimmung der Mieterhöhung ab.
Begründet wurde das Urteil damit, dass sich aus dem Berliner Mietspiegel 2009 eine Nettokaltmiete ergebe, die unter der bereits von der Mieterin gezahlten liege und damit die Mieterhöhung nicht gerechtfertigt sei. Da es sich beim Berliner Mietspiegel um einen qualifizierten Mietspiegel handle, greife die in § 558d Abs. 3 BGB enthaltene Vermutung, dass die innerhalb der maßgeblichen Spanne liegenden Mietwerte die ortsübliche Miete für die Wohnungen des jeweiligen Mietspiegelfeldes widerspiegelten. Daraufhin zweifelte die Vermieterin an, dass es sich beim Berliner Mietspiegel um einen qualifizierten Mietspiegel handele. Diesem Einwand ging das Landgericht nicht weiter nach.
Laut BGH Urteil vom 6.11.2013 VIII ZR 346/12 hätte das Landgericht seine Entscheidung nicht ohne weiteres auf den Mietspiegel stützen dürfen ohne zu prüfen, ob es sich wirklich um einen qualifizierten Mietspiegel handelt. Dieser muss offenkundig und nachweislich nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sein, damit § 558d Abs. 3 BGB greifen kann. Das Landesgericht hätte den Einwand der Vermieterin prüfen müssen, da es nicht ausreicht, dass ein Mietspiegel als qualifizierter Mietspiegel bezeichnet oder von der Gemeinde bzw. von Interessenvertretern als solcher anerkannt und veröffentlicht worden ist. Der BGH hat den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.