Internetanschluss gehört zum guten Ton?

Gehört die Ausstattung einer Wohnung mit einem Internetanschluss jetzt tatsächlich zum guten Ton? Diese Frage kann man sich glatt stellen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) erkannte jüngst einem Anschlussnehmer Schadensersatz für den Ausfall seines Internetanschlusses zu (Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12). Da könnte so mancher Mieter auf die Idee kommen, von seinem Vermieter in jedem Fall die Versorgung seiner Wohnung mit Internet zu verlangen und sich andernfalls Schadensersatz vorzubehalten. Dies aber wäre barer Unsinn, erklärt Haus & Grund Harz-Nord e.V.. Dazu Frank Giesecke: Der Mieter hat nur Anspruch darauf, dass der Vermieter die vermieteten Räume in dem Zustand erhält, in dem sie nach den Vorgaben des Mietvertrags sein müssen. Sieht aber der Mietvertrag keinen Internetanschluss vor, so hat ein Mieter auch keinen Anspruch darauf. Genauso wenig kann er seinen Vermieter dazu verpflichten, es zu dulden, dass er seinen Internetanschluss selbst herstellt. Auch wenn die Nutzung des Internets in den vergangenen Jahren ständig weiter um sich griff und jetzt gerade bei der jüngeren Generation geradezu grassiert, entspricht eine Wohnung ohne Internetzugang immer noch den Erfordernissen zeitgemäßen Wohnens, so Giesecke. Eine andere Frage ist aber, ob man als Vermieter die Versorgung mit Internet als Maßnahme der Kundenpflege anbietet. Ein kleiner eigener Vorteil winkt dann zusätzlich: Will ein Mieter eine Satellitenschüssel montieren, kann er aber auch über Internet fernsehen, so kann man als Vermieter dieses Verlangen mit dem Hinweis auf die Empfangsmöglichkeit des Internetfernsehens ablehnen. Ob der Mieter über einen eigenen Computer verfügt, bleibt dabei ohne Belang, betont Giesecke.

Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem örtlichen Haus & Grund Verein in Seesen.

Haus & Grund Harz Nord e.V. ist über den Landesverband Haus & Grund Nieder-sachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 850.000 Mitgliedern.

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Bundesrat stimmt Mietrechtsänderungsgesetz zu

Heute beriet der Bundesrat über den Entwurf zum Mietrechtsänderungsgesetz, den der Bundestag im Dezember 2012 beschlossen hatte. Er stimmte dem Gesetzentwurf zu. Damit kann die Mietrechtsänderung in Kraft treten. Die BID begrüßt dies ausdrücklich, ist doch eine Anpassung des Mietrechts an die Herausforderungen bei der energetischen Gebäudesanierung ein unerlässlicher Baustein für die Umsetzung der Energiewende.

„Das Mietrechtsänderungsgesetz geht in die richtige Richtung. Die Energiewende kann nur gelingen, wenn die Vereinbarkeit von Klimaschutz und Mietrecht gesetzlich neu geregelt werden. Die Entscheidung des Bundesrates schafft endlich die notwendigen klaren gesetzlichen Bestimmungen, die einen interessengerechten Ausgleich zwischen den aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen sowie dem Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter schaffen,“ erklärte Walter Rasch, Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) und Präsident des Bundesverband Freier Immobilien und Wohnungsunternehmen (BFW).

Insbesondere die Duldungspflicht von energetischen Modernisierungsmaßnahmen durch Mieter, der dreimonatige Minderungsausschluss während der Modernisierungsmaßnahme sowie die vereinfachte Durchsetzung von Mieterhöhungen nach energetischer Sanierung trügen dazu bei, dass die Modernisierungskosten in moderatem Verhältnis von Mietern und Vermietern gleichermaßen getragen würden.

Als einen großen Erfolg werte die BID, dass der Vorschlag, den Anstieg der Neuvertragsmieten auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete zu begrenzen, mit der vom Bundesrat getroffenen Entscheidung nunmehr vom Tisch sei. Dies wäre auch für Mieter enorm nachteilig, da notwendige Investitionen in den Neubau und in den Bestand nicht mehr hätten geleistet werden können.

Als bedenklich wertet die BID die nunmehr eingeführte Senkung der Kappungsgrenze auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren in Ballungsregionen. „Niedrigere Kappungsgrenzen werden zur Folge haben, dass Vermieter weniger im Bestand investieren, was letztlich auch zum Nachteil der Mieter ist. Die bisherige Kappungsgrenze in Höhe von 20 Prozent in drei Jahren ist angemessen. Zudem gibt es Regelungen, die bereits heute richtigerweise darauf abzielen, unverhältnismäßig hohe Mieten zu vermeiden. Wollen wir die Bewältigung des Klimawandels in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft langfristig auf sichere Füße stellen, brauchen wir ein Mietrecht, das die Wirtschaftlichkeit nicht außer Acht lässt“, fordert Rasch.